62 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
oder weil die besondern Produktionsbedingungen, etwa ein un-
ergiebiger Boden, es auch unabhängig davon verlangten. Diesen
Motiven entspringen die Stammgüter (die nur in agnatischer
Erbfolge vererbenden alten Familiengüter), die Fideikommigse!)
und mehrere Erbrechtsgrundsätze, die die ungeteilte Vererbung
von Bauerngütern fordern.
Wenn so auf mannigfaltige Weise die ungeteilte Vererbung
oder gar die dauernde Geschlossenheit des Besitzes schlechthin
begründet wurden, so fehlte freilich noch viel daran, daß die
ungeteilte Vererbung den gesamten Grundbesitz ergriffen hätte.
Teilungen kommen noch immer in reichlichem Maß vor. Ferner
haben wir festzuhalten, daß die hauptsächlichste Instanz, welche
die Teilungen verhinderte, die Lehnsherrschaft, die Grund-
herrschaft blieb.
Von weitern Besonderheiten der Besitzverhältnisse erhalten
wir Kenntnis, indem wir uns die Gestaltung der Gemeinde-
verfassung vergegenwärtigen.
Wir haben schon des regelmäßigen Verhältnisses gedacht,
daß eine Markgenossenschaft eine Mehrzahl von Ortsgemeinden
umfaßt.
Mitglieder der Ortsgemeinde waren die in ihr ansässigen
Leute. Ursprünglich gab es wohl keine Gegensätze in der Be-
stimmung der Gemeindemitgliedschaft, abgesehen davon, daß man
den Fremden von der Ansiedlung fernzuhalten suchte. Wir
denken uns ja die älteren Ortschaften als Genossenschaften gleich-
berechtigter Mitglieder. Der Unfreie galt in der ältesten Zeit
nicht als Rechtsperson; er stand lediglich im Eigentum und Dienst
eines Freien. Wodurch sind zuerst Ungleichheiten in die Gemeinde-
mitgliedschaft gekommen? Wir finden später den Unterschied
von Vollgenossen, regelrechten Bauern, und minderberechteten
Mitgliedern, den Köttern, Häuslern, Büdnern, Seldnern (in
1) Zur neuern Literatur über die Entstehung der Fideikommisse
s. R. hslvet! Grtttsvq- des deutschen. Privairechts, 3. Aufl., S. 275
und unten Nr. II.
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