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Beziehen dann solche alten Leute noch eine Rente, so dass sie in den
Haushalt jährlich 100 Mk. einzahlen können, so sind sie für denselben
nicht eine Last, sondern im Gegenteil eine äusserst erwünschte Hülfe,
die vielfach besonders gesucht wird; und während bis dahin betagte
Eltern oder sonstige Verwandte nur als eine Last empfunden und oft
genug recht schlecht behandelt wurden, hat sich -dieses bei Inhabern
von solchen Renten sehr erfreulich geändert. Man sucht sie zu halten
und ihnen das Leben durch gute Behandlung angenehm zu machen.
Das Fortziehen würde einen Verlust in sich schliessen. Diese Verände-
rung allein ist so hoch bedeutsam, dass sie die ganze Einrichtuug als
einen ausserordentlichen Segen erscheinen lässt, welcher der Arbeiter-
bevölkerung dann sofort klar werden würde, wenn man den Versuch
machte, sie wieder zu beseitigen, und gerade von deutschen Arbeitern
im Auslande, wo sie fehlt, im höchsten Masse gepriesen wird. Wo aber
hohe Löhne gezahlt werden, die Arbeiterbevölkerung an Vorsorge für
die Zukunft gewöhnt ist und sichere Spargelegenheit nicht fehlt, wird
diese Form der Versicherung sicher am ersten entbehrt und auch in
Deutschland am frühsten des Zwanges entledigt werden können.
Das hier in Rede stehende Gesetz ist am spätesten zur Reali-
sation gelangt, und es hat jahrelange Arbeit in Anspruch genommen,
um schliesslich doch nur mit knapper Majorität angenommen zu werden.
Schon 1887 wurde ein Gesetzentwurf dem Reichstage vorgelegt, der
aber die Majorität nicht zu finden vermochte. KErst am 22, Juni 1889
ist das Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, für
welches der Reichskanzler Fürst von Bismarck mit der ganzen Wucht
seiner gewaltigen Persönlichkeit eintreten musste, perfekt geworden und
mit Beginne des Jahres 1891 in seinem vollen Umfange in Kraft ge-
treten. Eine Nachahmung hat es bisher in anderen Ländern nicht ge-
funden, aber augenblicklich wird eine solche in Frankreich beraten,
Das deutsche Gesetz zeigte von Anfang an manche Unvollkommen-
heiten, welche zu einer mehrfachen Ergänzung und Modifikation nötigten.
So durch Gesetz vom 22. Juni 1891, ganz besonders aber durch die
Novelle von 13. Juli 1899, welche als ein neues Invalidenversicherungs-
gesetz bezeichnet mit dem 1. Januar 1900 ins Leben getreten ist. Die
in dieser Bezeichnung liegende hauptsächlichste Betonung der Invaliden
zeigt sich durchaus berechtigt, da die Altersversorgung nur etwa 10%,
der ganzen zu zahlenden Beträge ausmacht.
Das neueste Gesetz hat hauptsächlich nach einer Richtung eine
eingreifende Aenderung vorgenommen, indem es eine Ausgleichung der
Zahlungen der verschiedenen Versicherungsanstalten herbeiführt und
ein Gegenseitigkeitsverhältnis derselben schafft. Denn es hatte sich
herausgestellt, dass in einzelnen Gegenden sehr verschiedene Anforde-
rungen und sehr ungleiche Zahlungen erfolgten, indem in Gegenden
mit erheblicher Auswanderung junger Leute weit weniger gezahlt, aber
um so mehr gefordert wurde und deshalb die Anstalten mit den bis-
herigen Beiträgen nicht auskommen konnten, sondern sehr bedeutende
Erhöhungen in Aussicht nahmen. Man hätte jetzt in Ostpreussen die
Beiträge auf das 21/, fache erhöhen müssen, während in Berlin und
den Hansastädten sich sehr bedeutende Ueberschüsse angehäuft hatten.
Es schien daher gerechtfertigt dem Osten einen Teil der Last auf
Kosten der bevorzugteren Gegenden abzunehmen, da diese durch den
Bedeutung
ler Rente.
zesetz von
1883.
'nvalider ver-
sicherungs-
zesetz von
1808,