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Die Alters- und Invalidenversicherung.
van der Borght, Jahrb. f. Nat.-Oek., Supplementheft XVI u. 3. Folge,
Bd. XIX, 1900, S. 810.
Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung. Freiburg 1891.
N Bocse u. v. Woedtke, Kommentar zum Alters- u. Invaliden-(Gesetz. Leipzig 1899
Ein übergrosser Teil der Personen, welche der öffentlichen
Armenkasse anheimfallen, sind infolge von Alter und Invalidität ver-
dienstlos geworden, und die Aussicht im Alter auf Almosen angewiesen
zu sein, ist für die unteren Klassen der Anlass zu tiefgreifender Un-
zufriedenheit und selbst Erbitterung gegen unsere Zustände, In der
Hauptsache sind es in Deutschland unzweifelhaft die unzureichenden
Löhne gewesen, welche diesen Umstand hier schärfer zum Ausdruck
kommen liessen, als in anderen hocheivilisierten Ländern. Daraus folgte
wieder, wie bereits angedeutet, die Sorglosigkeit der Bevölkerung, die
sich daran gewöhnte, das Erarbeitete auch zu verbrauchen. Nur ausser-
ordentlich langsam hätte die Kulturentwickelung hier eine Besserung
herbeiführen können. Deshalb hat die berühmte Botschaft Kaiser
Wilhelms I. am 17. November 1881 auch bereits die Fürsorge für
diese Kategorien in Aussicht genommen, indem es darin heisst: „Auch
diejenigen, welche durch Alter und Invalidität erwerbsunfähig werden,
haben der Gesamtheit gegenüber einen begründeten Anspruch auf ein
höheres Mass staatlicher Fürsorge, als ihnen bisher hat zu Teil werden
können.“
Die Schwierigkeiten der Durchführung sind aber hier gerade
erheblich grösser, als bei den bereits besprochenen Versicherungen und
es handelt sich um weit bedeutendere Leistungen. Die Beiträge müssen
weit höhere sein und erstrecken sich auf das ganze Lieben der Erwach-
senen. Von dem 16. Jahre ab bis eventuell zum 70. steuert der Arbeiter
alljährlich eine für ihn nicht unbedeutende Summe bei, um in den
meisten Fällen überhaupt nichts dafür zu erhalten. Damit hängt ausser-
dem die Gefahr zusammen, dass innerhalb dieser langen Frist Umstände
eintreten, die ihn an der Zahlung verhindern und zum Austritt aus
der Kasse veranlassen, wodurch er seine Rechte einbüsst. Schon aus
diesem Grunde muss die Versicherung eine möglichst allgemeine und
unbedingte sein und muss der Arbeiter Gelegenheit haben, seine Rechte
ohne Schwierigkeit zu wahren und wiederzuerlangen. Gerade bei der
Invalidenversicherung ist es ferner in vielen Fällen ausserordentlich
schwer, eine richtige Entscheidung zu treffen, ob die Arbeitsfähigkeit
derartig gelitten hat, dass ein Anspruch auf Rente gerechtfertigt ist. Es
ist klar, dass hier häufig die ihre Ansprüche geltend Machenden eine
wesentlich andere Auffassung haben werden, als die Vertreter der Ver-
sicherungsanstalt, so dass Anlass zu Streitigkeiten und zu Unzufriedenheit
in weitgehendem Masse gegeben ist. Weitere Veranlassung zur Oppo-
sition wird dadurch geboten, dass die Altersgrenze, bei welcher die
Altersrente einzutreten hat, verhältnismässig hoch geschoben werden
muss, in Deutschland bis zum 70. Jahre. Nun erlischt unter unseren Ver-
hältnissen in der einfachen Arbeiterklasse die Leistungsfähigkeit in der
Regel schon erheblich früher und nur ein kleiner Teil der Bevölkerung
Zedeutung.
Schwierig-
keiten.