Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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8 58. 
Die Alters- und Invalidenversicherung. 
van der Borght, Jahrb. f. Nat.-Oek., Supplementheft XVI u. 3. Folge, 
Bd. XIX, 1900, S. 810. 
Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung. Freiburg 1891. 
N Bocse u. v. Woedtke, Kommentar zum Alters- u. Invaliden-(Gesetz. Leipzig 1899 
Ein übergrosser Teil der Personen, welche der öffentlichen 
Armenkasse anheimfallen, sind infolge von Alter und Invalidität ver- 
dienstlos geworden, und die Aussicht im Alter auf Almosen angewiesen 
zu sein, ist für die unteren Klassen der Anlass zu tiefgreifender Un- 
zufriedenheit und selbst Erbitterung gegen unsere Zustände, In der 
Hauptsache sind es in Deutschland unzweifelhaft die unzureichenden 
Löhne gewesen, welche diesen Umstand hier schärfer zum Ausdruck 
kommen liessen, als in anderen hocheivilisierten Ländern. Daraus folgte 
wieder, wie bereits angedeutet, die Sorglosigkeit der Bevölkerung, die 
sich daran gewöhnte, das Erarbeitete auch zu verbrauchen. Nur ausser- 
ordentlich langsam hätte die Kulturentwickelung hier eine Besserung 
herbeiführen können. Deshalb hat die berühmte Botschaft Kaiser 
Wilhelms I. am 17. November 1881 auch bereits die Fürsorge für 
diese Kategorien in Aussicht genommen, indem es darin heisst: „Auch 
diejenigen, welche durch Alter und Invalidität erwerbsunfähig werden, 
haben der Gesamtheit gegenüber einen begründeten Anspruch auf ein 
höheres Mass staatlicher Fürsorge, als ihnen bisher hat zu Teil werden 
können.“ 
Die Schwierigkeiten der Durchführung sind aber hier gerade 
erheblich grösser, als bei den bereits besprochenen Versicherungen und 
es handelt sich um weit bedeutendere Leistungen. Die Beiträge müssen 
weit höhere sein und erstrecken sich auf das ganze Lieben der Erwach- 
senen. Von dem 16. Jahre ab bis eventuell zum 70. steuert der Arbeiter 
alljährlich eine für ihn nicht unbedeutende Summe bei, um in den 
meisten Fällen überhaupt nichts dafür zu erhalten. Damit hängt ausser- 
dem die Gefahr zusammen, dass innerhalb dieser langen Frist Umstände 
eintreten, die ihn an der Zahlung verhindern und zum Austritt aus 
der Kasse veranlassen, wodurch er seine Rechte einbüsst. Schon aus 
diesem Grunde muss die Versicherung eine möglichst allgemeine und 
unbedingte sein und muss der Arbeiter Gelegenheit haben, seine Rechte 
ohne Schwierigkeit zu wahren und wiederzuerlangen. Gerade bei der 
Invalidenversicherung ist es ferner in vielen Fällen ausserordentlich 
schwer, eine richtige Entscheidung zu treffen, ob die Arbeitsfähigkeit 
derartig gelitten hat, dass ein Anspruch auf Rente gerechtfertigt ist. Es 
ist klar, dass hier häufig die ihre Ansprüche geltend Machenden eine 
wesentlich andere Auffassung haben werden, als die Vertreter der Ver- 
sicherungsanstalt, so dass Anlass zu Streitigkeiten und zu Unzufriedenheit 
in weitgehendem Masse gegeben ist. Weitere Veranlassung zur Oppo- 
sition wird dadurch geboten, dass die Altersgrenze, bei welcher die 
Altersrente einzutreten hat, verhältnismässig hoch geschoben werden 
muss, in Deutschland bis zum 70. Jahre. Nun erlischt unter unseren Ver- 
hältnissen in der einfachen Arbeiterklasse die Leistungsfähigkeit in der 
Regel schon erheblich früher und nur ein kleiner Teil der Bevölkerung 
Zedeutung. 
Schwierig- 
keiten.
	        
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