Full text: Der Wirtschaftskrieg

4. natürlicher und künstlicher Dünger; 
5. Erde, Ton, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des 
Marmors, Ziegelsteine, Schiefer und Dachziegel; 
6. Porzellan und Glas; 
7. Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten 
Stoffe; 
8. Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu 
ihrer Herstellung bestimmten Materialien und 
Firnis; 
9. Chlorkalk, Soda, Ätznatron, schwefelsaures Natron 
in Kuchen, Ammoniak, schwefelsaures Ammoniak 
und Kupfervitriol; 
10. Maschinen für Landwirtschaft, für Bergbau, für 
Textilindustrie und für Buchdcuckerei; 
11. Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perliuuttcr und 
Korallen; 
12. Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschen 
uhren außer Chronometern; 
13. Mode- und Galanteriewaren; 
14. Federn jeder Art, Haare und Borsten; 
15. Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und zum 
Wohnungsschmuck; Bureaumöbel und Bureau 
bedarf. 
33. Sofern die Umstände dem nicht widersprechen, 
ist die in Ziffer 32 bezeichnete feindliche Bestimmung 
anzunehmen: 
a) wenn die Sendung an eine feindliche Behörde oder 
den Agenten einer solchen oder an einen Händler, 
von dem feststeht, daß er Gegenstände der fraglichen 
Art oder Erzeugnisse aus ihnen der Streitmacht 
oder den Verwaltungsstellen des feindlichen Staates 
liefert, gerichtet ist; 
b) wenn die Sendung an Order oder an einen aus 
den Schiffspapieren nicht ersichtlichen Empfänger 
oder an eine Person, die sich im feindlichen oder 
vom Feinde besetzten Gebiete aufhält, gerichtet ist; 
c) wenn die Sendung nach einem befestigten Platze 
des Feindes oder nach einem Platze, der der feind 
lichen Streitmacht als Operations- oder Ver 
sorgungsbasis dient, bestimmt ist. 
Kauffahrteischiffe selbst sind nicht schon um deswillen 
als für die feindliche Streitmacht oder für Verwaltungs 
stellen des feindlichen Staates bestimmt anzusehen, weil 
sie sich auf der Fahrt nach einem der zu c bezeichneten 
Plätze befinden. 
35. Gegenstände der relativen Konterbande unter 
liegen der Beschlagnahme nur auf einem Schiffe, das 
sich auf der Fahrt nach dem feindlichen oder vom 
Feinde besetzten Gebiet oder zur feindlichen Streitmacht 
befindet und das diese Gegenstände nicht in einem 
neutralen Zwischenhafen ausladen syll, d. h. in einem 
Hafen, den das Schiff vor dem Erreichen jenes Zieles 
anzulaufen hat. 
Die Einschränkung des Abs. 1 findet keine An 
wendung : 
a) wenn die Voraussetzungen der Ziffer 33 b vor 
liegen oder 
b) wenn das Schiff nach einem neutralen Lande be 
stimmt ist, von dem feststeht, daß die feindliche 
Regierung von dort Gegenstände der fraglichen Art 
bezieht. 
40. Auf Grund einer früher ausgeführten, aber 
bereits vollendeten Beförderung von Konterbande kann 
eine Aufbringung nicht bewirkt werden. 
Hat jedoch das Schiff Konterbande entgegen den 
Angaben seiner Schiffspapiere dem Feinde zugeführt, so 
unterliegt es der Aufbringung und Einziehung bis zur 
Beendigung des Krieges. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung 
in Kraft. 
b) Erklärung der britische» Gewässer als Kriegs- 
gcbiet. Pergl. Seite 115. 
Der „Reichsanzeiger" Nr. 29 vom 4. Februar 1915 
veröffentlicht im amtlichen Teil folgende Bekannt 
machung: 
1. Die Gewässer ringsum Großbritannien und 
Irland einschließlich des gesamten englischen Kanals, 
werden hiemit als Kriegsgebiet erklärt. Vom 18. Fe 
bruar an wird jedes in diesem Kriegsgebiet angetroffene 
feindliche Kauffahrteischiff zerstört werden, ohne daß 
es immer möglich sein werde, dabei die der Besatzung 
und den Passagieren drohenden Gefahren abzuwenden. 
2. Auch neutrale Schiffe laufen in; Kriegsgebiete 
Gefahr, da angesichts des von der britischen Regierung 
am 31. Jänner angeordneten Mißbrauches neutraler 
Flaggen und der Zufälligkeiten des Seekrieges nicht 
immer vermieden werden kann, daß die auf feindliche 
Schiffe berechneten Angriffe auch neutrale Schiffe 
treffen. 
3. Die Schiffahrt nördlich um die Shetlands 
inseln in dem östlichen Gebiete der Nordsee und einem 
Streifen von mindestens 30 Seemeilen Breite entlang 
der niederländischen Küste ist nicht gefährdet. 
Berlin, 4. Februar 1915. 
Zur Erläuterung der Bekanntmachung wird den 
verbündeten, neutralen und feindlichen Mächten die nach 
stehende Denkschrift mitgeteilt: 
Denkschrift der kaiserlich deutschen Re 
gierung über die Gegenmaßnahmen gegen 
die völkerrechtswidrigen Maßnahmen 
Englands zur Unterbindung des neu 
tralen Seehandels mit Deutschland. 
Seit Beginn des Krieges führt Großbritannien 
gegen Deutschland den Handelskrieg in einer Weise, die 
allen völkerrechtlichen Grundsätzen Hohn spricht. Wohl 
hat die britische Regierung in mehreren Verordnungen 
die Londoner Seekriegsrechtserklärung als für ihre 
Seestreitkräfte maßgebend bezeichnet. In Wirklichkeit 
hat sie sich aber von dieser Erklärung in den wesent 
lichsten Punkten losgesagt, obwohl ihre eigenen Be 
vollmächtigten auf der Londoner Seekriegsrechtskon 
ferenz deren Beschlüsse als geltendes Völkerrecht an 
erkannt haben. Die britische Regierung setzt eine Reihe 
von Gegenständen auf die Liste der Konterbande, die 
nicht oder doch nur sehr mittelbar für kriegerische Zwecke 
verwendbar sind, daher nach der Londoner Erklärung, 
wie nach den allgemein anerkannten Regeln des Völker
	        
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