Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

vertheilt werden können. Ergeben die 70°/o weniger als 10% 
-er Jahresprämieneinnahme, so werden sie dem Reservesond über 
wiesen. 
E. 
Bilance und Rechnungsabschluß. 
§.35. 
Das Rechnungs- und Geschäftsjahr der Gesellschaften geht vom 
1. Januar bis 31. Dezember. 
Am Jahresschluß hat die Direktion eine vollständige Inventur 
des Gescllschaftsvermögens aufzunehmen und nebst der Bilance und 
Jahresrechnung dem Bcrwaltungsrath zur Prüfung vorzulegen. 
Ueber einen Reingewinn finden sich in den Statuten der Ham- 
monia, des Centralviehversicherungsvereins und der Viehversicherungs 
bank für Deutschland Bestimmungen. 
Der Reingewinn besteht aus dem Ueberschuß der Einnahmen 
über die Ausgaben. Als Ausgaben werden aufgestellt: 
1) die vorkommenden Schadenvergütungen, 
2) die Prämienreserve für noch laufende Risikos. 
3) die Reserve für angemeldete aber noch nicht regulirte 
Schäden, 
4) die Derwaltungskosten. 
5) außerordentliche Ausgaben und Verluste. 
Der Centralviehversicherungsverein nimmt vom Reingewinn 
10% für den Direktor, 5% für den Vorsitzenden des Verwaltungs 
raths, 10% Gratifikationen für Beamte und Agenten. Der Rest 
wird 'als Reservesond verzinslich angelegt. 
Die Viehversicherungsbank für Deutschland nimmt vom Rein 
gewinn vorweg: 
20% dem Reservefond (S. 00), 
5% dem Verwaltungsrath, 
5% dem Bankbirektor und dem technischen Direktor, 
70 "/g den Mitgliedern (S. 62). 
F. 
Organisation und Verwaltung. 
a. cheneratversammlung. 
§. 36. 
Jedes Mitglied der Gesellschaft, welches mit wenigstens 1500 
Mx versichert und dessen Versicherung zur Zeit der Generalversamm 
lung nicht etwa suspendirt ist, die Mitglieder des Derwaltungsraths, 
die Direktoren und der Oberthierarzt haben Sitz und Stimme in 
den Generalversammlungen. 
In der Rheinischen Viehversicherungsgeseüichaft haben tue Ver- 
waltungsrathsmitglieder, der Generaldirektor, der Oberthierarzt je 
1 Stimme,
	        
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