Zweites Kapitel.
Die Güterbeschaffung -er Konsumgenossenschaften
I. Der konsumgenossenschaftliche Einkäufer und die
Lieferanten der Konsumvereine.
Als konsumgenossenschaftlicher Einkäufer fungiert in den
kleineren Vereinen der erste Vorstandsbeamte. Er kauft ein nach
vorheriger Beratung mit den anderen Vorstandsmitgliedern; eine Vor
beratung wird allerdings nicht immer möglich und auch nicht immer
nötig sein. In größeren Vereinen beteiligen sich auch vielfach die
andern Vorstandsbeamten am Einkauf selbst, und zwar kaufen sie ent
weder alles gemeinsam, oder es tritt eine Arbeitsteilung nach Waren
gattungen resp. Branchen ein. Von einer Schwerfälligkeit der Kon
sumvereine beim Einkauf, wie Kritiker der Konsumvereine behauptet
haben, kann kaum die Rede sein. Der schnelle Konjunkturwechsel
bedingt, daß nicht jedem Einkauf lange Vorstandssitzungen vorausgehen
können. So kam es denn von selbst, daß die konsnmgenossenschaftlichen
Einkäufer als solche eine gewisse Selbständigkeit innerhalb des Vor
standes erlangten. Dasselbe trifft zu auf die Stellung der Einkäufer
gegenüber den anderen Organen. Nach 8 27 des Genossenschaftsge
setzes ist es möglich, dem Vorstand Beschränkungen in der Geschäfts
führung, also auch beim Einkauf, aufzuerlegen. In den Statuten
der Konsumvereine geschieht das auch insofern, als für den Einkauf
eines Warenpostens Maximalbeträge je nach der Größe der Ge
nossenschaft festgesetzt werden. Einkäufe, die diese Beträge über
schreiten, unterliegen der gemeinsamen Zuständigkeit von Vorstand
und Aufsichtsrat. Nach § 30 des vom Zentralverbande herausge
gebenen Musterstatuts ist die Zuständigkeit beider Organe beim Einkauf
in folgenden Fällen nötig:
1. bei Einführung neuer oder länger als ein Jahr nicht geführter
Bedarfsgegenstände;
2. bei Einkäufen von Bedarfsgütern, wenn die Beträge für die
zu beschaffenden Posten und deren Vorräte zusammen den halbjähr
lichen Durchschnittserlös daraus übersteigen.
Schloesser, Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung.
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