thumbs: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Dagegen ist unstreitig, daß die deutschen Könige Eigentümer der 
Bergwerke im Harze waren, daß insbesondere zunächst die sächsischen, 
dann später die fränkischen und zuletzt die hohenstaufischen Kaiser 
jene Bergwerke als ihr Eigentum besaßen 1 . Nicht minder ist unstrei 
tig, daß die Kaiser diese Bergwerke nicht 2 für eigene Rechnung be 
trieben haben, und zwar lassen die Quellen erkennen, daß sie ihn 
genau so betreiben ließen, wie die Meissener Markgrafen die Berg 
werke in ihrem Markgrafentum und die Böhmischen Könige die Berg 
werke in Böhmen. Die Kaiser haben nun teils über körperliche, teils 
über ideelle Teile der Harzer Bergwerke in freigiebigster Weise ver 
fügt, welche Verfügungen insoweit einiges Interesse darbieten, als sie 
es wahrscheinlich machen, daß die Kaiser auch in anderen Reichs 
landen die Mineralien verschenkt haben. Schon Heinrich IV. gibt 
einen Zehnten von einem Teil der Bergwerke am Harze nebst dem 
Schlosse Scharzfeld an Witekind von Wolfenbüttel zu Lehn 3 . Friedrich I. 
verteilte im Jahre 1157 den Rammeisberg und die unter ihm befind 
lichen Bergwerke unter die Stadt Goslar, das Kloster zu Walkenried 
und die Stifte St. Simon und St. Petrus. In der Urkunde für Walken 
ried ist gesagt 4 , daß der Kaiser den vierten Teil des Rammeisberges 
geschenkt habe, obwohl er wie die Bergwerke in ihm von Privaten 
besessen wurde, und der Kaiser im wesentlichen nur die Zehnten 
bezog. 
Außer den vorerwähnten sind noch andere kaiserliche Verleihungen 
über die Harzer Bergwerke überliefert. Was den Kaisern noch von 
diesen Bergwerken verblieben war, übertrug Friedrich II. im Jahre 1235 
Otto dem Kinde von Braunschweig und Lüneburg 5 . 
Die Herzoge von Lüneburg erließen die schon erwähnten Jura et 
Libertates. Dieselben stellen äußerlich einen Rezeß vor, welcher zwi 
schen den verschiedenen Bergbauinteressenten abgeschlossen ist. Unter 
letzteren werden auch die Waldeigentümer besonders genannt. Von 
den Bestimmungen dieser Bergwerksordnung möge folgendes hervor 
gehoben werden: 
Bd. 24 S. 91. Derselbe, Zeitschrift für Bergrecht Bd. 54 S. 150. Den regalen 
Ursprung des Harzer Bergbaues behauptet auch die „Verfassungsgeschichte von 
Goslar“ von Dr. A. Wolfstieg, Berlin 1885, S. 82 a. a. O. 
1 Karsten S. 30. 
2 Karsten daselbst u. a. m. 
3 Meyer S. 19. 
4 Meyer S. 29, dedit quartam partem Rammelsbergi. 
s Meyer S. 38 ff., 60 ff. Thomas Wagner, Einleitung XXVIII zum Corpus 
Juris Metallici.
	        
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