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Mindestlöhnen zu den durch die Konnnission festgesetzten regeln, so wurde
nunmehr versucht, die tatsächliche Durchführung der tariflich verein
barten Löhne zu sichern.
Neu eingefügt wurde die Bestimmung, daß den Heimarbeitskommis
sionen das Recht zustehen soll, den Kollektivvereinbarungen auch für
jenen Teil der Arbeiter- und Unternehmerschaft Geltung zu verschaffen,
die nicht der vertragschließenden Organisation angehören, mit anderen
Worten, der Tarifvertrag kann durch Beschluß der Heimarbeitskommission
zur rechtsverbindlichen Norm erhoben werden. Werden die Bestim
mungen solcher Kollektivverträge von der Zentral-Heimarbeits-Kommission
als verbindliche Satzung erklärt, so kann die Genehmigung des Handels
ministeriums nur dann versagt werden, wenn diese Satzungen in gesetz
widriger Weise zustande gekommen sind oder gegen bestehende Gesetze
verstoßen.
Der Regierungsentwurf — und daran hat auch der Arbeitsrat
nichts geändert — ist insofern nicht ganz befriedigend, als er, ebenso wie
das österreichische Handlungsgehilfengesetz, die individuelle Abdingbarkeit
ausdriicklich zuläßt. Damit ist ein Rechtszustand anerkannt, den deutsche
Gewerbegerichte als „gegen die gute Sitte" verstoßend (§ 138 BGB.)
verurteilt oder als rechtsungültig erklärt haben. Nicht minder wider
spricht er der Praxis der autonomen Tarifschiedsgerichte, die sich zu
einer Art Gewohnheitsrecht ausgebildet hat und sich für Unabdingbarkeit
und Nachzahlung des zu wenig gezahlten Lohnes entschieden hat. Vor
allem haben die Festsetzungen der Lohnkonimissionen keinen Einfluß gegen
über Festsetzungen durch Kollektivverträge, und es können daher die
Satzungen der Lohnkommission durch den Abschluß von Tarifverträgen
illusorisch gemacht werden. Es besteht also die Möglichkeit, daß
besonders bei dem Mangel einer Begriffsbestimmung des Tarifver
trags ein Unternehmer mit einer Anzahl von Arbeitern und Stück
meistern Vereinbarungen trifft, die die ganzen Lohnsatzungen umstoßen
können. Mit anderen Worten, Lohnsatzungen können durch Tarifver
träge unterboten werden. Natürlich ist die Tendenz des Gesetzes die,
daß ein Kollektivvertrag nur dann Wirkung haben soll, wenn er über
die von der Lohnkommission festgesetzten Bedingungen hinausgeht, aber
bei der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes ist dafür keine Sicherung
gegeben.
Im übrigen war sich der Ausschuß einig darüber, daß jedes Ge
setz, das sich mit den Kollektivverträgen befaßt, dieselben anerkennen müsse.
Dagegen bestand Uneinigkeit darüber, welches die Kennzeichen eines
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