Full text : Der Wald und seine Arbeiter

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Bezirk,  für  welchen
der  Tarif  gilt

Beihilfe  beim
Numerieren
und  Abposten

Hilfeleistung
bei
Unglücksfällen

Wann  wird
Akkord
verrechnet

Lohnzahlung

Klosterforstreviere  im
Reg.-Bcz.  Hildesheini ­
  u.  Hannover

BeiHolzeinschl.
erhält  derBor-'
  arbeitet  Vergütung ­
  v.  3  v.
H.  Bei  ander.
Verding-Arbbeiten
  i  v.  H.
aus  Staatsmitteln ­


Verbandskästen
und  Material
wird  geliefert

Jeder  einzelne
Akkord  wird
abgerechnet

14  tägig

Oberförsterei  Dianenberg,
  Rüden  und
Boggusch  im  Reg.-Bez.Marienwerder

in  Westpreußcn

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Anschaffung
einesBerbandskastens
  wird
beantragt

Keine  Bestimnmngen
  im
Tarif

14r  tägig

In  einigen  Tarifen  befinden  sich  Bestimmungen,  die  wir  am  Schluß  dieses
.  Kapitels  noch  anführen  und  deren  Beachtung  wir  bei  Nenabschluß  von  Verträgen ­
  empfehlen  möchten.  Im  Freistaat  Sachsen  befindet  sich  folgende  Bestimmung ­
  im  Tarif:  Nach  schweren  Krankheiten  kann  den  Waldarbeitern  ein
Erholungsurlaub  unter  Fortzahlung  des  Lohnes  gewährt  werden  unter  der
Voraussetzung,  daß  die  Krankenunterstützung  vor  Antritt  des.  Urlaubes  aufhört, ­
  demnach  der  betreffende  Arbeiter  zwar  wieder  erwerbsfähig  ist,  aber
nach  ärztlichem  Gutachten  noch  sehr  der  Erholung  bedarf.  Außerdem  wird
Lohn  ohne  geleistete  Arbeit  nach  dem  tarifmäßigen  Stundenlohn  gezahlt:
1.  Bei  Erfüllung  der  Pflichten  als  Schöffe  oder  Geschworener,  zur  Wahrnehmung ­
  von  behördlichen  Terminen  als  Zeuge,  Sachverständiger  oder  Vormund.
2.  Bei  Feuerlöschdienst  auf  Grund  öffentlicher  Verpflichtung  (Pflichtfeuerwehr).
3.  Bei  Ablegung  der  Prüfung  zur  Annahme  als  Hilfsforstwart.
4.  Bei  dienstlich  angeordneten  ärztlichen  Untersuchungen  oder  Ausbildungskursen. ­

5.  Bei  Teilnahme  an  Reichstags-,  Volkskammer-  oder  Gemeindewahlen.
6.  Bei  anderen  dringenden  persönlichen  Abhaltungen,  insbesondere.zur
Wahrnehmung  gerichtlicher  Termine,  zur  Erledigung  standesamtlicher  Angelegenheiten
  sowie  bei  Geburten,  Todesfällen  und  schweren  Erkrankungen  in  der
eigenen  Familie.
7.  Bei  Beerdigung  von  vorgesetzten  Beamten  oder  von  Arbeitern  oder  deren
Frauen  und  Witwen,  sofern  die  Teilnahme  angeordnet  wird.
8.  Beim  Umzug  Verheirateter.
Eine  ähnliche  Bestimmung  befindet  sich  im  badischen.  Tarif:
Für  die  ständigen  Tagelohnarbeiter  mit  mindestens  200  Arbeitstagen  im
Jahre  findet,  für  den  Fall  einer  durch  Unfall  oder  durch  Krankheit  verursachten
Erwerbsunfähigkeit  §  616  BGB.  insoweit  Anwendung,  als  der  Lohn  unter
Abzug  der  nichtgesetzlichen  Leistungen  und  der  Versicherungsbeiträge  für  die
Dauer  von  sechs  Wochen  weitergezahlt  wird.  Ferner  wird  diesen  ständigen
Arbeitern  der  Lohn,  abzüglich  etwaiger  Vergütungen  auch  gezahlt:
1.  Bei  Aufsuchen  eines  Arztes.
2.  Bei  Gerichteternünen,  zu  denen  sie  als  Zeuge  geladen  sind.
3.  Bei  öffentlichen  Wahlen.
4.  Bei  Vorladung  von  Behörden.
5.  Bei  Geburts-  und  Todesfällen  in  der  Familie  (Eltern,  Kinder,  Ehefrau).
            
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