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Bezirk, für welchen
der Tarif gilt
Beihilfe beim
Numerieren
und Abposten
Hilfeleistung
bei
Unglücksfällen
Wann wird
Akkord
verrechnet
Lohnzahlung
Klosterforstreviere im
Reg.-Bcz. Hildesheini
u. Hannover
BeiHolzeinschl.
erhält derBor-'
arbeitet Vergütung
v. 3 v.
H. Bei ander.
Verding-Arbbeiten
i v. H.
aus Staatsmitteln
Verbandskästen
und Material
wird geliefert
Jeder einzelne
Akkord wird
abgerechnet
14 tägig
Oberförsterei Dianenberg,
Rüden und
Boggusch im Reg.-Bez.Marienwerder
in Westpreußcn
Keine Bestimmungen
im
Tarif
Anschaffung
einesBerbandskastens
wird
beantragt
Keine Bestimnmngen
im
Tarif
14r tägig
In einigen Tarifen befinden sich Bestimmungen, die wir am Schluß dieses
. Kapitels noch anführen und deren Beachtung wir bei Nenabschluß von Verträgen
empfehlen möchten. Im Freistaat Sachsen befindet sich folgende Bestimmung
im Tarif: Nach schweren Krankheiten kann den Waldarbeitern ein
Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Lohnes gewährt werden unter der
Voraussetzung, daß die Krankenunterstützung vor Antritt des. Urlaubes aufhört,
demnach der betreffende Arbeiter zwar wieder erwerbsfähig ist, aber
nach ärztlichem Gutachten noch sehr der Erholung bedarf. Außerdem wird
Lohn ohne geleistete Arbeit nach dem tarifmäßigen Stundenlohn gezahlt:
1. Bei Erfüllung der Pflichten als Schöffe oder Geschworener, zur Wahrnehmung
von behördlichen Terminen als Zeuge, Sachverständiger oder Vormund.
2. Bei Feuerlöschdienst auf Grund öffentlicher Verpflichtung (Pflichtfeuerwehr).
3. Bei Ablegung der Prüfung zur Annahme als Hilfsforstwart.
4. Bei dienstlich angeordneten ärztlichen Untersuchungen oder Ausbildungskursen.
5. Bei Teilnahme an Reichstags-, Volkskammer- oder Gemeindewahlen.
6. Bei anderen dringenden persönlichen Abhaltungen, insbesondere.zur
Wahrnehmung gerichtlicher Termine, zur Erledigung standesamtlicher Angelegenheiten
sowie bei Geburten, Todesfällen und schweren Erkrankungen in der
eigenen Familie.
7. Bei Beerdigung von vorgesetzten Beamten oder von Arbeitern oder deren
Frauen und Witwen, sofern die Teilnahme angeordnet wird.
8. Beim Umzug Verheirateter.
Eine ähnliche Bestimmung befindet sich im badischen. Tarif:
Für die ständigen Tagelohnarbeiter mit mindestens 200 Arbeitstagen im
Jahre findet, für den Fall einer durch Unfall oder durch Krankheit verursachten
Erwerbsunfähigkeit § 616 BGB. insoweit Anwendung, als der Lohn unter
Abzug der nichtgesetzlichen Leistungen und der Versicherungsbeiträge für die
Dauer von sechs Wochen weitergezahlt wird. Ferner wird diesen ständigen
Arbeitern der Lohn, abzüglich etwaiger Vergütungen auch gezahlt:
1. Bei Aufsuchen eines Arztes.
2. Bei Gerichteternünen, zu denen sie als Zeuge geladen sind.
3. Bei öffentlichen Wahlen.
4. Bei Vorladung von Behörden.
5. Bei Geburts- und Todesfällen in der Familie (Eltern, Kinder, Ehefrau).