1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung, Vorbemerkungen zu den 88 249—255. 43
miffen {Haft überhaupt jeine Stelle Hätte, Denn e8 Kegt auf der Hand, daß dieje fog. Maufal-
beziehung auch fhon in Frage Kommt, um Überhaupt eine [Mädigende Tatiache mit der dafür
in Anfprug genommenen Perfon in rechtanotwenige Verbindung zu jeßen, eine VBoraus-
jeßung, die, jowelt nicht eine Handlung {horn al8 foldhe friminalifiert tft, jondern ein Erfolg
gefordert wird, 3. B. au im Strafrecht fejtgeftellt merden muß. Auf den erften Blid hat e
nun zwar den Anfhein, al3 fei diefes Beziehungsurteil rein tatfächlicher Natur, falle aljo über-
Haupt aus der Sphäre der eigentlichen Rechtsmiffenjhaft heraus und fei ledigliH nad dem
allgemeinen fog. Raufalitätsprinzip des menjchlichen DenkenZ zu entidheiden. Allein eine
genauere Betrachtung lehrt alsbald, daß der jog. juriftifche Kaufalzufammenhang eine durch
jurt{jtijdhe Grundfäge beeinflußte befondere Denkbeziehung bildet, deren richtige Anwendung
ihre Begrifflihge Scheidung Don der in anderen BWiffenfeHaften üblichen fordert. Bei der
großen Bedeutung der {99- Kaufalbeziehung für die Schadenzerfaglehre erfcheint e& daher
angemelfen, auf die og. Sehre vom Kaufalzujammenhang, deren wi[jenjcdhaftlicher Begriff
durch eine übermäßig angejhmwollene Literatur innerhalb der deutjhen Theorie geradezu
eher getrübt, al8 geflärt jein dürfte, an diejer Stelle, wenngleich unter vorwiegender Berück-
ficOtigung der Schaden 3zurednung, näher einzugehen. SGeirübt wird der juriftifjche Begriff
der Kaujalbeziehung vor allem durch eine vielfach geradezu al? juriftiidge Metaphyfik zu
tadelnde Bergquidung mit rein pHilofophifhen Doktrinen. Obwohl die deutihe Praxis im
allgemeinen einen richtigen Takt in ihren Entiheidungen bewahrt Hat, ift e8 daher leider,
gerade um einem bedenflidgen Einfluß derartiger Recht2metahbhyfik auf die gelehrte Kedht2=
pflege entgegenzutreten, unbedingt erforderlich, den Begriff der VBerurfadhung auch im pHilofo-
philhen, erfenntnistheoretijden Sinne ins Auge zu fafjen, nicht um die Grenzen unfjerer
angewandten Wiljenjchaft mit der Philofophie als allgemeinfter und reinfter Wifjenjhaft
zu berwifchen, jondern gerade, um fie don diefer genau 3zU Jcheiden und das Bewußtfein
der durchaus felbjtändigen fbezifiih iurifktifchen Kaufalität im Geagenfaß zur rein Philolo-
bhildhen zu fOärfen.
1. Bunächft ift hervorzuheben, daß der abftrakte philofophifche Begriff der Urfache für den
Suriften völlig unbrauchbar tt, wie eS denn auch hHöchft bedenklich wäre, wenn eine fo durchaus
praktijhe und im auSgelprocdhenften Sinne teleologifche d. 5. dur die Zwede des Lebens
beftimmte Wiffenfhaft oder vielmehr Kunit, wie die SYurisprudenz, von erkenntnistheoretijden
Problemen abhinge. Was „Urfache“ tm jurtjtijghen Sinne fein fann, und mas „VBerurjachen“
in der Sprache eineS Gejepße8 hedeutet, {ft jelbftverftändlih eine reineNuSlegungSfrage,
und die Auslegung hat fih night von metaphyfifchen Anjhaunungen und erfenntnistheoretifhen
Einfichten, fondern von dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und der in der Kegel mit diefem
zufammenfallenden Denkveije der Gejepgeber leiten zu laffen.
Nachdem aber einmal der philojophijhe Urfachenbegriff in der juriftifden Literatur oft
in überdie8 jehr migverftandenen Bedentungen feinen Einzug gehalten Hat, {ft e8 vor allem
wichtig darauf Hinzuweijen, daß eS fozufagen 3zU den Elementen‘ jeder hhilofophifchen Be-
tracßtung der Kaufalität gehört, diefe, die Kaufalität, die philojophijdhe Urfache zu unter-
Igeiden vom Grfenntnisgrund. Zwar Herriht auch unter den Mhilofophen keineSweg3 die
mwünfchenZwerte allgemeine Nebereinftimmung über KaufalzujammenhHang und Urfacgenbegriff;
alle Haren Denker aber Halten fejt an der Höchft wichtigen Unterfheidung zwilden dem Sape
bom zureidenden Grunde des WerdenS, causa fiendi, causa efficiens einerfeit8 und dem-
jenigen vom zureiqhenden Grunde der Erkenntnis, principium rationis sufficientis (Wolff),
principe de la raison (Leibniz), Befonder8 lehrreih ift in diejer Hinfiht SdhopenhauerS
A6h. „Ueber die vierfache Wurzel des Sapes vom zureihenden Grunde“ (Meclam S. 20 {f.).
Die meiften juriftiiden Theoretiker über Kaujalzujammenhang verfennen
nun augenfdheinlig diejen Unterfdied und nur daher rührt m. E die
augenbliclige fajl unglaublige Bermwirrung diejfer Zehre.
Der Iurift al8 folder Hat e8 immer nur mit dem Srienntnisgrunde zu tun;
au wenn er feinen fog. juriftifden „Kaufalzufammenhang” fonfiruiert, fieht er in der von
im foa. Uriache ledialim die Nrämiffe für ein juriftiihes Urteil, welche in lebter Linie