Full text: Der Wald und seine Arbeiter

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§ 2. 
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt acht 
Stunden. Arbeiten der Holznachzucht (alle Forstbesserungsarbeiten, besonders 
Kulturarbeiten) sind bis zu 10 Stunden zulässig. Die beiden überschießenden 
Stunden gelten als Ueberstunden. An- und Abmarschvergütung fallen bis 
zu 3 km weg, bei rein landwirtschaftlichen Arbeiten werden sie gewährt. 
Außerdem kann in der Forstarbeit bei außergewöhnlich ungünstigen Verhält 
nissen eine Wegevergütung gewährt werden. 
Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sind nach Anhörung 
der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft zu regeln. Die festgesetzte Arbeits 
zeit ist genau einzuhalten. 
Denjenigen Arbeitern, die länger als 200 Tage im Jahr gearbeitet haben, 
wird nach zweijähriger Dienstzeit ein jährlicher Erholungsurlaub von drei 
Tagen bei Weitergewährung des Tagelvhnes bewilligt. Bescheinigte Krank 
heitszeit gilt im Sinne dieses Paragraphen als Arbeitszeit. 
8 3. 
Die Stundenlöhne für vollarbeitsfähige männliche Arbeiter, sofern sie keine 
besonderen Fehler und Gebrechen haben, betragen im Alter von 14—15 Jahren 
0,60 Mk., im Alter von 15—16 Jahren 0,65 Alk., im Alter von 16—20 Jahren 
1,25 Mk., im Alter von über 20 Jahren 1,50 Mk.; für vollarbeitsfühige Arbeite 
rinnen im Alter von 14—16 Jahren 0,40 Mk., im Alter von 16—18 Jahren 
0,70 Mk., im Alter über 18 Jahren 0,90 Mk. 
Männliche Arbeiter (nur Haushaltungsvorstünde) erhalten außerdem freie 
Wohnung mit den dazu gehörigen Ländereien im jetzigen Umfang oder 130 Mk. 
Mietsentschädigung, wenn 200 Arbeitstage im Jahre geleistet und 100 Mk., 
wenn 150 Tage geleistet sind. Die Lohnfestsetzung für Minderleistungsfähige 
wird unter Mitwirkung des Arbeiterausschnffes oder des Vertrauensmannes 
festgesetzt. Bisherige Vergünstigungen für ständige Arbeiter (Männer und 
Frauen) wie Brennholz zu den Werbungskosten, Beerenkarten frei, bleiben 
bestehen. Wo Bauholz bis zu einem Feftnreter gewährt wurde, soll es zum 
Preise von 100 Mk. pro.Festmeter angerechnet werden. 
8 4. 
Ueberstunden sind mit einem Aufschlag von 50 Prozent des Stundenlohnes 
zu vergüten. Für Sonntagsarbeit ist der doppelte Stundenlohn zu zahlen. 
Für Feuerwache und Löschdienst, sowie durch höhere Gewalt bedingte Arbeiten 
ist bei Sonntagsarbeit und bei Ueberstunden in der Woche ein Aufschlag von 
20 Prozent des Stundenlohnes zu gewähren. Bei Kulturarbeiten und Arbeiten 
der Holznachzucht gelten als Ueberstunden die über acht Stunden hinausgehende 
Arbeitszeit, sie werden mit 20 Prozent mehr vergütet. 
Das Füttern und Pflegen der Arbeitstiere ist außer der festgesetzten Arbeits 
zeit, wie es der Betrieb erfordert, zu leisten. Für dasselbe werden die Sätze 
für Ueberstunden und Sonntagsarbeit nicht gewährt. 
Diese Arbeit ist also Sonn- und Wochentags nach dem festgesetzten Stunden 
lohn zu leisten. 
8 5. 
Akkordlöhne sind so zu bemessen, daß ein geübter und fleißiger Forstarbeiter 
im Durchschnitt bei acht Stunden Arbeitszeit 30 Prozent über den Achtftunden- 
Tagelohn der betreffenden Tarifklasse erzielen muß. 
Die Akkordsätze wurden betriebsweise vereinbart. 
§ 6. 
Für Abnutzung des Handwerkzeuges wird ständigen Arbeitern eine Entschädi 
gung von 70 Prozent gewährt, zahlbar zwischen April und Juni jeden Jahres.
	        
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