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§ 2.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt acht
Stunden. Arbeiten der Holznachzucht (alle Forstbesserungsarbeiten, besonders
Kulturarbeiten) sind bis zu 10 Stunden zulässig. Die beiden überschießenden
Stunden gelten als Ueberstunden. An- und Abmarschvergütung fallen bis
zu 3 km weg, bei rein landwirtschaftlichen Arbeiten werden sie gewährt.
Außerdem kann in der Forstarbeit bei außergewöhnlich ungünstigen Verhält
nissen eine Wegevergütung gewährt werden.
Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sind nach Anhörung
der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft zu regeln. Die festgesetzte Arbeits
zeit ist genau einzuhalten.
Denjenigen Arbeitern, die länger als 200 Tage im Jahr gearbeitet haben,
wird nach zweijähriger Dienstzeit ein jährlicher Erholungsurlaub von drei
Tagen bei Weitergewährung des Tagelvhnes bewilligt. Bescheinigte Krank
heitszeit gilt im Sinne dieses Paragraphen als Arbeitszeit.
8 3.
Die Stundenlöhne für vollarbeitsfähige männliche Arbeiter, sofern sie keine
besonderen Fehler und Gebrechen haben, betragen im Alter von 14—15 Jahren
0,60 Mk., im Alter von 15—16 Jahren 0,65 Alk., im Alter von 16—20 Jahren
1,25 Mk., im Alter von über 20 Jahren 1,50 Mk.; für vollarbeitsfühige Arbeite
rinnen im Alter von 14—16 Jahren 0,40 Mk., im Alter von 16—18 Jahren
0,70 Mk., im Alter über 18 Jahren 0,90 Mk.
Männliche Arbeiter (nur Haushaltungsvorstünde) erhalten außerdem freie
Wohnung mit den dazu gehörigen Ländereien im jetzigen Umfang oder 130 Mk.
Mietsentschädigung, wenn 200 Arbeitstage im Jahre geleistet und 100 Mk.,
wenn 150 Tage geleistet sind. Die Lohnfestsetzung für Minderleistungsfähige
wird unter Mitwirkung des Arbeiterausschnffes oder des Vertrauensmannes
festgesetzt. Bisherige Vergünstigungen für ständige Arbeiter (Männer und
Frauen) wie Brennholz zu den Werbungskosten, Beerenkarten frei, bleiben
bestehen. Wo Bauholz bis zu einem Feftnreter gewährt wurde, soll es zum
Preise von 100 Mk. pro.Festmeter angerechnet werden.
8 4.
Ueberstunden sind mit einem Aufschlag von 50 Prozent des Stundenlohnes
zu vergüten. Für Sonntagsarbeit ist der doppelte Stundenlohn zu zahlen.
Für Feuerwache und Löschdienst, sowie durch höhere Gewalt bedingte Arbeiten
ist bei Sonntagsarbeit und bei Ueberstunden in der Woche ein Aufschlag von
20 Prozent des Stundenlohnes zu gewähren. Bei Kulturarbeiten und Arbeiten
der Holznachzucht gelten als Ueberstunden die über acht Stunden hinausgehende
Arbeitszeit, sie werden mit 20 Prozent mehr vergütet.
Das Füttern und Pflegen der Arbeitstiere ist außer der festgesetzten Arbeits
zeit, wie es der Betrieb erfordert, zu leisten. Für dasselbe werden die Sätze
für Ueberstunden und Sonntagsarbeit nicht gewährt.
Diese Arbeit ist also Sonn- und Wochentags nach dem festgesetzten Stunden
lohn zu leisten.
8 5.
Akkordlöhne sind so zu bemessen, daß ein geübter und fleißiger Forstarbeiter
im Durchschnitt bei acht Stunden Arbeitszeit 30 Prozent über den Achtftunden-
Tagelohn der betreffenden Tarifklasse erzielen muß.
Die Akkordsätze wurden betriebsweise vereinbart.
§ 6.
Für Abnutzung des Handwerkzeuges wird ständigen Arbeitern eine Entschädi
gung von 70 Prozent gewährt, zahlbar zwischen April und Juni jeden Jahres.