Full text: Der Wald und seine Arbeiter

§ 7. 
Feierabendholz wird in der bisherigen Weise weitergewährt. Unter Feier 
abendholz ist Reiserholz bis zu 7 an Stärke zu verstehen. Ständige Forst 
arbeiter erhalten in Revieren, in denen Strenwerbnng üblich ist. Streu zu 
eigenem Bedarf bis zur Höchstgrenze von 1 j 2 Morgen zum Preise von 3,50 Mk. 
8«.' 
Die Kündigungsfrist der Wohnung, Stallung mit Zubehör und Gartenland 
richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Mit der Aufgabe einer herr 
schaftlichen Wohnung braucht die Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht ver 
bunden zu sein. 
8 9. 
Der Akkord- und Lohntarif tritt am 1. Oktober 1919 in Kraft, jedoch soll 
Nachzahlung nur für solche ständigen Forstarbeiter gewährt werden, die zur 
Zeit des Abschlusses dieses Tarifes noch in den betreffenden Betrieben tätig 
sind. Der Tarif hat Gültigkeit bis 30. Juni 1920 und läuft je ein Jahr 
weiter, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien 
gekündigt wird. 
8 io. 
Die Regelung von Streitigkeiten ist unter Hinzuziehung des Arbeiteraus 
schusses anzustreben. 
Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der zuständige Schlichtungs 
ausschuß anzurufen. 
8 11- 
Aus Anlaß von Streitigkeiten aus dem Lohn- und Arbeitsverhältnis oder 
über die tariflichen Rechte und Pflichten darf keine Partei der anderen gegen 
über die ihr obliegenden Leistungen verweigern, bevor sie den Schlichtungs 
ausschuß angerufen und dieser die Entscheidung gefüllt hat. 
Bunzlau, den 19. Januar 1920. 
Der land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeberverband des Kreises Bunzlau. 
I. A.: gez. Dr. Schweitzer. 
Deutscher Landarbeiter-Verband. Der Kreisobmann: gez. Max Ballon. 
Tarifvertrag für die gräfliche Forstverwaltung Kotzenan. 
Auch die gräfliche Forstverwaltung Kotzenan hat mit ihren Arbeitern nach 
langwierigen Verhandlungen eine Vereinbarung getroffen, die wir ebenfalls 
folgen lasten, und ebenso tritt vom 1. Januar an ein neuer Tarif für die Forst- 
arbeiter in den Mecklenburg-Strelitzschen Staatsforsten in Kraft. 
Lüben, den 18. Januar 1920. 
Zwischen der gräflichen Forstverwaltung Kotzenau einerseits, dem Vertreter 
des Deutschen Landarbeiter-Verbandes und dem Arbeiterausschuß anderseits 
wurden heute folgende Vereinbarungen getroffen, welche bis zum Inkrafttreten 
eines endgültigen Tarifes gelten sollen. 
1. Stunden löhne: Vollwertige Arbeiter über 18 Jahre 1,50 Mk., von 
16—18 Jahren 1,10 Mk., unter 16 Jahren 0,75 Mk. Vollwertige Arbeiterinnen 
über 18 Jahre 0,80 Mk., von 16—18 Jahren 0,70 Mk., unter 16 Jahren 
0,60 Mk. 
2. Akkordlöhne: Es müssen in Akkord 25—30 Prozent über den Tage 
lohn verdient werden. 
3. Die bisher den Arbeitern gewährten Vergünstigungen (Gewährung von 
Holz und Streu)' bleiben bestehen. 
4. Akkordsätze: Nadelholz, Langholz pro Festmeter 4,10 Mk., bisher 
1,80 Mk.; Hartholz, Langholz pro Festmeter 6,10 Mk.; Nadelholz, Klötze pro
	        
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