Full text: Der Wald und seine Arbeiter

Anlage zum Tarifvertrag 
zwischen der Forstuerwaltung des Preußischen Ministeriums für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten einerseits und dem Deutschen Landarbeiter-Verband 
und dem Zcntralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbeiter Deutsch 
lands andererseits. 
Lohntarif. 
K 1. Arbeitszeit. 
Die reine Arbeitszeit ist eine achtstündige. 
Bestimmungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die auf die 
Arbeitszeit nicht anzurechnenden Frühstücks-, Mittags- und Besperpauftn, 
sowie über sonstige Regelungen des Arbeitsverhältuiffes innerhalb der Ober 
försterei müssen nach der für jeden Regierungsbezirk bestehenden Arbeits 
ordnung zwischen dem Oberförster und dem Arbeiterausschuß beraten und in 
der von beiden Teilen unterzeichneten Arbeitsordnung festgelegt werden. Die 
Arbeitsordnung ist durch Aushang an sichtbarer Stelle oder durch Uebergabe 
au jeden ständigen Waldarbeiter allen in der Oberförsterei beschäftigten Leuten 
bekanntzugeben. 
Bei Taglohnarbeit wird, wenn die Wege zum An- und Abmarsch je mehr 
als wie eine halbe Stunde betragen, der überschießende Teil von der reinen 
achtstündigen Arbeitszeit gekürzt, die acht Stunden aber voll bezahlt. Eine 
Wegezsitvergütung nach Kilometern H 5) fällt bei der Taglohnarbeit fort. 
8 2. Ueberstunden. , 
Ueberstunden können nur verlangt werden, soweit es die Aufrechterhaltung 
oder die Eigenart des Betriebes erfordert. Für die Arbeiten der Hölznach- 
zucht (Kulturzeit) ist auf Erfordern der Revierverwalter eine Ausdehnung der 
Arbeitszeit bis zu 10 Stunden .zulässig. Die die achtstündige Arbeitszeit über 
schreitenden Stunden sind als Ueberstunden mit einem Aufschlag von 50 Prozent 
des Stnndenlohnes und in der Kulturzeit mit 20 Prozent zu vergüten. Für 
Sonntagsarbeit ist der doppelte Stundenlohn zu zahlen. 
Feuerwachdienst und Arbeiten auf den Forstwirtschaftsläudereien gehören 
zu den von Waldarbeitern allgemein mitzuleistenden im Forstbetriebe natur- 
notwendigen Arbeiten. Bei Sonntagsarbeit und Ueberstunden in der Woche 
wird für sie ein Aufschlag von 20 Prozent des Stundenlohnes gewährt. 
Z 3. Arbeitslohn. 
i Jede Regierung hat für ihren Bezirk mii je einem Vertreter der beiden 
Arbeitnehmerverbäude festzustellen: 
1. Ob nach den Kosten des gesamten Lebensunterhaltes verschiedene Wirtschafts 
gebiete auszuscheiden und für diese ein, zwei oder höchstens drei Lohnklassen 
.zu bilden sind und welche Oberförstereien oder Teile von solchen den ein 
zelnen' Lohnklässen zuzuteilen sind; 
2. den Stundenlohn für Bollarbeiter getrennt nach den gebildeten Lohnklassen 
und gesondert für: 1. Arbeiter: 'a) über 18 Jahre alt, b) von 16—18 Jahren 
und c) unter 16 Jahren, und für 2. Arbeiterinnen: a) über 18 Jahre alt, 
b) von 16—18 Jahren und c) unter 16 Jahren. 
Jeder Arbeitnehmerverband kann drei Arbeiter zu diesen Verhandlungen 
zuziehen. Bei mangelnder Einigung wird nach Artikel 7 verfahren. 
Die nach diesen Bestimmungen festgesetzten Lohnklässen und Stundenlöhne 
gelten so, als ob sie in dieser Einlage zum Tarifvertrag selbst festgesetzt waren.
	        
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