Anlage zum Tarifvertrag
zwischen der Forstuerwaltung des Preußischen Ministeriums für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten einerseits und dem Deutschen Landarbeiter-Verband
und dem Zcntralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbeiter Deutsch
lands andererseits.
Lohntarif.
K 1. Arbeitszeit.
Die reine Arbeitszeit ist eine achtstündige.
Bestimmungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die auf die
Arbeitszeit nicht anzurechnenden Frühstücks-, Mittags- und Besperpauftn,
sowie über sonstige Regelungen des Arbeitsverhältuiffes innerhalb der Ober
försterei müssen nach der für jeden Regierungsbezirk bestehenden Arbeits
ordnung zwischen dem Oberförster und dem Arbeiterausschuß beraten und in
der von beiden Teilen unterzeichneten Arbeitsordnung festgelegt werden. Die
Arbeitsordnung ist durch Aushang an sichtbarer Stelle oder durch Uebergabe
au jeden ständigen Waldarbeiter allen in der Oberförsterei beschäftigten Leuten
bekanntzugeben.
Bei Taglohnarbeit wird, wenn die Wege zum An- und Abmarsch je mehr
als wie eine halbe Stunde betragen, der überschießende Teil von der reinen
achtstündigen Arbeitszeit gekürzt, die acht Stunden aber voll bezahlt. Eine
Wegezsitvergütung nach Kilometern H 5) fällt bei der Taglohnarbeit fort.
8 2. Ueberstunden. ,
Ueberstunden können nur verlangt werden, soweit es die Aufrechterhaltung
oder die Eigenart des Betriebes erfordert. Für die Arbeiten der Hölznach-
zucht (Kulturzeit) ist auf Erfordern der Revierverwalter eine Ausdehnung der
Arbeitszeit bis zu 10 Stunden .zulässig. Die die achtstündige Arbeitszeit über
schreitenden Stunden sind als Ueberstunden mit einem Aufschlag von 50 Prozent
des Stnndenlohnes und in der Kulturzeit mit 20 Prozent zu vergüten. Für
Sonntagsarbeit ist der doppelte Stundenlohn zu zahlen.
Feuerwachdienst und Arbeiten auf den Forstwirtschaftsläudereien gehören
zu den von Waldarbeitern allgemein mitzuleistenden im Forstbetriebe natur-
notwendigen Arbeiten. Bei Sonntagsarbeit und Ueberstunden in der Woche
wird für sie ein Aufschlag von 20 Prozent des Stundenlohnes gewährt.
Z 3. Arbeitslohn.
i Jede Regierung hat für ihren Bezirk mii je einem Vertreter der beiden
Arbeitnehmerverbäude festzustellen:
1. Ob nach den Kosten des gesamten Lebensunterhaltes verschiedene Wirtschafts
gebiete auszuscheiden und für diese ein, zwei oder höchstens drei Lohnklassen
.zu bilden sind und welche Oberförstereien oder Teile von solchen den ein
zelnen' Lohnklässen zuzuteilen sind;
2. den Stundenlohn für Bollarbeiter getrennt nach den gebildeten Lohnklassen
und gesondert für: 1. Arbeiter: 'a) über 18 Jahre alt, b) von 16—18 Jahren
und c) unter 16 Jahren, und für 2. Arbeiterinnen: a) über 18 Jahre alt,
b) von 16—18 Jahren und c) unter 16 Jahren.
Jeder Arbeitnehmerverband kann drei Arbeiter zu diesen Verhandlungen
zuziehen. Bei mangelnder Einigung wird nach Artikel 7 verfahren.
Die nach diesen Bestimmungen festgesetzten Lohnklässen und Stundenlöhne
gelten so, als ob sie in dieser Einlage zum Tarifvertrag selbst festgesetzt waren.