Full text: Der Wald und seine Arbeiter

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4. Oberholzhauergebühren. 
■ erhalten von der Forstverwaltung als Entschädigung 
, der Arbeitsordnung obliegenden Leistungen bei den 
von 3 Prozent der ausgezahlten Lohnsumme. Im 
'ntschädigung gemäß 8 42 der Dienstanweisung sür die 
- ter statt (stehe Anhang). 
legevergütung bei Akkordarbeit. 
Ng der Arbeits- bzw. Wohnstätte mehr als je drei Kilo- 
o ist eine Vergütung zu gewähren, die dem nach § 3 
n Stundenlohn entspricht. 
mpfänger und Minderleistungsfähige, 
her Art, insbesondere Kriegsbeschädigten- und Hinter- 
’ auf den Lohn nicht angerechnet werden, 
rarüber, ob der den Kriegsbeschädigten oder anderen 
; i gezahlte Lohn ein angemessener ist, oder ob die solchen 
Arbeit der Leistungsfähigkeit entspricht, entscheidet der 
jLand- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) (§ 19 der 
Asordnung). 
Abnutzung der Arbeitsgeräte, 
ng und Abnutzung der von den Arbeitern gestellten 
Prozent des Lohnes zu vergüten. 
8 8. Akkordlohn. 
und die Lohnsätze für Rückerlohn sind für jeden einzelnen 
erdmgsarbeit vor Beginn der Arbeit mit dem betreffenden 
!ed schriftlich zu vereinbaren und so zu bemessen, daß 
jer Forstarbeiter im Durchschnitt bei achtstündiger Arbeits 
uber den Achtstundentaglohn der betreffenden Tarifklasse 
8 9. Lohnzahlung. I 
hat in der Regel 14tägig zu erfolgen. Jede einzelne 
ch Abnahme durch den Revierverwalter für sich abge 
leitet: ist 14 tägig ein Abschlag zu zahlen. 
8 10. Sonntags arbeit. 
eitertagen hat jede, mit Ausnahme der zur unbedingten 
Betriebes erforderlichen, insbesondere der im 8 2 er- 
er durch höhere Gewalt bedingten Arbeiten zu unterbleiben. 
8 11. Arbeiter schütz. 
ang wird erforderlichenfalls es den Forstarbeitern er- 
-chutz gegen Unwetter, Schutzhütten oder Unterstände, so- 
erzustellen. Ist der Arbeitsplatz so weit von der Wohnung 
iche Rückkehr zur Wohnung nicht stattfindet, so sind wohn- 
tten zu errichten. 
'tung bei Uuglücksfälleu ist in erreichbarer Rühe ein Ver- 
rlichem Perbandmaterial vorrätig zu halten. 
8 12. Sonstige Leistungen. 
dieses Tarifes konnneu Barzulagen jeder Art in Fortfall, 
rnbedarf notwendige Brennholz erhalten die ständig und 
fügten Forstarbeiter, bis zur zulässigen Höchstmenge vor- 
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