;o
Die
£
1 S DD
für di
i -1
Hauun
1 l>
übriger
’s 1
preußij
ds L
Sir
1 ro
k/** >
meter
in Bet
fU DO
Rer
^ cn
>
cn
blieben
ro
o
Bei
Minde
Arbeite
*
Schlicht
vorläuj
Für
Arbeite
Die
-
Schlag
Arbeib
|5|S|
ein get
zeit 25
erzieler
Die
o
Akkord
o
CD
rechnet
An
S
O
KJ
Aufrec
O
wähnt'
Sil
O
->i
DD
möglick
■vl
weit ist
>
entferr
O
und h
g. 00
3"
g 00
bandkc
£ >
M
o oo
| O
Q. CD
Dc
0- DD
die re
O CD
c
4. Oberholzhauergebühren.
■ erhalten von der Forstverwaltung als Entschädigung
, der Arbeitsordnung obliegenden Leistungen bei den
von 3 Prozent der ausgezahlten Lohnsumme. Im
'ntschädigung gemäß 8 42 der Dienstanweisung sür die
- ter statt (stehe Anhang).
legevergütung bei Akkordarbeit.
Ng der Arbeits- bzw. Wohnstätte mehr als je drei Kilo-
o ist eine Vergütung zu gewähren, die dem nach § 3
n Stundenlohn entspricht.
mpfänger und Minderleistungsfähige,
her Art, insbesondere Kriegsbeschädigten- und Hinter-
’ auf den Lohn nicht angerechnet werden,
rarüber, ob der den Kriegsbeschädigten oder anderen
; i gezahlte Lohn ein angemessener ist, oder ob die solchen
Arbeit der Leistungsfähigkeit entspricht, entscheidet der
jLand- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) (§ 19 der
Asordnung).
Abnutzung der Arbeitsgeräte,
ng und Abnutzung der von den Arbeitern gestellten
Prozent des Lohnes zu vergüten.
8 8. Akkordlohn.
und die Lohnsätze für Rückerlohn sind für jeden einzelnen
erdmgsarbeit vor Beginn der Arbeit mit dem betreffenden
!ed schriftlich zu vereinbaren und so zu bemessen, daß
jer Forstarbeiter im Durchschnitt bei achtstündiger Arbeits
uber den Achtstundentaglohn der betreffenden Tarifklasse
8 9. Lohnzahlung. I
hat in der Regel 14tägig zu erfolgen. Jede einzelne
ch Abnahme durch den Revierverwalter für sich abge
leitet: ist 14 tägig ein Abschlag zu zahlen.
8 10. Sonntags arbeit.
eitertagen hat jede, mit Ausnahme der zur unbedingten
Betriebes erforderlichen, insbesondere der im 8 2 er-
er durch höhere Gewalt bedingten Arbeiten zu unterbleiben.
8 11. Arbeiter schütz.
ang wird erforderlichenfalls es den Forstarbeitern er-
-chutz gegen Unwetter, Schutzhütten oder Unterstände, so-
erzustellen. Ist der Arbeitsplatz so weit von der Wohnung
iche Rückkehr zur Wohnung nicht stattfindet, so sind wohn-
tten zu errichten.
'tung bei Uuglücksfälleu ist in erreichbarer Rühe ein Ver-
rlichem Perbandmaterial vorrätig zu halten.
8 12. Sonstige Leistungen.
dieses Tarifes konnneu Barzulagen jeder Art in Fortfall,
rnbedarf notwendige Brennholz erhalten die ständig und
fügten Forstarbeiter, bis zur zulässigen Höchstmenge vor-
65