Full text : Einführung in die Volkswirtschaftslehre

Streiks,  Arbeiterräte,  Tarifverträge.  123
tretung  der  Arbeiterschaft  auswuchsen.  In  Rußland  erlangten
die  „A  r  b  e  i  t  e  r  r  ä  t  e"  die  politische  kierrschast.  In  Deutschland ­
  kämpft  zur  Zeit  der  Niederschrift  dieser  Zeilen  das  Rätesystem ­
  um  gesetzliche  2lnerkennung.  Mit  der  Zurückdrängung  des
mäßigenden  Einflusses  der  erfahrenen  Gewerkschaftsführer  und
vor  allem  unter  dem  Eindruck  des  verlorenen  Krieges  auf  der
einen,  der  siegreichen  Revolution  auf  der  anderen  Seite  hat  die
Lohnbewegung  einen  Umfang  und  Formen  angenommen,  die  eine
Vergleichung  mit  allem  Bisherigen  nicht  mehr  erlauben.  Fiir
breite  Massen  der  Arbeiterbevölkerung  ist  die  soziale  Revolution
in  einen  Lohnkampf  umgeschlagen,  der  mit  der  Schärfe  des  Krieges
selbst  ausgekämpft  wird;  für  die  Anhänger  des  Kommunisnius
ist  dieser  Lohnkampf,  der  Streik  in  allen  feinen  Formen  von  der
passiven  Resistenz  bis  zum  terroristischen  Generalstreik  ein  Mittel
zur  völligen  Vernichtung  der  ,.bürgcrlicheir"  Gesellschaft  geworden, ­
  aus  deren  Trümmern  nack'  mystischem  Glauben  das  Reich
der  Gerechtigkeit  emporsteigen  soll.  Wieweit  diese  ganze  Bewegung ­
  nicht  von  der  Kriegs-  und  bfungerpsychose  getragen  wird,
ob  der  Gewinn  dem  Einsatz  der  fast  völligen  Vernichtung  der
Volkswirtschaft  entsprechen  wird  und  entsprechen  kann,  das  kann
nur  der  Erfolg  lehren.  Glaubhaft  scheint  es  leider  nicht.
Je  schärfer  gerüstet  beide  Parteien  einander  gegenüberstehen,
um  so  stärker  wird,  wie  im  Leben  der  Völker,  die  N  o  t  w  e  n  d  i  g  -
Feit  eines,friedlichen  Ausgleichs  empfunden.  Die
Anfänge  dazu  sehen  wir  bereits  in  Schiedsgerichten,  in
denen  unter  Zuziehung  von  Delegierten  beider  Parteien  und  unter
dem  Vorsitz  von  Unparteiischen  eine  große  Reihe  von  Streitfällen
beigelegt  werden  konnten.  Bedeutungsvoller  noch  sind  die
Tarifverträge,  d.  h.  Kollektivoerträge  zwischen  Vertretern
der  Arbeiter  und  Arbeitgeber,  in  denen  Lohn-  und  bisweilen  auch
Arbeitsbedingungen  von  vornherein  im  gütlichen  Einverständnis
festgesetzt  werden,  um  Streitigkeiten  überhaupt  auszuschließen;
durch  eine  geeignete  Grganisation  wird  für  die  ständige  Fortbildung ­
  der  Tarifverträge  gesorgt,  wie  sie  durch  den  Wechsel  der
Produktions-  und  allgemeinen  Wirtschaftsverhältnisse  erforderlich
wird.  Solche  Tarifverträge  beziehen  sich  zumeist  auf  einzelne
©ite,  manche  —  wie  der  berühmte  Bnchdruckertarif  —  auf  das
ganze  Land.  Durch  die  —  schon  vor  der  Revolution  eingeleitete
—  auf  Herbeiführung  einer  grundsätzlichen  Arbeitsgemeinschaft
gerichtete  Vereinbarung  der  Arbeitgeber-  und  Arbeitnehmer--
            
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