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Das Arbeitseinkommen.
verbände vom <5. November <9<8 sind Aollektivverträae und
Zchlichtungsausschiisse nunmehr zur allgemeinen Voraussetzung
der gegenseitigen Beziehungen erhoben; auch auf die Landwirt
schaft ist ihre Wirksamkeit ausgedehnt worden.
So dankenswert auch alle Versuche zu einem 2lusgleich zwischen
beiden Parteien sind, so darf man sie in ihrer Wirksamkeit nicht
überschätzen. (Ein Blick in eine beliebige Zeitung genügt als Be
weis dafür, wie heftig die beiden Welten noch in Waffen gegen
einander stehen, wie gering die Aussichten der „Industriepazifisten"
sind. Immer wird die Verschiedenheit des Lebensstandards cmx-
funden werden; immer wird die Arbeiterschaft, getragen von
ihrem starken Alassenbewußtsein, den Versuch machen, einen
größeren Anteil von den Schätzen des Lebens zu erbeuten.
Da drängt sich denn von selbst die Frage auf, ob nicht der
Staat, der über beiden Parteien steht, berufen sei, in dem
Streit zu vermitteln. Tatsächlich wirkt der Staat schon längst im
Sinne eines Linkommensausgleiches; die progressive Einkommen
steuer, die Vermögenssteuer, die soziale Arbeiterversicherung be
wirken eine nicht zu unterschätzende Übertragung von Vermögens
anteilen aus dem Besitz der wohlhabenderen Schichten und der
Unternehmer in die der arbeitenden Klassen. Aber dies ist ein
Umweg, im gewissen Sinne auch nur eine Nebenabsicht, wir sahen
aber in unseren Tagen den Staat auch ganz direkt und mit voller
Absicht in das Lohnproblem eingreifen, und zwar im Interesse der
Arbeiter.
Man konnte auch bisher mit Esinblick auf die Arbeiterorgani
sationen nicht immer sagen, daß der Arbeiter der schwächere Teil
sei. Zuzugeben wird dies jedoch ohne weiteres für denjenigen
Teil der Arbeiterschaft sein, der sich nicht zu organisieren vermag,
wie die bjeimarbeiter. Die Lohnkämpfe dieser Arbeiter zu
unterstützen, haben z u e r st a u st r a l i s ch e Staaten und nach
ihnen (England versucbt. Die englische Trade Boards
Act von <909 sieht in zunächst vier Heimindustrien die Errich
tung von Lohnämtern vor, die aus Arbeitgebern, Arbeit
nehmern und von der Regierung ernannten Mitgliedern bestehen;
diese Lohnämter setzen Minimallöhne für Zeitarbeit und ge
gebenenfalls für Akkordarbeit mit zwingender Verbindlichkeit fest.
Liegt hier der Grund, auf den hin die Regierung sich zu autori
tärer Lohnfestsetzung berechtigt glaubt, in der ksilflosigkeit der
Arbeiter, so kann auch umgekehrt die bevorzugte Lage der Unter-