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III. Der Vermögensbegriss des Gesetzes. § 3.
bei Witwenkassen des verstorbenen Ehemanns, bei Waisenkassen des verstorbenen
Bakers oder auch der verstorbenen Mutter zustehen. Unter dieser Voraussetzung
aber macht es keinen Unterschied, ob der Beitritt zu der Witwen-, Waisen- oder
Pensionskasse auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht oder sreiwillig erfolgt ist.
2. Ansprüche aus „einer Kranken- ober Unfallversicherung" gehören
unter keinen Umständen zum steuerbaren Kapitalvermögen, daher auch nicht,
wenn sie gegen Versicherungsgesellschaften auf Grund vertragsmäßig ge
nommener Versicherung zustehen (vgl. Strutz Erg.St.G. Anm. 43 zu § 7).
3 Ansprüche „aus der ReichSversichcrung" sind diejenigen aus der
reichsgesetzlichen Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Altersversicherung, mögen
sie auf der RVO. oder den früheren RGes. beruhen. ,
4. Ansprüche aus der „gesetzlichen Versicherung der Angestellten
sind diejenigen auf Grund des RGes. v. 20. Dez. 1911 (RGBl. 989).
5 Die Fassung „Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein
früheres ArbeitS- ober Dienstverhältnis gewährt werden", unterscheidet
sich nicht unwesentlich von derjenigen der entsprechenden Bestimmung im pr.
Erg.St.G., wo sie lautet: „Pensionen, welche mit Rücksicht auf ein früheres
tltrbeits- oder Dienstverhältnis gezahlt werden, sowie auf Renten, welche in
letztwilligen Verfügungen Personen zugewendet sind, die zum Hausstande des
Erblassers gehört und in einem Dienstverhältnis zu demselben gestanden haben .
Das BSt.G. unterscheidet nicht zwischen „Pensionen, welche mit Rücksicht aus
ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden" und „Renten,
welche in letztwilligen Verfügungen Personen zugewendet sind, die zum
Hausstande des Erblassers gehört und in einem Dienstverhältnis zu dem
selben gestanden haben". Nach dem BSt.G. genügt, gleichviel, ob es sich um
eine Zuwendung durch letztwillige Verfügung oder um eine solche durch eme
Verfügung unter Lebenden handelt, daß sie „mit Rücksicht auf ein früheres
Arbeits - oder Dienstverhältnis" gemacht ist, und kommt es nicht darauf
an, daß der Bedachte zum „Hausstand" gehört hat. Weder nach BStG.
noch nach pr. Erg.St.G. kommt es darauf an, ob ein Recht auf die
Gewährung des Anspruchs bestand, insbesondere, ob ein solches m dem
früheren Dienstvertrage begründet war oder nicht, ebensowenig darauf, ob
die Zuwendung des Anspruchs während Bestehens des Arbeits- oder Dienst
verhältnisses erfolgt ist. Erforderlich ist nach BSt.G. nur, daß ein .lrberts-
oder Dienstverhältnis wirklich bestanden hat, und daß die Zuwendung „mit
Rücksicht" auf dieses erfolgt ist. Ob das Arbeits- oder Dienstverhältnis
unbedingt ein solches gegenüber dem Zuwendenden selbst gewesen sem
muß, kann zweifelhaft sein, wird aber zu verneinen sein; es wäre nicht abzusehen,
weshalb Bezüge der in Rede stehenden Art von der Vergünstigung ausgeschlossen
sein sollen, wenn sie z. B. die Erben denen, die in einem Arbeits- oder Dienst
verhältnis zum Erblasser gestanden haben, mit Rücksicht auf dieses zuwenden.
Auch das pr. Erg.St.G. beschränkt diese Bedingung auf letztwillige Zuwenduirgen,
und da hat die Beschränkung ihren guten Sinn, da ohne sie Steuerumgehungen
möglich wären. , r m
Es ist auch kein Erfordernis für ihre Anwendung, dag die Renten und Be
züge denjenigen Personen, welche im Dienst- oder Arbeitsverhältnisse gestanden
haben, gewährt werden; es genügt, wenn sie mit Rücksicht auf ein früheres
Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährt werden. Im vorliegenden Falle beziehen
4 Witwen von Angestellten die Pensionen ihrer verstorbenen Ehemänner weiter.
Es kann daher keinem Bedenken unterliegen, daß diese Bezüge mit Rücksicht aus
das frühere Dienstverhältnis der Ehemänner bzw. der Bezugsberechtigten selbst
gewährt werden" (pr. OBG. V. W B 55 v. 9. Juli 1915). Es ist endlich auch