Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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III. Der Vermögensbegriss des Gesetzes. § 3. 
bei Witwenkassen des verstorbenen Ehemanns, bei Waisenkassen des verstorbenen 
Bakers oder auch der verstorbenen Mutter zustehen. Unter dieser Voraussetzung 
aber macht es keinen Unterschied, ob der Beitritt zu der Witwen-, Waisen- oder 
Pensionskasse auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht oder sreiwillig erfolgt ist. 
2. Ansprüche aus „einer Kranken- ober Unfallversicherung" gehören 
unter keinen Umständen zum steuerbaren Kapitalvermögen, daher auch nicht, 
wenn sie gegen Versicherungsgesellschaften auf Grund vertragsmäßig ge 
nommener Versicherung zustehen (vgl. Strutz Erg.St.G. Anm. 43 zu § 7). 
3 Ansprüche „aus der ReichSversichcrung" sind diejenigen aus der 
reichsgesetzlichen Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Altersversicherung, mögen 
sie auf der RVO. oder den früheren RGes. beruhen. , 
4. Ansprüche aus der „gesetzlichen Versicherung der Angestellten 
sind diejenigen auf Grund des RGes. v. 20. Dez. 1911 (RGBl. 989). 
5 Die Fassung „Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein 
früheres ArbeitS- ober Dienstverhältnis gewährt werden", unterscheidet 
sich nicht unwesentlich von derjenigen der entsprechenden Bestimmung im pr. 
Erg.St.G., wo sie lautet: „Pensionen, welche mit Rücksicht auf ein früheres 
tltrbeits- oder Dienstverhältnis gezahlt werden, sowie auf Renten, welche in 
letztwilligen Verfügungen Personen zugewendet sind, die zum Hausstande des 
Erblassers gehört und in einem Dienstverhältnis zu demselben gestanden haben . 
Das BSt.G. unterscheidet nicht zwischen „Pensionen, welche mit Rücksicht aus 
ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden" und „Renten, 
welche in letztwilligen Verfügungen Personen zugewendet sind, die zum 
Hausstande des Erblassers gehört und in einem Dienstverhältnis zu dem 
selben gestanden haben". Nach dem BSt.G. genügt, gleichviel, ob es sich um 
eine Zuwendung durch letztwillige Verfügung oder um eine solche durch eme 
Verfügung unter Lebenden handelt, daß sie „mit Rücksicht auf ein früheres 
Arbeits - oder Dienstverhältnis" gemacht ist, und kommt es nicht darauf 
an, daß der Bedachte zum „Hausstand" gehört hat. Weder nach BStG. 
noch nach pr. Erg.St.G. kommt es darauf an, ob ein Recht auf die 
Gewährung des Anspruchs bestand, insbesondere, ob ein solches m dem 
früheren Dienstvertrage begründet war oder nicht, ebensowenig darauf, ob 
die Zuwendung des Anspruchs während Bestehens des Arbeits- oder Dienst 
verhältnisses erfolgt ist. Erforderlich ist nach BSt.G. nur, daß ein .lrberts- 
oder Dienstverhältnis wirklich bestanden hat, und daß die Zuwendung „mit 
Rücksicht" auf dieses erfolgt ist. Ob das Arbeits- oder Dienstverhältnis 
unbedingt ein solches gegenüber dem Zuwendenden selbst gewesen sem 
muß, kann zweifelhaft sein, wird aber zu verneinen sein; es wäre nicht abzusehen, 
weshalb Bezüge der in Rede stehenden Art von der Vergünstigung ausgeschlossen 
sein sollen, wenn sie z. B. die Erben denen, die in einem Arbeits- oder Dienst 
verhältnis zum Erblasser gestanden haben, mit Rücksicht auf dieses zuwenden. 
Auch das pr. Erg.St.G. beschränkt diese Bedingung auf letztwillige Zuwenduirgen, 
und da hat die Beschränkung ihren guten Sinn, da ohne sie Steuerumgehungen 
möglich wären. , r m 
Es ist auch kein Erfordernis für ihre Anwendung, dag die Renten und Be 
züge denjenigen Personen, welche im Dienst- oder Arbeitsverhältnisse gestanden 
haben, gewährt werden; es genügt, wenn sie mit Rücksicht auf ein früheres 
Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährt werden. Im vorliegenden Falle beziehen 
4 Witwen von Angestellten die Pensionen ihrer verstorbenen Ehemänner weiter. 
Es kann daher keinem Bedenken unterliegen, daß diese Bezüge mit Rücksicht aus 
das frühere Dienstverhältnis der Ehemänner bzw. der Bezugsberechtigten selbst 
gewährt werden" (pr. OBG. V. W B 55 v. 9. Juli 1915). Es ist endlich auch
	        
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