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gewinnen, um wichtige weitere steuerpolitische Folgerungen
aus der Kenntnis des Verhältnisses der bestehenden Zoll
sätze zuin Kleinverkaufspreise, also zum Warenver
brauchswerte, ziehen zu können.
Diesen in breitestem Umfange vorbereitenden An
fangsarbeiten werden wichtige Sondererhebungen zur
Beantwortung der Frage folgen müssen, in welchem
Stadium der Preisbildung für jede Warengattung und
ihre Arten die Wertfeststellung am zweckmäßigsten zu er
folgen haben würde. Wie die Darlegungen im zweiten
Kapitel der vorliegenden Schrift ergaben, ist die Frage
bereits auf dem Gebiete des Tabakwertzolls auf ver
schiedene Weise gelöst worden. Beim Rohtabak ist es
grundsätzlich der beim Übergange des Zollguts an den
Verarbeiter von diesem gezahlte Preis, der die Grundlage
der Wertermittelung bildet, doch ist da, wo durch einen
Händler Vorratsverzollung zur Abgabe des Tabaks in
begrenzten kleinen Mengen erfolgt, auch eine andere
Methode der Wertfeststellung vorgesehen, nach welcher
der beim Einkaufe vom Rohtabakhändler erlegte Preis
die Grundlage der Wertermittelung bildet. In beiden
Fällen gibt es nur betriebsanmeldepflichtige Verzoller.
Im dritten Fall aber, bei Zigarren, erfolgt die Wert
feststellung lediglich auf Grund des vom Verzoller (Ein-
bringer) dem Lieferer gezahlten Preises ohne Prüfung
der Person des Verzollers auf seine Verzollungsberech
tigung hin. Nur die genaue Kenntnis der Art, in der
sich der Handel mit der dem Wertzölle zu unterwerfen-