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„Auf ein Scheiben Salz, so in das Land herein gebracht wird, gibt der
„Verkäuffer sieben ein halben Kreutzer, also das Simri anderthalben Kreutzer;
„was aber von Sulz und anderen Orten hinaus verkaufst wird, ist zu geben
„von dem Käuffer von der Scheiben fünfszehn Kreutzer: von dem Simri drey
„Kreutzer."
Hier ist zu bemerken, daß Sulz am Neckar mit seiner Saline damals die
einzige Stätte im Herzogtum Württemberg war, wo eine Salzgewinnung vor
sich ging. In der Accise-Ordnung vom 10. Juli 1651, die ebenfalls vom
Herzog Eberhard ausging, wurden dann dahingehende Abänderungen getroffen, daß
die eingeführte Scheibe Salz mit 8^/2 Kreuzern zu besteuern war. Das Salz
von Sulz wurde fortan nach demselben Steuersatz behandelt. Im übrigen wid
mete man in Württemberg zn jener Zeit der Besteuerung des Salzes nur ge
ringe Aufmerksamkeit. Hauptsteuerobjekte waren damals in erster Linie Wein
und Bier^).
In der alten Württembergischen Zollordnung vom Jahre 1657 hatten die
Salzzölle folgende Regelung erfahren. Innerhalb des Herzogtums Württemberg
war von jeder Scheibe Salz 1 Pfennig oder x /a Kreuzer zu entrichten. Der
selbe Zollbetrag war für die Ausfuhr oder Durchfuhr von Salz zu entrichten,
nur war dann noch für jedes Pferd des Wagens, auf welchem das Salz außer
Landes geführt wurde oder mit welchem es durch württembergifches Gebiet kam,
ein Zoll von 2 Schilling oder 6 Kreuzer zü leisten. Kaufte jemand von in
ländischen Salzhändlern Salz, um es an anderen Orten des Herzogtums zu
vertreiben, so war von jeder Scheibe ein Pfennig oder a / 2 Kreuzer Zoll zu
zahlen. Erwarben ausländische Händler in Württemberg Salz, um es ins Aus
land zu führen, so war der gleiche Zoll neben einer Abgabe von 2 Schillingen
oder 6 Kreuzern pro Wagenpferd zu entrichten. Nur mit dem Gebiet zu Schorn
dorf wurde hinsichtlich des Salzzolles eine Ausnahme gemacht. Hier war die
Scheibe Salz mit 3 Heller oder 1 / 2 kr. 1 hlr. zu verzollen ^).
Die Württembergische „Accise-Tafel vom 18. Jnli 1699" sah folgende Ab
gaben auf Salz vor. Von dem ins Land eingeführten Salz hatte der Käufer
12 kr. für jede Scheibe Salz zu entrichten. Für Gemeinden ermäßigte sich
diese Abgabe auf 6 Kreuzer. Hatte die Gemeinde jedoch mit dem Salzverkauf
einen Privaten betraut, so war eine Abgabe von 12 kr. zu leisten. Dieselbe
Abgabe hatten Fuhrleute zu tragen, die Salz außer Landes hereinbrachten. Für
Sulzer Salz war die Abgabe auf 1 kr. für jedes Simri festgesetzt. Ebenso
wurde dasjenige Salz abgabepflichtig, welches von Fuhrleuten von einem Ort
zum andern transportiert wurde. Die Abgabe betrug hier ebenfalls 12 kr. pro
Scheibe Salz. Diese „Accise-Tafel" von 1699 bestimmte dann weiter: „Den
Unterthanen solle bey Straff der Confiscation verbotten seyn, nicht einig Körn
lein Saltzes an ausländischen Orten zu kauffen." Die letztere Bestimmung trägt
einen ganz monopolartigen Charakter ^).
Aus der Württembergischen „Steuer-Instruktion vom 24. Januar 1713"
gewinnen wir einige Anhaltspunkte, in welcher Höhe die damaligen Salzhändler
in Württemberg zur Gewerbesteuer herangezogen wurden. In dieser Steuer-
1) Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze. Band XVII, 1. S. 186.
2) A. L. Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze. Tübingen 1889. Band 17
betr. Steuer-Gesetze Seite 216 und 319. II. Teil.
3) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze 1839. Bd. XVII, I. Seite 363.