fullscreen: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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„Auf ein Scheiben Salz, so in das Land herein gebracht wird, gibt der 
„Verkäuffer sieben ein halben Kreutzer, also das Simri anderthalben Kreutzer; 
„was aber von Sulz und anderen Orten hinaus verkaufst wird, ist zu geben 
„von dem Käuffer von der Scheiben fünfszehn Kreutzer: von dem Simri drey 
„Kreutzer." 
Hier ist zu bemerken, daß Sulz am Neckar mit seiner Saline damals die 
einzige Stätte im Herzogtum Württemberg war, wo eine Salzgewinnung vor 
sich ging. In der Accise-Ordnung vom 10. Juli 1651, die ebenfalls vom 
Herzog Eberhard ausging, wurden dann dahingehende Abänderungen getroffen, daß 
die eingeführte Scheibe Salz mit 8^/2 Kreuzern zu besteuern war. Das Salz 
von Sulz wurde fortan nach demselben Steuersatz behandelt. Im übrigen wid 
mete man in Württemberg zn jener Zeit der Besteuerung des Salzes nur ge 
ringe Aufmerksamkeit. Hauptsteuerobjekte waren damals in erster Linie Wein 
und Bier^). 
In der alten Württembergischen Zollordnung vom Jahre 1657 hatten die 
Salzzölle folgende Regelung erfahren. Innerhalb des Herzogtums Württemberg 
war von jeder Scheibe Salz 1 Pfennig oder x /a Kreuzer zu entrichten. Der 
selbe Zollbetrag war für die Ausfuhr oder Durchfuhr von Salz zu entrichten, 
nur war dann noch für jedes Pferd des Wagens, auf welchem das Salz außer 
Landes geführt wurde oder mit welchem es durch württembergifches Gebiet kam, 
ein Zoll von 2 Schilling oder 6 Kreuzer zü leisten. Kaufte jemand von in 
ländischen Salzhändlern Salz, um es an anderen Orten des Herzogtums zu 
vertreiben, so war von jeder Scheibe ein Pfennig oder a / 2 Kreuzer Zoll zu 
zahlen. Erwarben ausländische Händler in Württemberg Salz, um es ins Aus 
land zu führen, so war der gleiche Zoll neben einer Abgabe von 2 Schillingen 
oder 6 Kreuzern pro Wagenpferd zu entrichten. Nur mit dem Gebiet zu Schorn 
dorf wurde hinsichtlich des Salzzolles eine Ausnahme gemacht. Hier war die 
Scheibe Salz mit 3 Heller oder 1 / 2 kr. 1 hlr. zu verzollen ^). 
Die Württembergische „Accise-Tafel vom 18. Jnli 1699" sah folgende Ab 
gaben auf Salz vor. Von dem ins Land eingeführten Salz hatte der Käufer 
12 kr. für jede Scheibe Salz zu entrichten. Für Gemeinden ermäßigte sich 
diese Abgabe auf 6 Kreuzer. Hatte die Gemeinde jedoch mit dem Salzverkauf 
einen Privaten betraut, so war eine Abgabe von 12 kr. zu leisten. Dieselbe 
Abgabe hatten Fuhrleute zu tragen, die Salz außer Landes hereinbrachten. Für 
Sulzer Salz war die Abgabe auf 1 kr. für jedes Simri festgesetzt. Ebenso 
wurde dasjenige Salz abgabepflichtig, welches von Fuhrleuten von einem Ort 
zum andern transportiert wurde. Die Abgabe betrug hier ebenfalls 12 kr. pro 
Scheibe Salz. Diese „Accise-Tafel" von 1699 bestimmte dann weiter: „Den 
Unterthanen solle bey Straff der Confiscation verbotten seyn, nicht einig Körn 
lein Saltzes an ausländischen Orten zu kauffen." Die letztere Bestimmung trägt 
einen ganz monopolartigen Charakter ^). 
Aus der Württembergischen „Steuer-Instruktion vom 24. Januar 1713" 
gewinnen wir einige Anhaltspunkte, in welcher Höhe die damaligen Salzhändler 
in Württemberg zur Gewerbesteuer herangezogen wurden. In dieser Steuer- 
1) Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze. Band XVII, 1. S. 186. 
2) A. L. Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze. Tübingen 1889. Band 17 
betr. Steuer-Gesetze Seite 216 und 319. II. Teil. 
3) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze 1839. Bd. XVII, I. Seite 363.
	        
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