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Wie schon vorausgeschickt, ging die zweite Anregung
zur Erweiterung des Entwurfs darauf hinaus, den Grundsatz
der Wertbesteuerung nicht allein auf den ausländischen
Rohstoff, sondern auch auf das ausländische Fertigerzeugnis
(Zigarre) anzuwenden. Die Art ihrer Verwirklichung
ist von nicht geringem Interesse. Sie bestätigt die Mannigfaltigkeit
der möglichen Anwendungsformen des Wertzolls,
sobald man nur an den Leitsätzen, d. h. daran
festhält, daß die Rechnung zur Grundlage der Wertermittelung
gemacht wird, als Wert also der Preis gilt,
daß der Aussteller einer unrichtigen Rechnung oder Wertanmeldung
unter dieselbe strenge Strafe wie derjenige
gestellt wird, der von der unrichtigen Rechnung oder
Wertanmeldung zum Zwecke einer Zollhinterziehung Gebrauch
macht, und daß die Entscheidung über Zweifel
an der Zulänglichkeit der Wertanmeldung und somit
halb der Tabakindustrie — das Kleingewerbe noch sonderliche Bedeutung
hat, eine Ausschaltung desselben, ein Konzentrationsprozeß, ein geringeres
Bemerkbarwerden der Kleinfabrikanten im allgemeinen Wettbewerbe
zu beobachten ist. Nach dem Jahresberichte der Berufsgenossenschaft
kamen durchschnittlich auf einen Zigarrenfabrikationsbetrieb:
in den Kalenderjahren 1904/08 22,4 Arbeiter
„ „ „ 1907/09 24
im Kalenderjahre 1910 23,5 „
Das ist ein Bild, das Schlüsse weder nach der einen noch anderen
Seite erlaubt. Hierzu sind die Abweichungen viel zu gering! Es
wäre denn auch unzulässig, aus der geringen Abnahme der auf einen
Betrieb entfallenden durchschnittlichen Arbeiterzahl etwa — im Gegensatze
zn der unbewiesenen Behauptung einer stärker als früher sich vollziehenden
Konzentration — auf eine zunehmende Zersplitterung schließen
zu wollen.