Full text : Zur Wertzollfrage

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darin,  daß  nicht  —  wie  sonst  —  der  Verkaufspreis,  sondern ­
  der  vom  Verkäufer  gezahlte  Einkaufspreis  zuzüglich
fünf  vom  Hundert  desselben  als  zollzuschlagspflichtiger
Wert  behandelt  wird.  Die  auf  diese  Weise  dem  Verkäufer ­
  gewährte  Zollbegünstigung  verliert  durch  die  der
Zollzuschlagsfeststellung  vorhergehende  Erhöhung  des
Einkaufspreises  um  fünf  vom  Hundert  desselben  insofern ­
  ihre  Bedeutung  nicht,  als  der  wirkliche  Unterschied
zwischen  Einkaufspreis  und  Verkaufspreis  beträchtlich  höher
zu  sein  pflegt.  Die  Zollbegünstigung  hat  ihren  Grund
in  dem  Wunsch,  einer  Schädigung  des  Kleinfabrikanten
vorzubeugen,  die  von  Gegnern  des  Wertzolls  darin  gefunden ­
  wurde,  daß  ihn  bei  etwa  geringerer  Wohlfeilheit
des  von  ihm  für  seine  Zwecke  gewählten  Rohstoffs  der
Wertzoll  empfindlicher  treffen  könnte  als  seinen  mächtigeren ­
  Konkurrenten.
Unentschieden  bleibt  allerdings,  bis  zu  welchem  Grade
die  dem  Verkäufer  gewährte  Zollbegünstigung  in  dem
einschließlich  des  Zolles  berechneten  Verkaufspreise  zum
Ausdruck  und  so  den  Kleinfabrikanten  zu  Gute  kommt.
Je  nach  der  Warenkenntnis  sowie  Kreditwürdigkeit  auf
Seiten  der  Käufer  und  den  geschäftlichen  Grundsätzen
sowie  der  Stärke  des  Wettbewerbes  auf  Seiten  der
Verkäufer  wird  das  in  der  Fülle  der  Einzelfälle  außerordentlich ­
  verschieden  sein.*)
*  *
*

*)  Jedenfalls  liegt  einstweilen  nichts  von  einem  ernsthaften  Beweise ­
  dafür  vor,  daß  in  der  Zigarrenfabrikativn,  für  die  allein  —  inner-
            
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