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darin, daß nicht — wie sonst — der Verkaufspreis, sondern
der vom Verkäufer gezahlte Einkaufspreis zuzüglich
fünf vom Hundert desselben als zollzuschlagspflichtiger
Wert behandelt wird. Die auf diese Weise dem Verkäufer
gewährte Zollbegünstigung verliert durch die der
Zollzuschlagsfeststellung vorhergehende Erhöhung des
Einkaufspreises um fünf vom Hundert desselben insofern
ihre Bedeutung nicht, als der wirkliche Unterschied
zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis beträchtlich höher
zu sein pflegt. Die Zollbegünstigung hat ihren Grund
in dem Wunsch, einer Schädigung des Kleinfabrikanten
vorzubeugen, die von Gegnern des Wertzolls darin gefunden
wurde, daß ihn bei etwa geringerer Wohlfeilheit
des von ihm für seine Zwecke gewählten Rohstoffs der
Wertzoll empfindlicher treffen könnte als seinen mächtigeren
Konkurrenten.
Unentschieden bleibt allerdings, bis zu welchem Grade
die dem Verkäufer gewährte Zollbegünstigung in dem
einschließlich des Zolles berechneten Verkaufspreise zum
Ausdruck und so den Kleinfabrikanten zu Gute kommt.
Je nach der Warenkenntnis sowie Kreditwürdigkeit auf
Seiten der Käufer und den geschäftlichen Grundsätzen
sowie der Stärke des Wettbewerbes auf Seiten der
Verkäufer wird das in der Fülle der Einzelfälle außerordentlich
verschieden sein.*)
* *
*
*) Jedenfalls liegt einstweilen nichts von einem ernsthaften Beweise
dafür vor, daß in der Zigarrenfabrikativn, für die allein — inner-