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in den freien Verkehr von der Erreichung eines Spät
stadiums seiner Preisbildung abhängig zu machen und
von dem Zollpflichtigen den Nachweis seiner Berechtigung
zu verlangen.
Der Verzicht auf die konsularische Beglaubigung im
Ausland ausgestellter Zigarrenrechnungen findet in
einer die Sicherungen gegen unrichtige Wertanmeldungen
verschärfenden Vorschrift einen gewissen Ausgleich. Nach
iE)r *) ist, wenn das Reich trotz der Unzulänglichkeits
erklärung einer Wertanmeldung durch das Prüfungsamt
sein Ankaufsrecht nicht ausübt, für die Festsetzung des
Zollzuschlages nicht de^ angemeldete, sondern der vom
Prüfungsamte geschätzte Wert maßgebend. Doch darf
weder der erwähnte Verzicht noch diese Sicherungsver
schärfung auf Absichten von grundsätzlicher Bedeutung
zurückgeführt werden. Vielmehr kam es, zumal in Rück
sicht auf den verhältnismäßig geringen Wert und
Umfang der hier in Frage kommenden Warenbezüge,
nur darauf an, den Beteiligten Umständlichkeiten und
entbehrliche Schreibarbeit fern zu halten.
*) Bergl. eine ähnliche Vorschrift in § 93 Abs. 7 des Vereins
zollgesetzes, allerdings dort in erheblich verschärfender Weise ausgestaltet
durch Abs. 8.