Full text: Zur Wertzollfrage

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in den freien Verkehr von der Erreichung eines Spät 
stadiums seiner Preisbildung abhängig zu machen und 
von dem Zollpflichtigen den Nachweis seiner Berechtigung 
zu verlangen. 
Der Verzicht auf die konsularische Beglaubigung im 
Ausland ausgestellter Zigarrenrechnungen findet in 
einer die Sicherungen gegen unrichtige Wertanmeldungen 
verschärfenden Vorschrift einen gewissen Ausgleich. Nach 
iE)r *) ist, wenn das Reich trotz der Unzulänglichkeits 
erklärung einer Wertanmeldung durch das Prüfungsamt 
sein Ankaufsrecht nicht ausübt, für die Festsetzung des 
Zollzuschlages nicht de^ angemeldete, sondern der vom 
Prüfungsamte geschätzte Wert maßgebend. Doch darf 
weder der erwähnte Verzicht noch diese Sicherungsver 
schärfung auf Absichten von grundsätzlicher Bedeutung 
zurückgeführt werden. Vielmehr kam es, zumal in Rück 
sicht auf den verhältnismäßig geringen Wert und 
Umfang der hier in Frage kommenden Warenbezüge, 
nur darauf an, den Beteiligten Umständlichkeiten und 
entbehrliche Schreibarbeit fern zu halten. 
*) Bergl. eine ähnliche Vorschrift in § 93 Abs. 7 des Vereins 
zollgesetzes, allerdings dort in erheblich verschärfender Weise ausgestaltet 
durch Abs. 8.
	        
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