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entrichtet. Doch können wohl mit Rücksicht auf die erst
im Jahre 1909 erfolgten Steuererhöhungen die dem
Massenbedarfe der Minderbemittelten dienenden Genußmittel,
wie Vier, Brantwein und Tabak, aus den folgenden
Erörterungen ausscheiden.
Die Erwägung, daß die Vermögenssteuer im Grunde
nur eine Progression der Einkommensteuer vom fundierten
Einkommen ist und somit untrennbar zu der für die
Einzelstaaten und Kommunen — insbesondere nach Einführung
der Reichswertzuwachssteuer — unentbehrlich gewordenen
Einkommensteuer gehört, wird wohl für absehbare
Zeit dazu führen, das Gebiet der Einkommen- und
Vermögenssteuern als für Reichszwecke nicht in Frage
kommend zu betrachten.
Ich bin ein Anhänger der Reichserbschaftssteuer und
bin für sie mit Entschiedenheit bereits zu einer Zeit eingetreten^),
als man noch glaubte, durch Schaffung von
nur 200 Millionen Mark neuer Einnahmequellen die
Reichsfinanzen ordnen zu können. Es kann mich aber
das nicht hindern, mit allem Nachdrucke daran zu erinnern,
daß die Erbschaftssteuer mit dem Ertrage von
etwa 50—60 Millionen Mark, den sie schließlich nur noch
bringen sollte, neben den 350 Millionen Mark der anderen,
erforderlich gewesenen Steuern nichts anderes mehr darstellte
als ein Dekorationsstück, eine Art Anstandssteuer, deren
*) Vergl. Lissner, Die Reichsfinanzreform, S. 36—42; Leipzig
1908.