Object: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Dass die zur Amortisation notwendigen Beträge nicht 
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ohne weiteres dem Reingewinn entnommen werden können, 
dürfte klar sein; denn es muss auch amortisiert werden, 
wenn die Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr 
keinen Gewinn aufzuweisen hat. Man kann allerdings 
nicht leugnen, dass wegen der bei der Aktiengesellschaft 
gebräuchlichen Abrechnungsform gewisse Beziehungen 
zwischen dem Reingewinn und der Amortisation *) be 
stehen. Je grösser die Abschreibungen, desto geringer ist 
der Reingewinn und umgekehrt. Von Reingewinn kann 
richtiger Ansicht nach erst dann gesprochen werden, wenn 
vom Bruttoertrag des Geschäftsjahres die notwendigen 
für die Aktionäre. Sind aber die Anlagen noch weiter imstande, zu 
produzieren, so ist ihre gesamte Arbeitsleistung, nachdem das Konto 
Aktienkapital aus dem Amortisationsfonds, für den in unserem Falle 
keine Verwendung gegeben ist, getilgt wurde, für die Aktionäre 
unentgeltlich. Auch mit andern Bilanzierungsmethoden kommt man 
zum gleichen Schlüsse. Würde z. B. so bilanziert: 
Aktiven: Passiven: 
Anlagen 930,000 Aktienkapital . . . 1,000,000 
Kassa 50,000 Obligationen .... 300,000 
V orräte 300,000 
Summa 1,300,000 Summa 1,300,000 
Nach 20 Jahren haben wir wieder die Anfangsbilanz. Wird nun 
der Amortisationsbetrag gleich unter die Aktionäre verteilt, und 
will man das in der Bilanz zur Darstellung bringen, so haben wir 
nach dem ersten Jahre folgendes Schema: 
Aktiven: Passiven: 
Anlagen 1,000,000 Aktienkapital . . . 950,000 
Vorräte etc 300,000 Amort. Aktienkapital 50,000 
Obligationen .... 300,000 
Summa 1,300,000 Summa 1,300,000 
Am Ende haben wir wieder im Prinzip das gleiche Resultat. 
Vgl. Pliquet, 1. c., 35 und 43. 
‘) Vgl. die Statuten der Compagnie generale electrique du 
sud-ouest, ebenso der Dynamitfabrik Brig und der Societe des 
carrieres de St. Tryphon.
	        
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