Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

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Die  Kartelle  in  der  deutschen  Portland-Zementindustrie.

der  Abtretende  alle  Rechte  und  Pflichten  gegenüber  der  Gesellschaft. ­
  Auf  je  2000  Faß  Kontingent  sind  100  Mk.  Stammeinlage
zu  leisten.  Wird  ein  Auftrag  binnen  4  Tagen  nicht  ausgeführt,
so  kommt  die  Lieferung  ohne  das  Recht  der  Nachlieferung  in
Wegfall,  wird  aber  auf  das  Kontingent  angerechnet;  dies  gilt
nicht,  wenn  die  Lieferung  wegen  Mangels  an  Verladewagen  und
Schiffsräumen  nicht  erfolgt  ist.  Die  Gesellschafter  sind  verpflichtet,
einander  gegen  Bezahlung  auszuhelfen.  Der  Kleinverkauf  ist
ebenso  geregelt  wie  in  Südddeutschland.  Der  Ausgleich  bei
Differenzen  am  Schlüsse  des  Geschäftsjahres  wird  in  Geld  herbeigeführt, ­
  seine  Höhe  ist  vertraglich  festgelegt.  Der  Aufsichtsrat
besteht  aus  9—15  Mitgliedern.  Seine  Rechte  und  Pflichten,
sowie  die  der  Generalversammlung  entsprechen  in  den  Hauptpunkten ­
  denen  des  süddeutschen  Kartells,  ebenso  die  Pflichten
der  Mitglieder  in  bezug  auf  den  Verkauf,  den  Übergang  des
Werkes  in  eine  andere  Hand,  die  Zuwiderhandlungen  und  Strafen.
Die  Hannoversche  Verkaufsvereinigung  vom  Jahre  1905  ähnelt
am  meisten  der  schlesischen.  Auch  sie  ist  eine  freie  Vereinigung,
ihre  Organe  sind  die  Geschäftsstelle,  der  Vorsitzende  der  Verkaufsvereinigung,
  zwei  Vertrauensmänner  mit  einem  Ersatzmann
und  die  Generalversammlung.  Die  Verkaufsbestimmungen  sind
dieselben  wie  beim  schlesischen  Verbände,  nur  dürfen  Preisanfragen, ­
  die  direkt  an  eine  Fabrik  gerichtet  sind,  von  dieser
erledigt  werden,  falls  sie  noch  nicht  60  °/o  ihres  Kontingents  verkauft ­
  hat.  ’Die  Kontingente  sind  nach  dem  Inlandabsatz  vom
1.  Juli  1903  bis  30.  Juni  1904  festgesetzt.  Im  Verhältnisse  dieser
Kontingente  nehmen  die  Fabriken  am  Absätze  teil  bis  der  Gesamtabsatz ­
  die  Summe  sämtlicher  Kontingente  erreicht  hat.  Ist
der  Absatz  größer  oder  kleiner,  so  wird  das  Plus  oder  Minus  auf
die  Werke  pro  rata  ihrer  Produktionsfähigkeit  verteilt,  nur  die
Norddeutsche  Portland-Zementfabrik  Misburg  nimmt  auch  hier
pro  rata  ihres  Kontingents  teil.  Ergibt  sich  dadurch  eine  Differenz, ­
  so  wird  diese  allein  von  der  „Germania“  und  der  „Hannoverschen ­
  Portland-Zementfabrik“  im  Verhältnisse  von  7:3  getragen.
Geht  der  Verbrauchszuwachs  über  die  Produktionsfähigkeit  hin-
            
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