Stadtanleihen. Es sind Fälle vorgekommen, daß eine höchst an
gesehene und zahlungsfähige Firma z. B. für einen Frankenkredit
von 100 000 Franken auch einen Markkredit von 100 000 Mark
übernehmen mußte, diesen rückzahlbar zu 123 1 / as Centimes, und
zwar ungefähr zwei Drittel davon schon in 3 Jahren, 1920, der
Rest in 5 Jahren. Das bedeutet für die Schweizer Bank, die sich
die Mark zu weniger als 65 Centimes verschaffte, eine jährliche
Verzinsung von 1772%! Richt selten verlangen die ausländischen
Gläubiger auch noch die Garantie einer Versicherungsgesellschaft,
deren Provision der Schuldner natürlich auch noch bezahlen muß.
In einem anderen Fall wurden 7% Zinsen, 1 / 4 % vierteljährliche
Kommission, 1 % Akzeptprovision der Bank verlangt. Außerdem
sollte der Schuldner in Deutschland belegenen Grundbesitz über
nehmen und den gewährten Kredit spätestens Ende 1920 zurückzahlen.
Derartige Geschäfte sollten, mich wenn man sie mit Rücksicht
auf die Kriegsanleihen bisher geduldet hat, doch viel mehr unter-
bunden werden. Auch ist die ganze Art, tvie solche Städteanleihen
z. B. in den Züricher Kaffeehäusern ausgeboten und abgeschlossen
wurde», der Qualität der deutschen Schuldner unwürdig.
Da unsere Bundesgenossen in so großem Umfange die Mark
zu Zahlungen an das Ausland verwendeten und damit auch Ange
kauften, deren Beschaffung ihnen nur infolge ihrer laxeren Hand
habung der Ein-- und Ausfuhrbeschränkungen möglich, bei uns
aber verboten war, so verfilzte die Reichsbank im Oktober 1917,
oaß Markguthaben aus österreichisch - ungarischen Effektenver-
käufen in Deutschland, sofern sie nicht zur Bezahlung von Waren
oder Effektenschulden dienen, bis 12 Monate nach Friedensschluß
gesperrt sind. Das hat in Österreich Unzufriedenheit erregt, aber
es wäre hier, >vie auf so vielen Gebieten, zweckmäßig, wenn sich
die beiden Staaten über ein gemeinsaines Vorgehen in den Valuta-
frageil, in der Beschränkung der Luruseinfiihr und der Einschrän
kung der Effektenspekulafioit verständigten. Jedenfalls kann keine
Rede davon sein, daß wir die Luxuseinfuhr aus Österreich-Ungarn
zulassen, selbst aber auf den Export derartiger Produkte dorthin
verzichten könnten. Die Beschränkungen und Maßregeln, die zur
Auftechterhaltung der Valuta nötig sind, müßten in beiden Ländern
gleich sein, und deshalb wäre es inir durchaus berechtigt, wemr der
zügellosen Geldvermehrung, wie sie in Österreich-Ungarn ein
gerissen ist lind über die jede öffentliche Kontrolle fehlt, Schranken
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