thumbs: Völkerrecht und Landesrecht

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Individuum und Staat einer beide umspannenden völkerrecht- 
lichen Ordnung zu unterstellen: ein unmöglicher Gedanke. 
Denn wenn es richtig ist, was wir früher des näheren zu 
beweisen versucht haben !), dass das Individuum nur Objekt, nicht 
Subjekt völkerrechtlicher Pflichten sein könne, so ist es undenk- 
bar, dass eine „Norm“ des Völkerrechts vom Einzelnen über- 
treten werde. Delikte des Individuums, „Verbrechen gegen 
das Völkerrecht“ giebt es nicht. Weder gegen „allgemeines“ 
Völkerrecht, noch gegen „Staatsverträge“ kann sich das Indivi- 
duum verfehlen.?) Sehr zum Nachtheil wissenschaftlicher Erkenntniss 
haben die „Verbrechen gegen das Völkerrecht“ in der Litteratur 
eine grosse Rolle gespielt, ohne dass, wie nicht zu verwundern, eine 
allgemeine Uebereinstimmung über den Begriff erzielt worden wäre. 
Bald sind sie die Uebertretungen der von einem, irdischer Ein- 
wirkung unzugänglichen Naturrechte dem Menschen gegebenen 
Diktate, Handlungen, die eben darum auch innerhalb jeder mensch- 
lichen Gemeinschaft als ahndungswürdige Thaten zu betrachten 
sind ?), bald werden sie — freilich von dem ersten kaum zu trennen 
— als echte Delikte gegen ein die Menschen und die Staaten gleich- 
mässig verbindendes Völkerrecht gedacht‘), wobei dann ebenfalls 
1) S. oben S. 11££, 20£. 
2) Nach Jettel, Handbuch d. internat. Privat- u. Stafrechts. Wien u. 
Leipzig 1893. S. 218 Note 2 wären gerade „die durch internationale Verträge 
zeschaffenen (!) Delikte, als Sklavenhandel, Beschädigung von Unterseekabeln“ 
a. 8. w. die „wahrhaften delicta juris gentium“. S. auch Perels (unten 
Note 4). 
3) Das ist wohl die Auffassung des Grotius gewesen. Er handelt z. B. 
von Menschen, die, wie Seeräuber und Anthropophagen, das jus naturae aut 
zentium immaniter violant. De J. B. ac P. II, 20 8 40, vergl. II, 21 $6 al. 2. 
Wenn die "Theorie des internationalen Strafrechtes, wie sehr häufig, von „de- 
jicta juris gentium“ oder „delicta juris divini“ spricht, so entspringt das ge- 
wöhnlich jener Auffassung. In demselben Sinne begegnen in der englischen 
Jurisprudenz statt der „offences against the law of nations‘‘ die „offences 
against the law of all nations“ (Sir A. Cockburn in R. v. Keyn — oben 
3.151 Note1 — p. 211) oder die „violations of the universal law of society“, 
Kent, Commentaries 14. ed. p. 217) u. 8. W. 
4) Vergl. statt Vieler Heffter, Völkerrecht S. 224f. (8 104), wo neben 
die Delikte der Staaten insbes. der Seeraub als „allgemein ahndungswürdige 
Verletzung des Völkerrechts“ gestellt wird; Hartmann, Institutionen S. 203, 
257, 258 („völkerrechtwidrige Handlungen“, „völkerrechtliche“ od. „internationale 
Verbrechen“); Perels, Internat. öff, Seerecht S. 67 (Piraterie und nach partiku- 
iarem Völkerrecht Sklavenhandel); v. Holtzendorff, HH }I S. 78; Manning,
	        
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