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das Preussische Allgemeine Landrecht!), namentlich die Bundes-
zesetzgebung der Schweizer Eidgenossenschafti?), aber auch das
aine offence against the law of nations ist. Da man nun aber schwerlich an-
nehmen kann, er dürfe jede beliebige Handlung hierunter subsumiren (vergl,
etwa Hare, Constitutional Law 1I p. 1133), so fragt es sich eben doch wieder,
was der Ausdruck umschreiben will. Gewöhnlich wird nun allerdings die
Strafgesetzgebung gegen Seeraub, Verletzung von Gesandten und gegen Ueber-
cretung der Neutralitätsgesetze als Ausfluss jener Kompetenz betrachtet.
Vergl. die Citate bei v. Martitz, Internat. Rechtshilfe I S. 60 Note 1; dazu
noch etwa Story (s. oben S. 144 Note 2) II p. 87foll; Mc Clain, Treatise
on the Criminal Law. II Chicago 1897. p. 521 foll., 538 foll. Aber Andere
stellen auch das Verbot der Fälschung ausländischer Münzen, Gesetze zum
Schutze fremder Aufenthalter oder gegen Dynamitarden darunter; z. B. Hare
II p. 1132foll. Auf der anderen Seite aber erhob sich die Frage, ob es kon-
stitutionell war, wenn der Kongress das „defining‘“ einfach dadurch bewirkte,
dass er abermals zur Bezeichnung der verbotenen That auf das Völkerrecht
Bezug nahm und, wie z. B. in der Akte v. 3. März 1819, ch. 76 8. 5 (s. jetzt
Rev. Stat. 8 5368), die Piraterie „as defined by the law of nations‘“ unter
Strafe stellte. S. dazu Kent, a. a. O0. I p. 220 foll., Story, a. a. 0. II
p- 87 foll. und namentlich die ausführliche Erörterung im Falle U. St. v. Smith,
Wheatons Rep. V p. 153 foll.
1) Theil II, Titel 20 $ 135: „Wer das Völkerrecht gegen fremde
Staaten, deren Oberhaupt und Gesandten verletzt, oder dieselben sonst belei-
digt, gegen den soll die durch die That selbst verwirkte Strafe jedesmal ge-
schärft werden“.
2) Den Ausgangspunkt bildet die Bundesverf. vom 12. Sept. 1848, die in
Art. 104 das Bundesgericht unter Zuziehung von Geschworenen über „Ver-
brechen und Vergehen gegen das Völkerrecht“ aburtheilen heisst.
‘Im wesentlichen gleichlautend Art. 112 der B Verf. vom 29. Mai 1874, ferner
Art. 49 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
5, Juni 1849, dann Art. 32 des gleichnamigen Ges. v. 27. Juni 1874 u. Art, 107
des Bundesges. vom 22. März 1893.) Zwar behielt Art. 107 der Verf. von
1848 der Bundesgesetzgebung vor, über die Verbrechen und Vergehen, die
unter die bundesgerichtliche Kompetenz fallen, und über die anzuwendenden
Strafgesetze das Nähere zu bestimmen. Darauf gründete sich das Bundes-
strafrecht der Schweiz, Eidgenossensch. vom 4. Februar 1853, Nach dessen
uanzweideutiger Aussage in Art. 73 sollen die dort in Art. 39, 41—43 pönali-
sirten Handlungen als „Verbrechen (Vergehen) gegen das Völkerrecht“ auf-
gefasst werden. Diese Delikte bestehen aus zwei Gruppen. Erstens „Ver-
brechen gegen die äussere Sicherheit und Ruhe der KEidgenossenschaft‘ ;
darunter fällt die Verletzung schweizerischen Gebiets (Art. 39). Zweitens
„Verbrechen gegen fremde Staaten“ (auf schweizerischem Gebiete vorgenommen,
vergl. Art. 1 ibid. verb. mit Art. 2 des Bundesges. über die Bundesstrafrechts-
pflege vom 27. Aug. 1851); darunter fallen die Verletzung fremden Gebiets
Art. 41), öffentliche Beschimpfung fremder Völker, Souveräne und