Ob nun wirklich unsere leitenden Persönlichkeiten die Entschlußfähigkeit
besitzen, den größten Teil unseres Goldbestandes
nach dem Kriege in dieser Weise zu verwenden, lasse ich dahingestellt.
Wenn sie nicht überhaupt den Gedanken a limine ablehnen, was
ich aber aus bestimmten Gründen nicht vermute, müssen sie sich
unbedingt mit den wissenschaftlichen Grundlagen des Problems
auseinandersetzen. Die Entscheidung über diese Frage wird aber
erleichtert durch den Amstand, daß an eine Wiedereinführung des
Äauptgrundsatzes der Goldwährung, der Einlösungspflicht der
Banknoten in Gold, einstweilen überhaupt nicht zu denken ist.
Die Äebung unserer Valuta ist daher jedenfalls ohne Goldwährung
durchzuführen und erst, wenn sie gelungen ist, ist eine Wiedereinführung
der Goldwährung überhaupt möglich. Dann aber ist
sie ohne Zweifel in normalen Zeiten nicht mehr nötig. Daraus
ergibt sich der ganze Widersinn des Prinzips, in bloßen Zahlungsmitteln
Milliarden festzulegen.
In den zahlreichen Erörterungen, die im letzten Jahre für und
wider die „Entthronung des Goldes" gepflogen worden sind, haben
sich die Gegner sehr oft auf einen falschen Ausgangspunkt gestellt:
Gelehrte, indem sie auf Grund falscher Theorien, des Metallismus,
und aus Ankenntnis der tauschwirtschaftlichen Zusammenhänge, der
Preis- und EinkomMensbildung, prinzipiell für die Beibehaltung
der Goldwährung eintraten; Praktiker, indem sie sich von eingelebten
Ideen, daß ein geordnetes Geldwesen nur durch Verknüpfung
mit dem Golde möglich sei, nicht freimachen konnten;
Verwaltungsbeamte und Juristen, indem sie die Frage auswarfen,
ob es nötig sei, die Bankgesetzgebung zu verändern. Für jeden
dieser drei Gesichtspunkte könnten charakteristische Beispiele angeführt
werden. Das alles ist aber nicht der Standpunkt, den mail
gegenüber den heutigen Aufgaben auf dem Gebiete des Geldwesens
einnehmen darf. Die Frage ist vielmehr ausschließlich eine solche
der Politik: ist es zweckmäßig, die Goldwährung beizubehalten
oder sie zu verändern oder abzuschaffen?
Wird letzteres auf Grund aller wissenschaftlichen und praktischen Erwägungen
als zweckmäßig anerkannt, so haben das Beharrungsvermögen
oder das Trägheitsmoment der Wissenschaft, die eingelebten
Vorstellungen des Praktikers, die Gewöhnung des Juristen oder Verwaltungsbeamten
an einen einmal bestehenden Zustand keine Berechtigung
mehr. Dann muß eben auch erkannt werden, daß auch
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