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Art. 16.
SM
„Kinder unter sechszehn Jahren und Hausfrauen sind von
den Ueberzeitbewilligungen auszuschliessen.“
Diese Anträge involvieren gegenüber dem bestehenden Gesetze
folgende Aenderungen:
Die Arbeitszeit, worunter der Schulunterricht, der Religions-
unterricht und die Arbeit in der Fabrik zu verstehen sind, soll
im Ganzen die durch den Entwurf um eine Stunde verkürzte
gesetzliche Arbeitszeit nicht übersteigen.. Wir unterstützen diesen
Antrag.
Die zweite Bestimmung ist eine Kopie des geltenden Gesetzes
mit dem redaktionellen Zusatz: Kindern „unier sechszehn
Jahren“. Mit: - dieser Fassung können‘. wir uns nicht ein-
verstanden erklären. Eine solche Vorschrift war richtig vor dreissig
Jahren. In der langen Geltungszeit des Fabrikgesetzes sind nun
aber genügend Erfahrungen gesammelt worden, dass die Ver-
richtungen, für die Kinder unter 16 Jahren verwendet werden
dürfen, im Gesetze selbst aufgezählt werden können. Der Bundes-
ratsbeschluss vom 13. Dezember 1897*) gibt dafür die erforder-
lichen Anhaltspunkte. In den Vollziehungsbestimmungen muss
vorgesorgt werden, dass der Bılndesrat neu auftauchende, im Ge-
setze nicht genannte Fabrikationszweige später berücksichtigen
kann. Allen Interessenten ist am besten gedient, wenn sie durch
das Gesetz selbst darüber Aufschluss erhalten, was Rechtens ist.
Im jetzigen. Gesetze (Artikel 12 und 16, Absatz 3) ist auch
der Ausschluss von den Nacht-, Sonntags- und Hilfsarbeiten ent-
halten. Neu ist dagegen der Antrag der Fabrikinspektoren be-
treffend Ueberzeitbewilligungen; immerhin ist zu sagen, dass das
Gesetz von mehreren Kantonen in diesem Sinne gehandhabt wurde.
Eine Verallgemeinerung erscheint uns angezeigt.
Aus den angeführten Gründen schlagen wir folgende Fassung
des Artikels vor:
Für Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis
zum vollendeten sechszehnten Jahre sollen der
Schul- und Religionsunterricht und die Arbeit in
der Fabrik zusammen die gesetzliche Arbeitszeit
*) A.S. n. F. XVI. 410. Kommentar, Seite 257.