Full text: Die Geldvermehrung im Weltkriege und die Beseitigung ihrer Folgen

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Art. 16. SM „Kinder unter sechszehn Jahren und Hausfrauen sind von den Ueberzeitbewilligungen auszuschliessen.“ Diese Anträge involvieren gegenüber dem bestehenden Gesetze folgende Aenderungen: Die Arbeitszeit, worunter der Schulunterricht, der Religions- unterricht und die Arbeit in der Fabrik zu verstehen sind, soll im Ganzen die durch den Entwurf um eine Stunde verkürzte gesetzliche Arbeitszeit nicht übersteigen.. Wir unterstützen diesen Antrag. Die zweite Bestimmung ist eine Kopie des geltenden Gesetzes mit dem redaktionellen Zusatz: Kindern „unier sechszehn Jahren“. Mit: - dieser Fassung können‘. wir uns nicht ein- verstanden erklären. Eine solche Vorschrift war richtig vor dreissig Jahren. In der langen Geltungszeit des Fabrikgesetzes sind nun aber genügend Erfahrungen gesammelt worden, dass die Ver- richtungen, für die Kinder unter 16 Jahren verwendet werden dürfen, im Gesetze selbst aufgezählt werden können. Der Bundes- ratsbeschluss vom 13. Dezember 1897*) gibt dafür die erforder- lichen Anhaltspunkte. In den Vollziehungsbestimmungen muss vorgesorgt werden, dass der Bılndesrat neu auftauchende, im Ge- setze nicht genannte Fabrikationszweige später berücksichtigen kann. Allen Interessenten ist am besten gedient, wenn sie durch das Gesetz selbst darüber Aufschluss erhalten, was Rechtens ist. Im jetzigen. Gesetze (Artikel 12 und 16, Absatz 3) ist auch der Ausschluss von den Nacht-, Sonntags- und Hilfsarbeiten ent- halten. Neu ist dagegen der Antrag der Fabrikinspektoren be- treffend Ueberzeitbewilligungen; immerhin ist zu sagen, dass das Gesetz von mehreren Kantonen in diesem Sinne gehandhabt wurde. Eine Verallgemeinerung erscheint uns angezeigt. Aus den angeführten Gründen schlagen wir folgende Fassung des Artikels vor: Für Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis zum vollendeten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und Religionsunterricht und die Arbeit in der Fabrik zusammen die gesetzliche Arbeitszeit *) A.S. n. F. XVI. 410. Kommentar, Seite 257.
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