Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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DRITTER TEIL 
auf die Wirksamkeit der Kontrolle durch die kleineren Kassen 
ist sicherlich für ländliche Kassen oder Kassen mit geringer Mit- 
gliederzahl in kleinen Orten berechtigt, verliert aber für die Ver- 
sicherten in grossen Industriezentren stark an Bedeutung. 
Nach Darstellung der allgemeinsten Ursachen, die das finan- 
zielle Gleichgewicht der Versicherung gefährden können, folgen 
nachstehend die in der Regel angewandten Sicherungsmassnahmen. 
Hierbei kommen zwei verschiedene Arten von Massnahmen in 
Frage. Die ersteren kann man als Sicherungsmassnahmen erster 
Ordnung bezeichnen. Sie kommen nur in Frage, soweit die Ver- 
waltung der Finanzen nicht zentralisiert ist. Sie bestehen darin, 
dass man die finanzielle Unabhängigkeit der Kassen untereinander 
etwas einzuschränken sucht. Man kann hierzu gelangen, indem 
man gewisse Risiken gemeinsam durch mehrere Kassen tragen 
lässt und zwar entweder durch Schaffung eines oder mehrerer 
Ausgleichsfonds oder durch eine Rückversicherung. Allerdings 
besteht unseres Erachtens nirgends ein wirkliches System einer 
Rückversicherung auf Gegenseitigkeit, d. h. eine Übertragung 
eines bestimmten Prozentsatzes der Einnahmen und eines entspre- 
chenden Prozentsatzes der Risiken von einer Kasse auf die andere ; 
denn so vorteilhaft die Rückversicherung auch sein mag, so stösst 
sie doch in der Praxis auf Schwierigkeiten verschiedenster Art 
(Verschiedenheit der Tarife, Schwierigkeit der Verrechnung) und 
insbesondere auch auf den Umstand, dass die Beiträge nicht dem 
Werte des Risikos entsprechen. 
Die Wirksamkeit der oben geschilderten Sicherungsmassnahmen 
steht fest. Ihre Zweckmässigkeit wird jedoch häufig bestritten, 
zumal ausser Zweifel steht, dass sie gewisse Gefahren in sich bergen. 
Wenn sich z. B. eine Kasse durch Rückgriff auf den Ausgleichsfonds 
ohne weiteres vor jedem Defizit sicher fühlt, so wird sie unter 
Umständen in der Überwachung der Kranken nachlassen und 
sich leichter zu grossen Ausgaben bewegen lassen. Andererseits 
werden. Irrtümer und Fehler der Finanzverwaltung nicht un- 
mittelbar fühlbar. 
Was die Sicherungen zweiter Ordnung betrifft, so bestehen 
sie darin, dass bei Eintritt eines Defizits bei der zur Zahlung 
der Versicherungsleistungen verpflichteten Stelle eine dritte 
Person — der Staat, die Lokalverwaltung oder auch die Arbeit- 
geber — für die Gewährung der Leistungen bürgt. Gegen eine 
solche Regelung sind die oben erwähnten Bedenken noch in erhöh- 
tem Umfange geltend zu machen. Denn die Gelder, auf die dann 
zurückgegriffen. wird, gehören überhaupt nicht der Versicherungs- 
kasse. noch stammen sie aus den Einnahmen der Versicherungs-No full text available for this image
	        
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