Marine, für die Kriegsgesellschaften für Dörrgemüse, für Sauer
kraut und für Obstkonserven und Marmeladen — letztere sollte
die Kphlrüben als Streckungsmittel für Marmelade verwenden —-
auf rund 45 Millionen Zentner. Die Schwierigkeiten bei der
Aufbringung so großer Mengen waren bedeutend: dazu traten die
Beförderungsschwierigkeiten infolge Wagenmangels und des
außergewöhnlich strengen Frostes, so daß bei weitem nicht so große
Mengen verteilt werden konnten, wie ursprünglich vorgesehen war.
Immerhin konnte der dringendste Bedarf gedeckt werden, und es
ist bekannt, daß wir der Kohlrübe zu einem großen Teil das Durch
halten in jenen schwierigsten Monaten des Winters 1916/17
verdanken.
Auch die Preise für Z w,i e b e l n stiegen in jener Zeit un
verhältnismäßig. Zwiebeln waren schon zu Friedenszeiten eine
beliebte Spekulationsware gewesen. Wieviel mehr mußten die
Kriegszeiten dazu verlocken, sie zurückzuhalten, um ihre Preise zu
treiben, als der Bedarf bei der Knappheit an allen Würzmitteln
gestiegen und die Zufuhr- aus dem Auslande stark zurückgegangen
war. In den lebten drei Friedensjahren waren jährlich durch
schnittlich rund 60 600 Tonnen Zwiebeln eingeführt worden, da
von allein etwa 28 000 Tonnen aus Ländern, die sich nun im
Kriegszustände mit Deutschland befanden. Dieses Mißverhältnis
zwischen Angebot und Nachfrage konnte auch eine. gute inländische
Ernte, wie sie 1916 angefallen war, nicht ausgleichen, und der
Erfolg war die große Knappheit und übermäßige Preise. Die
Regierung entschloß sich daher zur Festsetzung von Höchstpreisen.
Die Verordnung vom 4. November 1916 (RGBl. S. 1267) setzte
Erzeuger- und Kleinhandels-Höchstpreise fest und bestimmte auch
den zulässigen Großhandelszuschlag. Die Maßnahme kam zu spät:
denn bic Zwiebeln befanden sich zum weitaus größten Teil
schon in zweiter und dritter Hand, und die derzeitigen Besitzer
hätten beim Verkaufs zum Höchstpreise große Verluste erlitten.
Das führte zu einer übermäßigen Zurückhaltung der Ware und
in der Folge zu einem fast völligen Verschwinden der Zwiebeln
vom Markte. Die Händler rechneten darauf, durch einen mög
lichst späten Verkauf ihre Verluste verringern zu können, und hier
in bestärkte sie die gewählte Form der Preisfestsetzung.' Denn die
Verordnung setzte zeitlich gestaffelte, vom 14. November 1916 bis
16. April 1917 steigende Preise fest. Der monatliche Zuschlag
von 75 Pf. sollte einen Ausgleich insbesondere für den Schwund,
aber auch für Lagerungs- und Vehandlungsnnkosten sein. Er
war aber so reichlich bemessen, daß die Händler auch unter Be