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von ihrem Privilegium weiter Gebrauch machen wollen, mit Ausnahme der Braun-
ichweiger Bank, diesen Bestimmungen.
Von besonderer Bedeutung sind nun noch die gesetzlichen Be-
stimmungen über die Reichsbank:
Unter dem Namen Reichsbank wird nach dem Gesetze eine unter Aufsicht
and Leitung des Reiches stehende Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer
juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten
Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die
Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Die Reichsbank hat ihren Wohn-
sitz in Berlin. Sie ist berechtigt, aller. Orten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu
grrichten (es existieren gegenwärtig 359 Bankstellen, davon 23 ohne Kassenein-
-ichtung).
Die Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben:
.. Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu verkaufen.
2, Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und
zuf welchen in der Regel 3, mindestens aber 2 als zahlungsfähig bekannte Ver-
pflichtete haften, ferner Schuldverschreibungen des Reiches, eines deutschen Staates,
der inländischer communaler Korporationen, welche nach spätestens drei Monaten
mit ihrem Nennwerte fällig sind, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen.
3. Zinsbare Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche
Pfänder auszugeben: Lombardverkehr, a) gegen Gold und Silber gemünzt und
angemünzt, b) gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige, und
auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reiches, eines deutschen
Staates oder inländischer communaler Korporationen etc., voll eingezahlte Stamm-
aktien, Prioritätsobligationen deutscher Kisenbahngesellschaften, Ffandbriefe land-
schaftlicher, kommunaler Bodenkreditinstitute etc. zu höchstens drei Viertel des
Kurswertes, c) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen
nicht deutscher Staaten etc. zu höchstens 50%, des Kurswertes, d) gegen Wechsel,
welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens
5% ihres Kurswertes, e) gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaren
höchstens bis zu zweı Drittel des Wertes,
4, Schuldverschreibungen der vorstehend unter 3b verzeichneten Art zu
kaufen und zu verkaufen.
5. Für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Inkasso zu
besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen
oder Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Correspondenten auszustellen.
6. Für fremde Rechnung Effekten aller Art, sowie Edelmetalle nach vor-
heriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueberlieferung zu verkaufen.
7. Verzinsliche und unverzinsliche (relder im Depositengeschäft oder im
Giroverkehr anzunehmen. Die Summe der verzinslichen Depositen darf diejenige
les Grundkapitals und des Reservefonds der Bank nicht überschreiten.
8. Wertgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.
Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von 1392 Mk,
für das Pf. fein gegen ihre Noten umzutauschen,
Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer in Umlauf befindlichen
Banknoten jeder Zeit mindestens ein Drittel in kursfähigem deutschen Gelde, Reichs-
kassenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pf, fein zu
1392 Mk. berechnet, und den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Verfalls-
zeit von höchstens drei Monaten haben und für welche in der Regel 3, mindestens
aber 2 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung
bereit zu halten.
Die Reichsbank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Hauptkasse in Berlin
sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände
und Geldbedürfnisse gestatten, dem Inhaber gegen kursfähiges deutsches Geld
ainzulösen.
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler bekannt
yemachten Privatbanken sowohl in Berlin als auch bei ihren Zweiganstalten in
Städten von mehr als 80000 Einwohnern oder dem Sitze der Bank, welche die
Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwerte in Zahlung zu nehmen, so lange die
zusgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Die auf diesem
Wege angenommenen Banknoten dürfen nur entweder zur Einlösung präsentiert,
»der zu Zahlungen an diejenige Bank, welche dieselbe ausgegeben hat oder zu
Zahlungen an dem Orte. wo letztere ihren Hauptsitz hat, verwendet werden,