Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
verwandter Völker ältere, jenseits der bezeugten Geschichte
liegende Stufen herzustellen und das Werden fertiger Erscheinungen
 zu erklären.!) Die vergleichende Rechtswissenschaft will
lehren, „wie Völker gemeinsamer Abstammung die überkommenen
 Rechtsbegriffe selbständig ausarbeiten, wie ein Volk
die Institute eines andern übernimmt und seinen eigenen Anschauungen
 gemäß umformt, wie endlich auch ohne jede tatsächliche
 Verbindung die Rechtssysteme verschiedener Nationen
sich nach gemeinsamen Entwicklungsgesetzen fortbilden."?) Wie
man sieht, zeigt sich zwischen diesen beiden Disziplinen ein
Unterschied in der Anwendung der vergleichenden Methode.
Es ist nicht dasselbe, sich auf die Rekonstruktion prähistorischer
Zustände zu beschränken und den Anspruch zu erheben, die
Fortbildüng der Rechtssysteme verschiedener Nationen nach
gemeinsamen Entwicklungsgeseßen aufzuzeigen. Im ersteren
Falle ist man aus Mangel an unmittelbaren Nachrichten im
wesentlichen auf Vergleichungen angewiesen. Im zweiten behauptet
 man gewissermaßen im voraus, daß trotz eines unermeßlichen
 Vorrats von unmittelbaren Nachrichten durch Vergleichungen
 ein bestimmtes Resultat erzielt werden wird. Im
einzelnen kannabersowohlhier wie dort die vergleichende Methode
wiederum mit größerer oder geringerer Hoffnung und Zuversicht
 gehandhabt werden.
Eine vergleichende Volkswirtschaftslehre ist noch nicht in
derselben Weise wie die vergleichende Rechtswissenschaft auf
den Plan getreten: es ist für eine solche kein besonderes Programm
 aufgestellt und keine eigene Zeitschrift begründet worden.
 Aber die Gedanken, die im Kreise der Vertreter der vergleichenden
 Rechtswissenschaft wirksam sind, machen sich in
derselben Weise und in noch größerem Maße bei Nationalökonomen,
 Ethnographen, vor allem bei den sogenannten Sozio-1)
 H. Usener, Über vergleichende Sitten- und Rechtsgeschichte,
in: Vorträge und Aufsätze (1907), S. 110.
2) So gibt Bernhöft das Programm der vergleichenden Rechtswissenschaft
 im 1. Band (S. 36 f.) der für diese Disziplin im Jahre
1878 begründeten Zeitschrift an.

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