fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel auftaucht, und eine Einziehung von Er— 
kundigungen darüber dem Gegner bisher nicht möglich war. 
Auch das Recht, einen Beweisantrag als „lediglich auf Verschleppung der Sache 
gerichtet“ abzulehnen, gibt die St.P.O. dem Gericht nirgends. Die gegenteilige, vom 
Reichsgericht gebilligte Praxis führt zu einer argen Verkümmerung der Parteirechie und 
gefährdet die Wahrheitserforschung in höchst bedenklicher Weise. 
e) Die Beweismittel und ihre Benutzung. 
831. 
c) Im allgemeinen. 
Literatur: Beling, Die Beweisverbote u.s.w. (1908). 
1. Beweismittel sind diejenigen Personen und Sachen, durch deren Nutzbar⸗ 
machung für den Prozeß (sog. Beweisaufnahme oder Beweiserhebung) sich das Grricht 
die Kenntnis relevanter Tatsachen verschafft. Nicht zu ihnen gehören die Indizien, 
die vielmehr selber beweisbedürftige Tatsachen sind (vgl. oben 52912). 
I. Es gibt in der Strafprozeßordnung Sätze, die dem Gericht die Benutzung der 
einen oder anderen Art von Beweismitteln in bestimmten Faͤllen untersagen, sog. relative 
Beweisverbote, vgl. 88 58, 72, 76 Abs. 2, 96, 280, 258 (hinsichtlich der nicht⸗ 
richterlichen Vernehmungsprotokolle). Abgesehen davon stehen dem Gericht Alle vorhandenen 
Beweismittel zu Gebote. 
832. 
6) Die sächlichen Beweismittel. 
Literatur: v. Weveld, 3. 8. v. gerichtl. Augenschein (1877); Friedri . f. Civ.⸗ 
Proz. XiX S dho (180V iißg 363 ee 87. — g über 
Schriftenvergleichung, v. Holtzendorffs Strafrechtszeitung Bd. VII S. 186 1867): Lohmann, Goltd. 
Arch. Bd. XVIII S. 187 (18705; Klatt, Die Körpermessung der Verbrecher nach Bertillon und die 
Photographie u.s. w., sowie Anleitung zur Aufnahme von Fußspuren jeder AUrt (1002 
J. Die einfachste Art der Beweismittel sind die Wahrnehmungsobjekte 
Augenscheinsobjekte) Gegenstände der Erscheinungswelt in ihrer sinnlich wahrnehmbaren 
Beschaffenheit. Die Erzielung dieser Wahrnehmung, es sei durch den Gesichtssinn oder 
einen der anderen Sinne, heißt technisch „Augenschein“. Jeder Inhaber eines Sach⸗ 
gegenstandes ist verpflichtet, die Augenscheinseinnahme daran zu dulden, (arg. 88 94, 95 
St.P.O.). Der Beschuldigte ist auch zur Duldung eines Augenscheins an seinem Körper 
verpflichtet (arg. S 102 St. P.O.) Dritte dagegen brauchen sich, mag auch häufig das 
Wedcntet behauptet werden, eine Augenscheinseinnahme an ihrem Leibe nicht getallen 
zu lassen. 
Wird der Augenschein unter Mitwirkung von Sachverständigen vorgenommen, so 
liegt „gemischter oder zusammengesetzter Augenschein“ vor, so bei Schriftvergleichung 
(8 98 St. P.O.) und Obduktion (&8 87 -90 St. P. O.). 
I. Urkunde im Sinne des Strafprozeßrechts ist jedes Schriftstück, d. i. jeder 
Gegenstand, in den ein Mensch durch Schriftzüge einen Gedankeninhalt hineingelegt hat. 
Die Ermittlung dieses Gedankeninhalts bildet das Ziel des Urkundenbeweises, im Gegen⸗ 
satz zum Augenscheinbeweis, bei dem es sich nur um unmittelbare Sinneswahrnehmung 
der körperlichen Beschaffenheit handelt. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Verlesung 
der Urkunde (g 248 St.P. O.); verpflichtet, sie zu dulden, ist jeder Inhaber bder Urkunde 
88 94, 95 St. P.O.). Unzulassig ist es gemäß dem Grundsatz der Unmittelbarkeit, eine 
Zeugenvernehmung duͤrch Urkundenbeweis (Protokollverlesung u. dgl.) zu ersetzen (F 249 
Satz 2 St. P. O. Ausnahmen: 88 280, 2585)1, oben 6251). 
5) Die persönlichen Beweismittel. 
Sg Literatur; Dochow, Der Zeugniszwang (1877); Rubo, über den Zeugniszwang (1878) 
Schwalb. Veichtgeheimnis unt einman sudob Hurn ch, e en e Fid oder religions⸗
	        
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