Object: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A : 
Bei der Genehmigung werde es natürlich schwierig 
sein, die Aufdeckung aller Pläne und der Preisbildung 
zu verlangen; die Genehmigungsbehörde werde sich auf 
die Prüfung beschränken müssen, ob die Besitzverteilung 
nicht verschlechtert werde. Daran werde ssich allerdings 
auch die Frage knüpfen, wann man eine Besitzverteilung 
als gemeinwirtschaftlich oder zweckmäßig ansehen müsse. 
Die Behörde werde sich wohl ein gewisses Schema bilden 
müssen, wonach etwa nachzuweisen sein würde, daß '/, 
dem Großgrundbesitz, '/, dem mittleren Besitz und !/, 
dem Kleinbesitz angehöre. Ferner werde die Genehmigungs- 
behörde im Interesse der Lebensfähigkeit des Ansiedlers 
ihm vielleicht eine obere Grenze für den Preis zur Be- 
dingung machen müssen, obgleich es auch wieder Bedenken 
habe, wirtschaftsfähige und im Vollbesit ihrer geistigen 
Kräfte befindliche Personen so zu bevormunden. 
Der achte Disk ussionsredner widersprach der 
Behauptung eines Vorredners, daß noch nicht genügende 
Erfahrungen vorlägen, um einen so wichtigen Schritt zu 
unternehmen. Es sei kolonisiert worden seit 1886 in 
Posen und Westpreußen, und allmählich sei die Koloni- 
sationstätigkeit auf Grund der Rentengutsgessetßgebung 
auf andere Provinzen ausgedehnt worden. Es bestehe 
wohl jetzt in allen Kreisen Übereinstimmung darüber, 
da ß und wie kolonisiert werden müsse. Es bestehe 
Einigkeit darüber, daß die Kolonisation sich vollziehen 
müsse im Wege der großen Kolonisation durch Ansetzung 
von ganzen Landgemeinden oder im Wege der Einzel- 
ansiedlung von Bauern oder Landarbeitern oder im 
Wege der Kolonisation der Moore mit oder ohne Ge- 
meindebildung und daß es am zweckmäßigsten sei, diese 
Kolonisation sich vollziehen zu lassen nicht durch den 
Staat selbst, sondern durch gemeinnützige Gessellschaften 
unter finanzieller Untersstißzung und unter Aufsicht des 
Staates. Also es liege vollständig genügendes Material 
vor, um auf Grund der erworbenen Erfahrungen an die 
Beratung des Gesetzentwurfs gehen zu können. 
Gegenüber der Behauptung, daß die Genehmigung 
abschreckend auf die Güterhändler wirken und den Güter- 
handel lahm legen werde, mache er darauf aufmerksam, 
daß schon im Jahre 1906 im Landwirtschaftsrat aus- 
drücklich beantragt worden sei, die Genehmigung und 
eine staatliche Kontrolle bezüglich des Güterhandels ein- 
zuführen. Er glaube auch nicht, daß die vorgeschlagene 
Genehmigung in der Praxis zu Weitläufigkeiten führe. 
Gutszertrümmerungen vollzögen sich nicht von heute auf 
morgen, dazu seien Jahre, mindestens Monate erforderlich. 
Etwaigen Bedenken könnte man begegnen durch Aus- 
gestaltung des § 5 im Sinne einer zweckmäßigen und 
schnellen Durchführung der Genehmigung. ; 
Bezüglich des Genehmigungsaktes selbst müssse man 
der Behörde so viele Freiheiten wie möglich lassen. Sie 
müsse nach Maßgabe des § 4 auf Grund aller Verhält- 
nisse des Einzelfalles prüfen können, ob die Genehmigung 
zu erteilen sei. Es müsse ihr dann aber auch gestattet 
sein, nicht nur die gange YHertrümmerung, sondern auch 
Teile des Plans zu genehmigen, endlich auch eine Blanko- 
vollmacht zu erteilen. Dann müsse die Behörde aber. auch 
die Vorlegung eines vollständigen Planes verlangen können, 
um danach ermessen zu können, ob Unzuträglichkeiten, die 
nach § 4 verhindert werden sollten, vorlägen oder nicht. 
Endlich müsse sie die Vorleauna der Verträae bean- 
spruchen können. _ 
Seine Freunde hielten es nicht für zweckmäßig, 
Bedingungen zu stellen. Das würde notwendigerweise die 
Einführung einer Kontrolle bedingen. Nun neige ja 
die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts dahin, 
in solchen Fällen der Polizeibehörde eine Kontrolle dahin 
zu geben. daß die Bedingungen der Genehmigung, Kon- 
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