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Bei der Genehmigung werde es natürlich schwierig
sein, die Aufdeckung aller Pläne und der Preisbildung
zu verlangen; die Genehmigungsbehörde werde sich auf
die Prüfung beschränken müssen, ob die Besitzverteilung
nicht verschlechtert werde. Daran werde ssich allerdings
auch die Frage knüpfen, wann man eine Besitzverteilung
als gemeinwirtschaftlich oder zweckmäßig ansehen müsse.
Die Behörde werde sich wohl ein gewisses Schema bilden
müssen, wonach etwa nachzuweisen sein würde, daß '/,
dem Großgrundbesitz, '/, dem mittleren Besitz und !/,
dem Kleinbesitz angehöre. Ferner werde die Genehmigungs-
behörde im Interesse der Lebensfähigkeit des Ansiedlers
ihm vielleicht eine obere Grenze für den Preis zur Be-
dingung machen müssen, obgleich es auch wieder Bedenken
habe, wirtschaftsfähige und im Vollbesit ihrer geistigen
Kräfte befindliche Personen so zu bevormunden.
Der achte Disk ussionsredner widersprach der
Behauptung eines Vorredners, daß noch nicht genügende
Erfahrungen vorlägen, um einen so wichtigen Schritt zu
unternehmen. Es sei kolonisiert worden seit 1886 in
Posen und Westpreußen, und allmählich sei die Koloni-
sationstätigkeit auf Grund der Rentengutsgessetßgebung
auf andere Provinzen ausgedehnt worden. Es bestehe
wohl jetzt in allen Kreisen Übereinstimmung darüber,
da ß und wie kolonisiert werden müsse. Es bestehe
Einigkeit darüber, daß die Kolonisation sich vollziehen
müsse im Wege der großen Kolonisation durch Ansetzung
von ganzen Landgemeinden oder im Wege der Einzel-
ansiedlung von Bauern oder Landarbeitern oder im
Wege der Kolonisation der Moore mit oder ohne Ge-
meindebildung und daß es am zweckmäßigsten sei, diese
Kolonisation sich vollziehen zu lassen nicht durch den
Staat selbst, sondern durch gemeinnützige Gessellschaften
unter finanzieller Untersstißzung und unter Aufsicht des
Staates. Also es liege vollständig genügendes Material
vor, um auf Grund der erworbenen Erfahrungen an die
Beratung des Gesetzentwurfs gehen zu können.
Gegenüber der Behauptung, daß die Genehmigung
abschreckend auf die Güterhändler wirken und den Güter-
handel lahm legen werde, mache er darauf aufmerksam,
daß schon im Jahre 1906 im Landwirtschaftsrat aus-
drücklich beantragt worden sei, die Genehmigung und
eine staatliche Kontrolle bezüglich des Güterhandels ein-
zuführen. Er glaube auch nicht, daß die vorgeschlagene
Genehmigung in der Praxis zu Weitläufigkeiten führe.
Gutszertrümmerungen vollzögen sich nicht von heute auf
morgen, dazu seien Jahre, mindestens Monate erforderlich.
Etwaigen Bedenken könnte man begegnen durch Aus-
gestaltung des § 5 im Sinne einer zweckmäßigen und
schnellen Durchführung der Genehmigung. ;
Bezüglich des Genehmigungsaktes selbst müssse man
der Behörde so viele Freiheiten wie möglich lassen. Sie
müsse nach Maßgabe des § 4 auf Grund aller Verhält-
nisse des Einzelfalles prüfen können, ob die Genehmigung
zu erteilen sei. Es müsse ihr dann aber auch gestattet
sein, nicht nur die gange YHertrümmerung, sondern auch
Teile des Plans zu genehmigen, endlich auch eine Blanko-
vollmacht zu erteilen. Dann müsse die Behörde aber. auch
die Vorlegung eines vollständigen Planes verlangen können,
um danach ermessen zu können, ob Unzuträglichkeiten, die
nach § 4 verhindert werden sollten, vorlägen oder nicht.
Endlich müsse sie die Vorleauna der Verträae bean-
spruchen können. _
Seine Freunde hielten es nicht für zweckmäßig,
Bedingungen zu stellen. Das würde notwendigerweise die
Einführung einer Kontrolle bedingen. Nun neige ja
die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts dahin,
in solchen Fällen der Polizeibehörde eine Kontrolle dahin
zu geben. daß die Bedingungen der Genehmigung, Kon-
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