dung ber Thäter verbotener Handlungen, sobald dieselben
das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; an der Mög
lichkeit, auch in diesem Falle Vorkehrungen anderer Art von
Staatswegen zu treffen, fehlt es, wie wir im weiteren Ver
laufe unserer Darstellung zeigen werden, keineswegs.
Eine sehr wesentliche Ergänzung betreffs der Behand
lung jugendlicher Übelthäter, finden wir
D.
in ben Normen über die Anhaltung derselben in den s. g.
Bessemngsanstalten.*)
Die Einrichtung derselben erscheint durch das Gesetz
vom 24. Mai 1885 Z. 90 R.-G.-Bl. ber Hauptsache nach
folgendermaßen geregelt:
§ 13. Für Personen, welche das 18. Lebensjahr noch
nicht überschritten haben, sind, insofern bei denselben die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe in eine Zwangs
arbeitsanstalt zutreffen, besondere Besserungsanstalten zu
errichten.
Diese Anstalten sind derart einzurichten, dass in den
selben für die moralische und religiöse Erziehung der Cor
rigenda, sowie für die Unterweisung in einer ihren Fähig
keiten entsprechenden und ihrem künftigen Fortkommen dien
lichen Beschäftigung vorgesorgt wird.
*) Wir bemerken schon hier, dass die österreichische Gesetzgebung
nur den Ausdruck Besserungsanstalten, nicht aber den Ausdruck
„Erziehungsanstalt" kennt, während in den verschiedenen Entwürfen
des neuenStrafgesetzes, und zwar vom Jahre 1874 angefangen in
wörtlicher Übereinstimmung mit § 55 des deutschen Strafgesetzes von
Erziehungs- oder Besserungsanstalten als von verschiedenen
Instituten die Rede ist, ohne dass in den Mötiven eine Andeutung
darüber zu finden wäre, was eine Erziehungs- und was eine
Besserungsanstalt sei.. In der Praxis scheint sich folgender Unter
schied herausgebildet zu haben. Die im Sinne des Gesetzes vom
24. Mai 1885 zur Anhaltung jugendlicher Corrigenden von den
einzelnen Königreichen und Ländern errichteten Anstalten
führen den Titel „Besserungsanstalten" ¿t¡o%r¡v. Errichten dagegen
Bezirke, Gemeinden, Vereine oder Private Anstalten zur Anhaltung
verwahrloster jugendlicher Personen, so legen sie denselben, um sie voir
den „öffentlichen" Besserungsanstalten zu unterscheiden, die Bezeich
nung „Erziehungsanstalten" bei; in Wirklichkeit sind dies aber
„Privatbesserungsanstalten" im Sinne des 8 15 des Gesetzes
born 24. #at 1885, g. 90, SR..@.,8í.