fullscreen: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

dung ber Thäter verbotener Handlungen, sobald dieselben 
das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; an der Mög 
lichkeit, auch in diesem Falle Vorkehrungen anderer Art von 
Staatswegen zu treffen, fehlt es, wie wir im weiteren Ver 
laufe unserer Darstellung zeigen werden, keineswegs. 
Eine sehr wesentliche Ergänzung betreffs der Behand 
lung jugendlicher Übelthäter, finden wir 
D. 
in ben Normen über die Anhaltung derselben in den s. g. 
Bessemngsanstalten.*) 
Die Einrichtung derselben erscheint durch das Gesetz 
vom 24. Mai 1885 Z. 90 R.-G.-Bl. ber Hauptsache nach 
folgendermaßen geregelt: 
§ 13. Für Personen, welche das 18. Lebensjahr noch 
nicht überschritten haben, sind, insofern bei denselben die 
gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe in eine Zwangs 
arbeitsanstalt zutreffen, besondere Besserungsanstalten zu 
errichten. 
Diese Anstalten sind derart einzurichten, dass in den 
selben für die moralische und religiöse Erziehung der Cor 
rigenda, sowie für die Unterweisung in einer ihren Fähig 
keiten entsprechenden und ihrem künftigen Fortkommen dien 
lichen Beschäftigung vorgesorgt wird. 
*) Wir bemerken schon hier, dass die österreichische Gesetzgebung 
nur den Ausdruck Besserungsanstalten, nicht aber den Ausdruck 
„Erziehungsanstalt" kennt, während in den verschiedenen Entwürfen 
des neuenStrafgesetzes, und zwar vom Jahre 1874 angefangen in 
wörtlicher Übereinstimmung mit § 55 des deutschen Strafgesetzes von 
Erziehungs- oder Besserungsanstalten als von verschiedenen 
Instituten die Rede ist, ohne dass in den Mötiven eine Andeutung 
darüber zu finden wäre, was eine Erziehungs- und was eine 
Besserungsanstalt sei.. In der Praxis scheint sich folgender Unter 
schied herausgebildet zu haben. Die im Sinne des Gesetzes vom 
24. Mai 1885 zur Anhaltung jugendlicher Corrigenden von den 
einzelnen Königreichen und Ländern errichteten Anstalten 
führen den Titel „Besserungsanstalten" ¿t¡o%r¡v. Errichten dagegen 
Bezirke, Gemeinden, Vereine oder Private Anstalten zur Anhaltung 
verwahrloster jugendlicher Personen, so legen sie denselben, um sie voir 
den „öffentlichen" Besserungsanstalten zu unterscheiden, die Bezeich 
nung „Erziehungsanstalten" bei; in Wirklichkeit sind dies aber 
„Privatbesserungsanstalten" im Sinne des 8 15 des Gesetzes 
born 24. #at 1885, g. 90, SR..@.,8í.
	        
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