Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Verschärfung  der  Strafe  angesehen  werden  muss,  wahrend
^n^.^zweifelhaft  eine  Milderung  des  Strafvollzuges  in
âussteht  genommen  wurde.
s  ,  begehen  Unmündige  bloß  Vergehen  oder  Übertretungen,
1  ^  beg  §  273  in
Handlungen  dieser  Art  „insgemein  der
J;  ,  îchen  Züchtigung,  in  Erntangelung  dieser  aber  oder
östbet  sich  zeigenden  besonderen  Umständen  der  Ahndung
Voikehrung  der  Sicherheitsbehvrde  überlassen  werden."
GWhff  Y  kräftiger  Ansatz  in  dieser  Bestintmnng  für  die

0
gcndlichc  Personen  biö  zum  vollendeten  10.  ^ebcnsjal
des  Strasgesches^^àn^normiert  eine  einzige  Bestimn
vollendeten  Handlungen,  die  von  Kindern  bis
au  ÄX.“ erben ' fi,,b  Ho6  bet  "
LLLLÑMiVLWS
*)  Finger  a.  a.  O.  S.  208  ff.
            
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