Full text: Vergangenheit und Zukunft der Sozialwissenschaften

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und die letztere gehört nicht zur ersteren — nicht 
weil sie zu schlecht oder zu gut dazu wäre, sondern 
weil sie etwas völlig Wesensverschiedenes ist. Und 
beide lassen sich bei den Lehrern des Naturrechts 
scheiden, nur daß sie mitunter nebeneinander stehen. 
Nur mit der Rechts theorie haben wir es zu tun, 
wenngleich die Kritik sich viel mehr für die Rechts 
metaphysik interessierte und wenngleich gerade die 
Rechtsmetaphysik von Kant und Richte aus munter 
weiterlebte, während die Theorie verdorrte. 
Zweitens scheiden wir Rechtstheorie und das Pre 
digen eines idealen, unwandelbaren Rechtssystems. 
Das Letztere halten wir nicht nur wegen der darin 
liegenden Vernachlässigung der historischen Be 
dingtheit jedes Ideals, sondern aus denselben — lo 
gischen — Gründen 1 wie in der Ethik, auch prinzi 
piell für verfehlt. 
Drittens also bleibt nur die Rechtstheorie übrig. 
Vor allem muß betont werden, daß die Rechtstheorie 
des Naturrechts — im Sinne, nochmals sei es wieder 
holt, eines Systems von Erkenntnissen über das 
Wesen des Rechtsphänomens — keine Einheit ist. 
Einheitlich ist daran nur der große Grundgedanke 
der wissenschaftlichen Untersuchung dieses bis da 
hin der Wissenschaft fast ganz entrückten Problemge 
biets. Im übrigen finden wir einen bunten Reich' 
tum von Anregungen und Gesichtspunkten — nach 
1 Die Folgezeit stützte ihre Kritik nur auf das erste und nicht 
auf das zweite Moment. Sie warf ferner Rechtstheorie und Rechts 
ideal — wie ich der Kürze halber sagen will — zusammen. Und 
das sind ihre großen Fehler gewesen, die ihre Kritik der besten 
Frucht beraubten.
	        
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