Full text : Fortschritt und Armut

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Die  Gerechtigkeit  des  Heilmittels,

Buch  VII

daher,  daß,  wenn  wir  das  Privateigentum  ain  Grund  und  Boden  abschaffen, ­
  die  Gerechtigkeit  erfordere,  den  jetzigen  Besitzern  vollen  Ersatz
zu  leisten,  ähnlich  wie  die  britische  Regierung,  als  sie  den  Kauf  und
verkauf  der  militärischen  Lhargen  abschaffte,  sich  für  verpflichtet  hielt,
die  Inhaber  der  Lhargen,  welche  dieselben  in  dem  Glauben  gekauft
hatten,  sie  wieder  verkaufen  zu  können,  zu  entschädigen,  oder  wie  bei
Abschaffung  der  Sklaverei  im  britischen  Westindien  den  Sklavenhaltern
too  Millionen  Dollar  gezahlt  wurden.
Selbst  Herbert  Spencer,  der  in  seinen  „Socia!  Statics“  so  klar
die  Ungültigkeit  jedes  Rechtstitels,  auf  Grund  dessen  der  ausschließliche
Grundbesitz  beansprucht  wird,  nachgewiesen  hat,  leistet  dieser  Auffassung
(wie  mir  scheint  fälschlich)  durch  die  Erklärung  Vorschub,  daß  die  gerechte
Veranschlagung  und  Regulierung  der  Ansprüche  der  jetzigen  Grundbesitzer, ­
  „welche  entweder  durch  eigene  Handlungen  oder  durch  Handlungen ­
  ihrer  Vorfahren  für  ihre  Güter  ehrlich  erworbene  Gegenwerte
gegeben  haben",  eines  der  verwickeltften  Probleme  sei,  welches  die
Gesellschaft  eines  Tages  zn  lösen  haben  werde.
Diese  Auffassung  hat  in  Großbritannien  dem  vorschlage,  die
Regierung  solle  den  Grundbesitz  des  Landes  zum  Marktpreise  kaufen,
Anklang  verschafft,  und  es  war  diese  Auffassung,  welche  John  Stuart
Mill,  obgleich  er  die  wesentliche  Ungerechtigkeit  des  Privatgrundbesitzes ­
  klar  einsah,  veranlaßte,  nicht  eine  vollständige  Zurücknahme
des  Landes,  sondern  nur  eine  Zurücknahme  der  künftig  erwachsenden ­
  Vorteile  zu  befürworten.  Sein  Plan  war,  es  solle  ein  billiger  und
selbst  freigebiger  Anschlag  des  Marktwertes  von  allem  Lande  im  Königreich ­
  gemacht  werden,  und  alle  künftigen,  nicht  den  Verbesserungen
der  Eigentümer  zuzuschreibenden  Werterhöhungen  sollen  dem  Staate
zufallen.
Abgesehen  von  den  praktischen  Schwierigkeiten,  welche  mit  so
umständlichen  Projekten  durch  die  weitläufigen  verwaltungsmaßregeln,
die  sie  erfordern,  und  die  Korruption,  die  sie  erzeugen,  verknüpft  sein
würden,  liegt  ihr  Hauptfehler  in  der  Unmöglichkeit,  durch  irgendeinen
Kompromiß  den  radikalen  Unterschied  zwischen  Unrecht  und  Recht
zu  überbrücken.  In  demselben  Maße,  wie  man  die  Interessen  der  Grundeigentümer ­
  schont,  müßten  die  allgemeinen  Interessen  und  Rechte
mißachtet  werden,  und  wenn  die  ersteren  keines  ihrer  Vorrechte  verlieren
sollen,  so  kann  das  Volk  im  ganzen  nichts  dabei  gewinnen.  Die  persönlichen ­
  Grundbesitzrechte  aufzukaufen,  würde  nur  so  viel  heißen,  als  den
Grundeigentümern  in  anderer  Form  einen  Anspruch  gleicher  Art  und
gleichen  Betrages  verleihen,  als  ihr  Grundbesitz  ihnen  jetzt  gibt;  es
würde  darauf  hinauslaufen,  für  sie  denselben  Anteil  an  dem  Erwerbe
der  Arbeit  und  des  Kapitals  durch  Steuern  zu  erheben,  den  sie  sich  jetzt
durch  die  Grundrente  anzueignen  vermögen.  Ihr  ungerechter  Vorteil
würde  erhalten  und  der  ungerechte  Nachteil  der  Nichtgrundbesitzer
fortgesetzt  werden.  Allerdings  würde  sich  für  das  Volk  im  ganzen  ein
            
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