Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

20 
VII. Abfnitt: Einzelne SchuldverhHältnifje, 
Srage fommen, wenn der Käufer hiedurch einen bejonderen Schaden exleidel 
3. 3. durch Infektion eines Stalle8; vol. M. 1, 263, DVertmann und Plan 
zu 5 482, fowie ®ottharbt in BI. f. KM. a. a. D.. 
Die allgemeinen Normen wegen Irrtums und BVetrugs (88 119 ff, 123 ff.) 
gelten auch bier. Wegen eines Irrtums über Hauptmängel aber kann 
der Kaufvertrag nicht angefochten werden, da einerfeits anzunehmen if, daß 
die Beftimmungen der SS 481 ff. ol8 Spezialvorfchriften die Rechte „des 
Käufers SC OnleH regeln. wollen, anderfeit3 nur ein Yrrtum über einen 
Hauptmangel als ein wefentlidher im Sinne des S$ 119 Ab. 2 BOB. „Cr 
jceinen fönnte (vgl. Vorbem. 5, g vor $ 459, übereinftimmend Stölzle, Bieb- 
fauf S. 78 ff.; über die verfdhiedenen Unfichten vol. die in Vorbem. 5, g N 
8 459 angegebene Literatur und Praxis, Jowie ferner Endemann Bd. I S. 100 
Anm. 7, Planck Bem. 2, Then in Bayr. 3. f. N. Bd. 2 S. 295 ff Schneider 
S. 173, Hirih-Nagel S. 16 und Breucha in Jahr. 1. Würktemb. Kpfl. Bd. 1 
3, 253 ff., val. ferner auch Baum in D. Sur. 3. 1902 ©. 144, Danz in Sherings 
Xabrb. 3b. 46 S, 381 ff., insbe]. S, 463 und 417, {owie die dortigen Zitate. 
Durch Vereinbarung der Gemährsir ee eit fann fi der Verkäufer feiner 
Haftung wegen ea bezüglich eines Hauptmangel8 nicht entziehen, 
da nach $ 476 eine joldhe Vereinbarung dann nichtig {t, wenn dem Verkäufer 
MArolift zur Laft fällt (vgl. Gotthardt a. a. D.; anderS nach fFrüherem Day. 
Kechte; val. bayr. Yberit. LG. Bd. 4 S. 102, Bd. 6 S. 823). 
Simtablag bertragsmäßiger befonderer Gemährleiftung f. $ 492 
mit Dem. 
6. Der Berkänfer fteht gefeBlid in einem Haftungsverhältniffe mr zu dem“ 
jenigen, Dem er das Tier verkauft hat. Hat mehrmaliger Verkauf nacheinander 
Itatfgehabt, fo greift ein fog. Sprungregreß nicht Plas. Für den Regreßnehmer if 
aber zur Begründung feines Anfpruchs nicht notwendig, daß er ich von feinem Nachmanıt 
erft bat ausflagen alle, Cbenfjo kann jeder regreßberechtigte Zwildhenmann gegen | einen 
Lormann mindeftens Feftftellungsklage erheben, wenn er felb{t auch no nicht von feinem 
Yadmann in AUnfpruch genommen ijt (Stölzle S. 110, 111). 
II. Gewillfürte Haftungsverhältniffe. , 
Bei der dispofitiven Natur der befonderen Viehaewährihaftsnormen it, wie 
{chon oben VBorbem. Nr. 7 angedeutet wurde, die Modifizierung der gejehlichen SHaftungs 
grundfäße nicht ausSgechloffen. SInsbefondere kann foldhes vorkommen in Geftalt: 
1. einer vertragamäßigen Berlängerung oder Abkürzung der Gewähr“ 
leiftungsfrift nach S 486; 
3. einer vbertragsmäßigen UNebernahme der SGewährs8pflicht aud 
wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers; 
- „> der Bufidherung einer Eigenfdhaft des Tieres im Sinne des 8 459 
Neber die Behandlung der beiden lebteren Fälle vgl. $ 492 und Bem. dazar; Hiber 
die Zufage, für alle Mängel haften zu wollen, vgl. Bem. 3 zu 8 492. 
Wegen des Begrifts: „zugefidhert“ 1. oben Bem, IV zu 8 459 Abj. 2. Daraus 
erhellt auch, daß „Zuficherung“ durchaus nicht immer gleichbedeutend Hit mit fürmlicher 
Sarantieibernahme. (Val. auch Meisner a. a. OD. S, 124 ff). 
8 483. 
Die Gewährfrift beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ge 
fahr auf den Käufer übergeht. 
E 1 4013 IL, 418; IH, 477. 
In zeitlidher Hinficht ift für die Ed Haftung nach dem in 8 459 
bj. 1 niedergelegten Orundfaße‘ der Heitpunkt des A maßgebend. 
zolgerichtig beginnt auch von bemfelben Zeitpunkt an die gefeßlidhe Gemährfrift. Wank 
der Gefahrübergang in Anfehung der Kauffache ftattfindet, ergibt {ich aus den SS 446, 
147 BOSB. und vol. au S 300 Abf. 2. 
VBerehnung der Gemährfrift: f. 88 187, 188 BOB. Wegen der Feiertage 
vol. Stölzle a. a. ©. S. 157 ff. | , 
Die Beweislaft trifft den Käufer hinfichtliH des Zeitpunkts des Gefahriüber” 
gangeS, bal. Stölzle S. 153 ff. und die dortigen Zitate, , 
N under Molauf der Gewährfrift it don Am t$ wegen zu berücfichtigen; val. Stölzle 
SS 156. 
A}
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.