Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Kauf. Taujch. & 482, 693 
II, bei Schafen: 
allgemeine Wafjferfucht mit einer Gewährfrift von vierzehn Tagen ; al8 allge 
meine Wafferfucht {ft anzujehen der durch eine innere Erkrankung oder durch 
ungenügende Ernährung hHerbeigeführte wafjerfüchtige Zuftand des Sleijhes:; 
IV. bei SOmeinen: 
l. tuberfulöie Erkrankungen unter der in Nr. II bezeichneten Borausjegung 
mit einer Gemährfrift von vierzehn Tagen; 
2. Tridinen mit einer Gemwährfrijt von vierzehn Tagen ; 
3. Finnen mit einer Gemährfrift don vierzehn Lagen. 
. Wie erfichtlidh, it hier in dem Bunkte der Hauptmängellifte und der Frijtenlänge 
än Unterfchied gemacht worden zwijhen Schlachtieren und Rus: oder Zuchttieren, 
veil der Verwendungszweck für die Beurteilung der Bedeutung von SFehlern jehr ins 
nn fallt B. I, 722; Meisner, BViehgewährichaft S. 149 ff:, val. übrigens auch unten 
em. 
a) Unter Schlacdhttieren find folde zu verftehen, die alsbald d. h. ohne 
sorherige Maltung oder fonftige Benußung, wenn auch nicht fofort nach dem 
ertaur oder der Nebergabe gefchladhtet werden follen und beftimmt find, 
al8 menfdhlide NahHrungsSmittel zu dienen. Daß He gerade durch 
den erften Käufer A werden müflen, ft nicht notwendig. Infolge 
des aufzultellenden Erfordernifjes, daß das Zier Sn Nahrung von Mentchen 
beftimmt Jein muß, icheiden daher Berkäufe zur Zbötung m wiffen{dhaftlichen 
Bweden oder an den Schinder aus und gelten hietlir die befonderen 
Normen der SS 481 ff. nicht (ebenfo Bland in Bem. 3, Hirfh-Nagel S. 31; 
1 MM. Schneider S. 125). 
Die Bemeislaft über den Berwendungszwed, d. h. dafür, daß die 
Parteien über den Verwendungszweck, Jei e8 ausdrücklich oder ftillidhweigenb 
oinig geworben find, wird den Räufer treffen (a. Me. Dertmann in 
Bem. 5). Sehr häufig wird ih die Einigung aus den näheren Umftänden 
es KaufeS ergeben. Fraglicdh ift, ob, wenn eine Joldde Eimigung nicht nach- 
met8bar erfoheint, im Hinblid auf $ 155 der ganze Vertrag al8 eG 
zr{Oheinen muß. SS dürfte aber zu weit gehen, biefe Folge hier als Kegel 
ınzunehmen (val. hiezu inSbef. Meisner S. 149 ff. und Kenter-Sauer S. 190 if, 
übereinftimmend auch Pland a. a. O., vgl. ferner Dertmann a. a. O.). 
Mit Hirih-Nagel S. 29 ift anzunehmen, daß die in S1 Nr. I, 2, 3, 4, 5 und 
m 82 Nr. NL enthaltenen Begriffsbeftimmungen zum og. bindenden 
Snhalt der Verordnung gehören. Lediglich auf ein Redaktionsverfehen 
% e8 aber zurückzuführen, wenn im S 1 Yr. I, 2 bei der Definition des 
Dummioler8 nur das Pferd benannt wird (fo Hirih-Nagel S. 31 und zu- 
jtinmend au Yland a. a. DO.) 
Ueber die Zrage, ob im Jalle $ 2, 11 der Verordnung (f. oben) bei tuber- 
lem Nindvieh SFreibankfleifch) WandelungsSklage zuläffig it, 
vgl. Schumacher in Jur. Wichr. 1907 S. 220 ff. 
5. Au hier gilt die Borfchrift des $ 460 BGB. darüber, daß der Verkäufer den 
Sewährsmangel nicht zu vertreten hat, wenn diefen der Käufer beim Abfhluffe 
388 RaufvertragS gefannt hat oder der Mangel ihn infolge grober Fahrläffigkeit un- 
befannt geblieben ijt ulm. Meber den hiebet zu beachtenden Unterfchied in der Bedeu- 
ag der Begriffe „verborgener Mangel“ und „unbekannter Mangel“ val. Bem. 1 
u SS 460 
a) 
Daß der Berkäufer etwa nur haftbar wäre, wenn er a den Haupts 
angel oelarıt haben follte, ift durchau3 nicht der Fall. 
. a8 aber nach & 460 von den Folgen eines argliftigen Berfüweigens 
de8 Fehlers von Seite des Verkäufer3 gelten fol, gilt bier ebenfalls, 
jedohH nur in Anfehnng der eine gefeblicdhe Es begrüns 
denden Hauptmängel. Vgl. hiezu M. Il, 263 und Kipr. d. YVL®. 
Augsburg) Bd. 8 S. 73; die Unfichten Mn hier aber fehr auseinander, 
vol. Then in Bayr. S- f. 3. 1906 S. 225, Meisner dafelbit S. 469_und Vieh- 
N S. 27 f., Stölzle Bayr. 8: f. N. 1906 S, 436, 1907 S. 145 und 
Viebkauf S. 58 f., Krüdmann, Bayr. 3. f. N. 1907 S. 29. . , 
Die Zujidherung einer niht vorhandenen Eigen] Daft in 
Sezug auf einen Hauptmangel muß aber dem argliftigen VBerfhweigen 
zuch hier gleihftehen, vgl. ©otthardt in Bl. f. RU. Bd. 65 S. 41 ff., 1. ferner 
auch Stölzle, Een S. 59 ff. | , 
Wegen anderer Möngel kann höchftens eine Gaftbarkeit auf rund einer 
dom Verkäufer verichuldeten unerlaubten Handluna nah 88 823 ff. BOB. in
	        
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