1. Titel: Kauf. Taujch. & 482, 693
II, bei Schafen:
allgemeine Wafjferfucht mit einer Gewährfrift von vierzehn Tagen ; al8 allge
meine Wafferfucht {ft anzujehen der durch eine innere Erkrankung oder durch
ungenügende Ernährung hHerbeigeführte wafjerfüchtige Zuftand des Sleijhes:;
IV. bei SOmeinen:
l. tuberfulöie Erkrankungen unter der in Nr. II bezeichneten Borausjegung
mit einer Gemährfrift von vierzehn Tagen;
2. Tridinen mit einer Gemwährfrijt von vierzehn Tagen ;
3. Finnen mit einer Gemährfrift don vierzehn Lagen.
. Wie erfichtlidh, it hier in dem Bunkte der Hauptmängellifte und der Frijtenlänge
än Unterfchied gemacht worden zwijhen Schlachtieren und Rus: oder Zuchttieren,
veil der Verwendungszweck für die Beurteilung der Bedeutung von SFehlern jehr ins
nn fallt B. I, 722; Meisner, BViehgewährichaft S. 149 ff:, val. übrigens auch unten
em.
a) Unter Schlacdhttieren find folde zu verftehen, die alsbald d. h. ohne
sorherige Maltung oder fonftige Benußung, wenn auch nicht fofort nach dem
ertaur oder der Nebergabe gefchladhtet werden follen und beftimmt find,
al8 menfdhlide NahHrungsSmittel zu dienen. Daß He gerade durch
den erften Käufer A werden müflen, ft nicht notwendig. Infolge
des aufzultellenden Erfordernifjes, daß das Zier Sn Nahrung von Mentchen
beftimmt Jein muß, icheiden daher Berkäufe zur Zbötung m wiffen{dhaftlichen
Bweden oder an den Schinder aus und gelten hietlir die befonderen
Normen der SS 481 ff. nicht (ebenfo Bland in Bem. 3, Hirfh-Nagel S. 31;
1 MM. Schneider S. 125).
Die Bemeislaft über den Berwendungszwed, d. h. dafür, daß die
Parteien über den Verwendungszweck, Jei e8 ausdrücklich oder ftillidhweigenb
oinig geworben find, wird den Räufer treffen (a. Me. Dertmann in
Bem. 5). Sehr häufig wird ih die Einigung aus den näheren Umftänden
es KaufeS ergeben. Fraglicdh ift, ob, wenn eine Joldde Eimigung nicht nach-
met8bar erfoheint, im Hinblid auf $ 155 der ganze Vertrag al8 eG
zr{Oheinen muß. SS dürfte aber zu weit gehen, biefe Folge hier als Kegel
ınzunehmen (val. hiezu inSbef. Meisner S. 149 ff. und Kenter-Sauer S. 190 if,
übereinftimmend auch Pland a. a. O., vgl. ferner Dertmann a. a. O.).
Mit Hirih-Nagel S. 29 ift anzunehmen, daß die in S1 Nr. I, 2, 3, 4, 5 und
m 82 Nr. NL enthaltenen Begriffsbeftimmungen zum og. bindenden
Snhalt der Verordnung gehören. Lediglich auf ein Redaktionsverfehen
% e8 aber zurückzuführen, wenn im S 1 Yr. I, 2 bei der Definition des
Dummioler8 nur das Pferd benannt wird (fo Hirih-Nagel S. 31 und zu-
jtinmend au Yland a. a. DO.)
Ueber die Zrage, ob im Jalle $ 2, 11 der Verordnung (f. oben) bei tuber-
lem Nindvieh SFreibankfleifch) WandelungsSklage zuläffig it,
vgl. Schumacher in Jur. Wichr. 1907 S. 220 ff.
5. Au hier gilt die Borfchrift des $ 460 BGB. darüber, daß der Verkäufer den
Sewährsmangel nicht zu vertreten hat, wenn diefen der Käufer beim Abfhluffe
388 RaufvertragS gefannt hat oder der Mangel ihn infolge grober Fahrläffigkeit un-
befannt geblieben ijt ulm. Meber den hiebet zu beachtenden Unterfchied in der Bedeu-
ag der Begriffe „verborgener Mangel“ und „unbekannter Mangel“ val. Bem. 1
u SS 460
a)
Daß der Berkäufer etwa nur haftbar wäre, wenn er a den Haupts
angel oelarıt haben follte, ift durchau3 nicht der Fall.
. a8 aber nach & 460 von den Folgen eines argliftigen Berfüweigens
de8 Fehlers von Seite des Verkäufer3 gelten fol, gilt bier ebenfalls,
jedohH nur in Anfehnng der eine gefeblicdhe Es begrüns
denden Hauptmängel. Vgl. hiezu M. Il, 263 und Kipr. d. YVL®.
Augsburg) Bd. 8 S. 73; die Unfichten Mn hier aber fehr auseinander,
vol. Then in Bayr. S- f. 3. 1906 S. 225, Meisner dafelbit S. 469_und Vieh-
N S. 27 f., Stölzle Bayr. 8: f. N. 1906 S, 436, 1907 S. 145 und
Viebkauf S. 58 f., Krüdmann, Bayr. 3. f. N. 1907 S. 29. . ,
Die Zujidherung einer niht vorhandenen Eigen] Daft in
Sezug auf einen Hauptmangel muß aber dem argliftigen VBerfhweigen
zuch hier gleihftehen, vgl. ©otthardt in Bl. f. RU. Bd. 65 S. 41 ff., 1. ferner
auch Stölzle, Een S. 59 ff. | ,
Wegen anderer Möngel kann höchftens eine Gaftbarkeit auf rund einer
dom Verkäufer verichuldeten unerlaubten Handluna nah 88 823 ff. BOB. in