592 VII. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
3. Auch die Hauptmängel begründen aber gefeßlidh nur dann die Gewähr
Teiftung, wenn fie {ich innerhalb einer allgemein feftgelegten Gewüährfrift „zeigen |
d. Dd. wahrgenommen morden find. (Wgl. Meisner, Viehgewährfchaft S. 43; nich
nötig it e8 dagegen, daß fofort auch der Charakter des Fehlers als Hauptmangel erfor
wurde.) Sft dies der Fall, fo greift die gefebliche Vermutung des 8 484 ein. Haben fi
die Hauptmängel innerhalb der ©ewährfrijt nicht gezeigt, fo ijt der Werkäufer von eine!
Semwährpflicht überhaupt {rei. Denn die Gemährfriiten beruhen in Beftand und Umfang
auf der A daß ti beftimmte Mängel auch innerhalb beftimmter Beiträume zu
zeigen pflegen. (Dt. H, 252 ff.) ,
Der MNagende Käufer hat zur Begründung der Klage demgemöß zu behaupten
und au zu beweifen, daß {ih der Sehler innerhalb der Gemähriri
gezeigt babe. ,
4, Die Arten der Sauptmängel und die Dauer der Gemwährfriiten ba
nicht im BOB, felbit beftimmt. Lebteres verweift auf Die im S 482 bezeichnete WBerord“
mung. € gefchabh dies, um diefen Vorfchriften diejenige größere Beweglichkeit %
berichaffen und zu erhalten, welche durch die ne Verkehrsverbältniffe und au #
durch den wechfelnden Stand der fierärztlıchen ilfen{daft bedingt fein kann. (Die Er
wägungen, die im Bundesrate für die eitebuna der Hauptmängel maßgebend waren,
find im Deutihen RNeichsanzeiger vom 5. Suni 1899 Nr. 130 mitgeteilt, abgedruckt be
Stölzle S. 354 ff. und bei Hirfh-Nagel S. 196 ff. vgl. hiezu auch die Verhandlungen De
Landwirt{haftsrats hei Hirfh-Nagel S. 1929 ff.)
Die Verordnung it ergangen anı 27. März 1899 ROBl. S. 219 ff.) und ent
hält folgende Beitimmungen:
8 1. Sür den Verlauf von Nuk- und Zuchtthieren gelten al8 Gaupimänge!:
[ bet Pferden, Ejeln, Maulefeln und Maulthieren
l. Rog (Wurm) mit einer Gemwährfriflt don vierzehn Tagen
» Dummtoller (Koller, Dummfjein) mit einer Gewährfrijt von bierzehn Tagen; alß
Dummioller {ft anzujehen die allmählich oder in Holge der akıten Gehirnwafjerfudt
entjiandene unheilbare Krankheit des Gehirns, bei der das Bewubhtiein des BrerdeS
herabgefeßt ift:
Dämpfigkeit (Dampf, Hartjhlägigkeit, Bauchlchlägigkeit) mit einer Gemwährfrif
bon vierzehn Tagen; al3 Dämpfigkeit {ft anzujehen die Mthenbeicdhwerde, die dur®
einen Hronijchen, unheilbaren Krankheit8zuitand der Lungen oder des Herzens
bewirkt wird; N
Kehltopfpfeifen (Pfeiferdampf, Hartidnaufigkeit, Rohren) mit einer Gewähr
Frift von bierzehn Tagen; als Rehlfopfpfeilen ift anzujehen die durch einen Hronifchen
und unheilbaren Kranheitszujtand des Kehlfopfes oder der Quftröhre verurfadıtt
und dur ein hHörbares Geräuich gefennzeidhnete Athemfiörung; vs
periobifjche Angenentzündung (innere Augenentzündung, Mondbhlindheit,
mit einer Gemwährfrijt von vierzehn Tagen; al8 beriodiiche Angenentzündung if
anzufehen die auf inneren Einwirkungen beruhende entzündliche Veränderung al
den inneren Organen des Auge8; ,
Kohben (Krippenfeßen, Auffeßen, Freifoppen, Luftihnabben, WindfGnahhen) mit
einer Gewährfrift von vierzehn Tagen;
MM. bei Rindvieh: ,
lL. tuberfuldöje Erkrankung, fofern in Folge diefer Erkrankung eine allgemein“
Beeinträchtigung de Nährzujtandes des Thieres herbeigeführt it, mit einer Gemäbht‘
frift don vierzehn Tagen;
2. Sungenfeu che mit einer Semwährfrift von actundzmwanzig Tagen;
HI. bei Schafen:
Räunde mit einer Gewährfrift von bierzehn Tagen;
IV. bei Schweinen:
1. Rotkauf mit einer Gewährfrift von drei Tagen;
3. Schweinefenude (einfdließlidH Schweinebefjt) mit einer Gewährfrift von zehn Tagen
$ 2. Für den Verkauf folder Thiere, die al8hald gefüladhtet werden follen
und beftimmt find, als Nahrungsmittel für Menicdhen zu dienen (Schlachtthiere) gelten
als Hauptmängel:
I bei Pferden, Ejeln und Maulthieren:
Roß (Wurm) mit einer Gemwährfrift von vierzehn Tagen;
bei Nindvieh: ; .
tuberfulödie Erkrankung, fofern in Holge diefer Erfrankung mehr als die
Hälfte des Schlachtgewicht3 nicht oder nur unter Beidhränkungen a3 Nahrungs
mittel für Menfjhen geeianet ift, mit einer Gewährfrift von vierzehn Taaen:
7