Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

592 VII. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe, 
3. Auch die Hauptmängel begründen aber gefeßlidh nur dann die Gewähr 
Teiftung, wenn fie {ich innerhalb einer allgemein feftgelegten Gewüährfrift „zeigen | 
d. Dd. wahrgenommen morden find. (Wgl. Meisner, Viehgewährfchaft S. 43; nich 
nötig it e8 dagegen, daß fofort auch der Charakter des Fehlers als Hauptmangel erfor 
wurde.) Sft dies der Fall, fo greift die gefebliche Vermutung des 8 484 ein. Haben fi 
die Hauptmängel innerhalb der ©ewährfrijt nicht gezeigt, fo ijt der Werkäufer von eine! 
Semwährpflicht überhaupt {rei. Denn die Gemährfriiten beruhen in Beftand und Umfang 
auf der A daß ti beftimmte Mängel auch innerhalb beftimmter Beiträume zu 
zeigen pflegen. (Dt. H, 252 ff.) , 
Der MNagende Käufer hat zur Begründung der Klage demgemöß zu behaupten 
und au zu beweifen, daß {ih der Sehler innerhalb der Gemähriri 
gezeigt babe. , 
4, Die Arten der Sauptmängel und die Dauer der Gemwährfriiten ba 
nicht im BOB, felbit beftimmt. Lebteres verweift auf Die im S 482 bezeichnete WBerord“ 
mung. € gefchabh dies, um diefen Vorfchriften diejenige größere Beweglichkeit % 
berichaffen und zu erhalten, welche durch die ne Verkehrsverbältniffe und au # 
durch den wechfelnden Stand der fierärztlıchen ilfen{daft bedingt fein kann. (Die Er 
wägungen, die im Bundesrate für die  eitebuna der Hauptmängel maßgebend waren, 
find im Deutihen RNeichsanzeiger vom 5. Suni 1899 Nr. 130 mitgeteilt, abgedruckt be 
Stölzle S. 354 ff. und bei Hirfh-Nagel S. 196 ff. vgl. hiezu auch die Verhandlungen De 
Landwirt{haftsrats hei Hirfh-Nagel S. 1929 ff.) 
Die Verordnung it ergangen anı 27. März 1899 ROBl. S. 219 ff.) und ent 
hält folgende Beitimmungen: 
8 1. Sür den Verlauf von Nuk- und Zuchtthieren gelten al8 Gaupimänge!: 
[ bet Pferden, Ejeln, Maulefeln und Maulthieren 
l. Rog (Wurm) mit einer Gemwährfriflt don vierzehn Tagen 
» Dummtoller (Koller, Dummfjein) mit einer Gewährfrijt von bierzehn Tagen; alß 
Dummioller {ft anzujehen die allmählich oder in Holge der akıten Gehirnwafjerfudt 
entjiandene unheilbare Krankheit des Gehirns, bei der das Bewubhtiein des BrerdeS 
herabgefeßt ift: 
Dämpfigkeit (Dampf, Hartjhlägigkeit, Bauchlchlägigkeit) mit einer Gemwährfrif 
bon vierzehn Tagen; al3 Dämpfigkeit {ft anzujehen die Mthenbeicdhwerde, die dur® 
einen Hronijchen, unheilbaren Krankheit8zuitand der Lungen oder des Herzens 
bewirkt wird; N 
Kehltopfpfeifen (Pfeiferdampf, Hartidnaufigkeit, Rohren) mit einer Gewähr 
Frift von bierzehn Tagen; als Rehlfopfpfeilen ift anzujehen die durch einen Hronifchen 
und unheilbaren Kranheitszujtand des Kehlfopfes oder der Quftröhre verurfadıtt 
und dur ein hHörbares Geräuich gefennzeidhnete Athemfiörung; vs 
periobifjche Angenentzündung (innere Augenentzündung, Mondbhlindheit, 
mit einer Gemwährfrijt von vierzehn Tagen; al8 beriodiiche Angenentzündung if 
anzufehen die auf inneren Einwirkungen beruhende entzündliche Veränderung al 
den inneren Organen des Auge8; , 
Kohben (Krippenfeßen, Auffeßen, Freifoppen, Luftihnabben, WindfGnahhen) mit 
einer Gewährfrift von vierzehn Tagen; 
MM. bei Rindvieh: , 
lL. tuberfuldöje Erkrankung, fofern in Folge diefer Erkrankung eine allgemein“ 
Beeinträchtigung de Nährzujtandes des Thieres herbeigeführt it, mit einer Gemäbht‘ 
frift don vierzehn Tagen; 
2. Sungenfeu che mit einer Semwährfrift von actundzmwanzig Tagen; 
HI. bei Schafen: 
Räunde mit einer Gewährfrift von bierzehn Tagen; 
IV. bei Schweinen: 
1. Rotkauf mit einer Gewährfrift von drei Tagen; 
3. Schweinefenude (einfdließlidH Schweinebefjt) mit einer Gewährfrift von zehn Tagen 
$ 2. Für den Verkauf folder Thiere, die al8hald gefüladhtet werden follen 
und beftimmt find, als Nahrungsmittel für Menicdhen zu dienen (Schlachtthiere) gelten 
als Hauptmängel: 
I bei Pferden, Ejeln und Maulthieren: 
Roß (Wurm) mit einer Gemwährfrift von vierzehn Tagen; 
bei Nindvieh: ; . 
tuberfulödie Erkrankung, fofern in Holge diefer Erfrankung mehr als die 
Hälfte des Schlachtgewicht3 nicht oder nur unter Beidhränkungen a3 Nahrungs 
mittel für Menfjhen geeianet ift, mit einer Gewährfrift von vierzehn Taaen: 
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