Ertragsbegriff. î
gleich dem Verkaufspreise des 40jährigen Holzbestandes sein sollen!). Mit
diesem p lassen sich dann die Erträge jedes beliebigen Jahres als Zinses-
zinsen berechnen.
Etwa im 30jährigen Alter des Bestandes geht nun in Gestalt einer
Durchforstung die erste Nutzung ein. Diese bildet eine einmalige
Einna h m e aus dem Waldgrundstück, da die nächste Durchforstung
~ wie wir annehmen ~ erst 5 Jahre später stattfindet. Ebenso, wie
wir auf die festen Kosten, deren Wirksamkeit sich auf eine Reihe von
Jahren ersstrect, Ab s <r e ibung en als lauf ende Kosten zu
verrechnen haben, müssen wir zum Zwecke der Rentabilitätsrechnung auch
bei den einm alig en Einnahmen eine Umrechnung in
lauf ende Einna h men vornehmen, und zwar durch Umwandlung
in eine Rente, die bis zur nächsten gleichartigen einmaligen Einnahme,
wenn eine solche zu erwarten ist, andernfalls dauernd, läuft, in diesem
Falle also 5 Jahre. Die Berechnung der Rente muß mit dem landes-
üblichen Zinsfuß erfolgen, da es ja jederzeit möglich ist, durch zinstragende
Anlage der einmaligen Einnahme diese Rente zu verwirklichen.
Vom Zeitpunkt 30 ab ist rechnungsmäßig nicht mehr der volle
Holzzuwachs laufender Ertrag, sondern 1. der laufende Anteil des Durch-
forstungserlöses, und 2. der diesen übersteigende Teil des Zuwachses.
Nur der Teil des laufenden Ertrages zu 2 geht jetzt noch in die festen
Kosten über.
Im u-jährigen Alter ist endlich der Bestand nach Ansicht seines
Besitzers hiebsreif und wird kahl abgetrieben. Von dem Verkaufserlös
sind zunächst die Kosten der Wiederkultur abzuziehen, die in die festen
Kosten des Folgebesstandes übergehen. Die weitere Behandlung des Restes
des Abtriebserlösses ist theoretisch von Interesse insofern, als sie erkennen
läßt, daß der Ertrag in der Forstwirtschaft keineswegs ein objektiv fest-
stehender Begriff ist. Der Rest des Erlöses bildet eine einmalige
Einnahme ; fraglich ist, inwieweit diese einmalige Einnahme als
Ertrag anzusehen, und wie dieser in lauf end en Ertr a g zu
verwandeln ist. Der Besitzer des Waldgrundstücks kann entweder d i e
fe sten Kosten nach Au sführ ung d er Kultur als bleibenden
Bestandteil seines Vermögens ansehen. Dann ist er berechtigt, den Rest
des Abtriebserlöles als End wert einer u-jährigen Ver -
gang enheitsrente zu betrachten und ganz seiner Konsumwirtschaft
_ J) Die Unbekannte in dieser Rechnung ist also, im Gegensatz zu der bisher
üblichen Rechnungsmethode, das Verzinsungsprozentg