Object: Theorie der forstlichen Oekonomik

Ertragsbegriff. î 
gleich dem Verkaufspreise des 40jährigen Holzbestandes sein sollen!). Mit 
diesem p lassen sich dann die Erträge jedes beliebigen Jahres als Zinses- 
zinsen berechnen. 
Etwa im 30jährigen Alter des Bestandes geht nun in Gestalt einer 
Durchforstung die erste Nutzung ein. Diese bildet eine einmalige 
Einna h m e aus dem Waldgrundstück, da die nächste Durchforstung 
~ wie wir annehmen ~ erst 5 Jahre später stattfindet. Ebenso, wie 
wir auf die festen Kosten, deren Wirksamkeit sich auf eine Reihe von 
Jahren ersstrect, Ab s <r e ibung en als lauf ende Kosten zu 
verrechnen haben, müssen wir zum Zwecke der Rentabilitätsrechnung auch 
bei den einm alig en Einnahmen eine Umrechnung in 
lauf ende Einna h men vornehmen, und zwar durch Umwandlung 
in eine Rente, die bis zur nächsten gleichartigen einmaligen Einnahme, 
wenn eine solche zu erwarten ist, andernfalls dauernd, läuft, in diesem 
Falle also 5 Jahre. Die Berechnung der Rente muß mit dem landes- 
üblichen Zinsfuß erfolgen, da es ja jederzeit möglich ist, durch zinstragende 
Anlage der einmaligen Einnahme diese Rente zu verwirklichen. 
Vom Zeitpunkt 30 ab ist rechnungsmäßig nicht mehr der volle 
Holzzuwachs laufender Ertrag, sondern 1. der laufende Anteil des Durch- 
forstungserlöses, und 2. der diesen übersteigende Teil des Zuwachses. 
Nur der Teil des laufenden Ertrages zu 2 geht jetzt noch in die festen 
Kosten über. 
Im u-jährigen Alter ist endlich der Bestand nach Ansicht seines 
Besitzers hiebsreif und wird kahl abgetrieben. Von dem Verkaufserlös 
sind zunächst die Kosten der Wiederkultur abzuziehen, die in die festen 
Kosten des Folgebesstandes übergehen. Die weitere Behandlung des Restes 
des Abtriebserlösses ist theoretisch von Interesse insofern, als sie erkennen 
läßt, daß der Ertrag in der Forstwirtschaft keineswegs ein objektiv fest- 
stehender Begriff ist. Der Rest des Erlöses bildet eine einmalige 
Einnahme ; fraglich ist, inwieweit diese einmalige Einnahme als 
Ertrag anzusehen, und wie dieser in lauf end en Ertr a g zu 
verwandeln ist. Der Besitzer des Waldgrundstücks kann entweder d i e 
fe sten Kosten nach Au sführ ung d er Kultur als bleibenden 
Bestandteil seines Vermögens ansehen. Dann ist er berechtigt, den Rest 
des Abtriebserlöles als End wert einer u-jährigen Ver - 
gang enheitsrente zu betrachten und ganz seiner Konsumwirtschaft 
_ J) Die Unbekannte in dieser Rechnung ist also, im Gegensatz zu der bisher 
üblichen Rechnungsmethode, das Verzinsungsprozentg
	        
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