Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Anfänglicher  Stand

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VI.  Die  sozialen  Verhältnisse
1.  Anfänglicher  Stand
Die  sozialen  Verhältnisse  sind  das  Produkt  geschichtlicher  Entwicklung. ­
  Die  Rumänen  führen  ihre  Geschichte  bis  auf  die  Eroberung ­
  Daciens  durch  Trajan  (101—106  n.  Chr.)  zurück.  Tatsache ­
  ist,  daß  Dacien  270  Jahre  hindurch  unter  römischer  Herrschaft
stand  und  während  dieser  Zeit  organisiert,  stark  kolonisiert  und  romanisiert
  wurde.  Doch  fegten  die  Stürme  der  Völkerwanderung
die  römischen  Einrichtungen  bald  hinweg  und  verhüllten  wie  mit
einer  tiefen  Schneedecke  die  weiteren  Schicksale  dieses  Landes  sowie
insbesondere  die  Umbildung  der  dacischen  Romanen  in  die  späteren
Rumänen.  Rach  dem  Aufhören  der  Völkerwanderung,  an  der
Schwelle  ihrer  Geschichte,  erscheinen  im  9.  Jahrhunderte  die  Rumänen ­
  Daciens  als  eine  fertige  ethnische  Individualität,  als  ein
Volk  von  seßhaften  Bauern  und  Hirten.  Sie  bewohnten  das  Innere
Siebenbürgens  sowie  die  nördlichen  und  westlichen  Vorberge  von
der  Marmarosch  an  bis  zur  Donau  und  waren  in  weit  voneinander
liegenden  Dörfern  (säte  vom  lateinischen  satnm)  angesiedelt.  Jedes
Dorf  umfaßte  meist  die  Mitglieder  einer  und  derselben  Familie,
nach  welcher  es  auch  den  Namen  erhielt.  Die  Dorfflur  war  zwischen
den  einzelnen  Insassen  geteilt,  die  Mark  (Weide,  Wald  und  Wasser)
gemeinsam.  Wegen  dieser  Gemeinschaft  konnte  der  Anteil  an  der
Dorfflur  —  genannt  „bäträn“  vom  lateinischen  veteranus  oder
„frate“  von  frater  —  nicht  frei  veräußert  werden,  sondern  setzte
die  Aufnahme  des  Kaufwerbers  in  die  Dorffamilie  durch  „rnkrahire"
(Verbrüderung)  voraus.  Jeder  im  Dorfe  konnte  die  Aufnahme
dadurch  vermeiden,  daß  er  selbst  den  zumKaufe  angebotenen  Anteil
kaufte,  und  der  Verkäufer  mußte  vor  dem  Verkaufe  den  Anteil
erst  den  Dorfgenossen  zum  Kaufe  anbieten.  Auch  dem  Richter
gegenüber  präsentierte  sich  die  Dorfgenossenschaft  als  eine  Einheit;
sie  erschien  stets  vollzählig  vor  Gericht;  alle  Urkunden  wurden  an
ihre  Adresse  gerichtet  und  dem  Ältesten  eingehändigt.  Im  Nahmen
dieser  Beschränkungen  war  jedoch  jeder  Anteilsinhaber  vollständiger
Eigentümer  seines  Anteils,  freier  Bauer  auf  seinem  Grund  und
Boden.  Ihm  oblag  bloß  die  Pflicht,  die  „dir"  genannte  Kopfsteuer ­
  zu  bezahlen  und  im  Kriege  Dienste  als  Soldat  zu  leisten.
An  der  Spitze  des  Dorfes  stand  der  „jndioe"  (vom  lateinischen
judex)  oder  „kinez“  (vom  slawischen  knez,  der  Fürst)  genannte
Häuptling.  Er  war  ebenso  Bauer,  wie  alle  anderen,  erhielt  aber
einen  größeren,  ausgeschiedenen  Anteil  an  der  Mark,  welcher  mit
dem  slawischen  Namen  „jtrabie“  bezeichnet  wurde.  Ferner  stand
            
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