Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

118

Soziale  Verhältnisse

ihm  das  ausschließliche  Recht  zu,  Getreide  zu  vermahlen  und  Getränke ­
  auszuschünken.  Mühle  und  Wirtshaus  gehörten  ihm.  AIs
„judice“  übte  er  die  Gerichtsbarkeit  im  Dorfe  aus,  hob  die  Steuer
ein  und  führte  seine  Dorfgenossen  im  Kriege.  Zum  Häuptling
wurde  stets  der  Reichste  und  Mächtigste  in  der  Gemeinde  gewählt.
Da  dies  in  der  Regel  der  Sohn  des  früheren  „judice“  war,  wurde
die  Häuptlingswürde  mit  der  Zeit  erblich.  Die  „Judice“»  oder
„Liu626u"-Familien  hoben  sich  über  die  übrigen  empor  und  bildeten
eine  besondere,  „boieri“  (Krieger,  vom  slawischen  boj  der  Krieggenannte
  Adelsklasse.
Mehrere  Dörfer  oder  Kinezate  waren  zu  einem  „Wojewodate"
vereinigt,  an  dessen  Spitze  der  „Wojewode"  (slaw.  Heerführerstand.
  Solcher  Wojewodate  gab  es  eine  ganze  Reihe.  In  den
Urkunden  wird  ein  solches  des  Menumorot  am  Flusse  Szämos  in
der  Marmarosch,  des  Elad  im  Temescher  Banat,  des  Eelu  im  nördlichen ­
  und  des  Kean  im  südlichen  Siebenbürgen  erwähnt.  Auch
in  der  Folge,  bis  ins  14.  Jahrhundert  hinein,  kommen  die  Namen
zahlreicher  rumänischer  Wojewoden  in  den  Aufzeichnungen  vor.
Die  Wojewoden  übten  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Kinezen  und
in  Grundstreitigkeiten  aus,  bezogen  die  Steuer  und  führten  das
Volk  im  Kriege.
In  dieser  Verfassung  wurden  die  Rumänen  898  von  den  einbrechenden ­
  Ungarn  angetroffen.  Die  Ungarn  kamen  über  den
Tartarenpaß  vom  Norden  her,  zogen  an  den  Wohnsitzen  der
Rumänen  vorbei  und  siedelten  sich  westlich  der  Theiß  an.  Sie
lagerten  sich  daher  nicht  über  die  Rumänen,  sondern  neben  dieselben. ­
  Wohl  dehnten  sie  im  Laufe  eines  Jahrhunderts  und  namentlich ­
  unter  König  Stefan  dem  Heiligen  ihre  Herrschaft  —  wenngleich
nach  schweren  Kämpfen  —  auch  über  die  rumänischen  Wojewodate
aus;  doch  kam  es  zu  keiner  völligen  Unterjochung,  sondern  bloß  zur
Aufrichtung  der  ungarischen  Oberhoheit.  Die  Rumänen  blieben
bei  ihren  früheren  Einrichtungen  und  lebten  weiter  nach  ihrem
althergebrachten  Gewohnheitsrechte,  dem  „jus  valachicum“.  Sogar ­
  die  Zollgrenze  zwischen  den  rumänischen  Wojewodaten  und  dem
übrigen  Ungarn  ward  aufrechterhalten.  Nur  wurden  die  rumänischen
Wojewoden  Vasallen  des  ungarischen  Königs  und  hatten  in  dieser
Eigenschaft  ihm  Heerfolge  zu  leisten  und  gewisse  Abgaben  zu  entrichten. ­

Das  einmal  begründete  Lehensverhältnis  benützten  die  ungarischen ­
  Könige,  um  eine  straffere  Verbindung  der  unterworfenen
Gebiete  mit  ihrem  Reiche  herbeizuführen  und  die  rumänischen
Wojewodate  in  den  ungarischen  Staatsorganismus  einzugliedern.
Zu  diesem  Zwecke  waren  sie  bemüht,  die  Machtvollkommenheit
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.