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Soziale Verhältnisse
In dieser Verfassung erwiesen sich die Donaufürstentümer als
überaus kräftige Staatengebilde. In zahllosen Kriegen behaupteten
sie sich gegen ihre Nachbarn, die Ungarn und die Polen, und lei
steten durch geraume Zeit selbst der gewaltigen Übermacht der
Osmanen heroischen und erfolgreichen Widerstand. Doch lag schon
in diesen Kriegen und namentlich in der eigenartigen Erbfolge in
die Fürstenwürde der Keim des Verfalles.
Anerkannter und durch das Herkommen geheiligter Grundsatz
in den Donaufürstentümern war nämlich, daß zur Herrschaft nur
ein „kiu de dornn“, ein Fürstensohn, berufen sei. Als Fürstensöhne
jedoch wurden nicht bloß die legitimen, sondern auch die natürlichen
Söhne aller gewesenen Fürsten betrachtet; es genügte, daß sechs Bo
jaren — und solcher fanden sich stets genug — mit ihrem Eide die
Abkunft des Prätendenten von einem Fürsten bekräftigten, um
ihn sukzessionsfähig zu machen. Unter mehreren Fürstensöhnen
aber stand die Wahl frei, die anfangs vom ganzen Volke, später
aber von den Eroßbojaren allein ohne irgend ein geregeltes Ver
fahren durch bloße Akklamation vorgenommen wurde. Da eine
Einstimmigkeit niemals zu erzielen war, jeder Prätendent stets
einen gewissen Anhang besäst, und das Resultat daher immer an
fechtbar war, erstand jedem gewählten Fürsten regelmäßig ein
Gegenfürst, und über die Frage, wer von ihnen die Herrschaft aus
zuüben habe, entschied in der überwiegenden Mehrzahl der Fülle
nicht die Wahl, sondern die Gewalt der Waffen. Gegen den im
Besitze der Macht befindlichen Herrscher rief sein Gegner die Unter
stützung der Nachbarn, der Ungarn, Polen, Kosaken und später der
Türken an, und stets waren sowohl Ungarn und Polen, die seit der
Errichtung der Donaufürstentümer lehnsherrliche Rechte über sie
in Anspruch nahmen, als auch die allzeit beutegierigen Kosaken und
die auf die Ausdehnung ihres Reiches bedachten Türken bereit, sich
in die inneren Angelegenheiten der Fürstentümer zu mengen und
unternehmenden Prätendenten Hilfe zu leisten. Die Türkei hielt
sich sogar in den Schlössern Syriens und auf den griechischen Inseln
rumänische Fürstensöhne — und ihrer gab es immer eine ganze
Auswahl — geradezu auf Lager, um bei jedem sich bietenden Anlasse
— und zu einem solchen genügte das Verlangen einiger Bojaren —
ihren Schützling mit Waffengewalt auf den Thron zu erheben. Nach
der Unterwerfung Ungarns im Jahre 1626 und dem Niedergangs
Polens wurde die Einsetzung der walachischen und moldauischen
Fürsten sogar zu einem ausschließlichen Rechte der übermächtigen
Türkei. Sie liest keinen gelten, der nicht den „Sandschak", eine
große breite Fahne, das Zeichen der Herrschberechtigung, vom Sultan
empfangen hatte. Der Weg zur kaiserlichen Fahne aber mußte