Full text: Forstwirtschafts-Politik

290 Besteuerung der Forstwirtschaft. 
1. Oktober 1925 bis 31. März 1926 auf 35 %% erhöht. ~ Die endgültige Regelung der 
selbständigen beweglichen Anteile der Länder wurde jedoch dem Regierungsvorschlag zuwider 
bis zum 1. April 1927 verschoben, weil erst bestimmte Unterlagen (das vorläufige Ergebnis 
der ersten allgemeinen Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung, die vorläufige 
Jeststellung der festen Rechnungsanteile, ein Überblick über die Einheitswerte nach dem 
Reichsbewertungsgesetz, eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben der Länder und 
Gemeinden usw.) beschafft werden follten. 
Angesichts der jezigen Wirtschaftskrise erscheinen weitere Steuer- 
senk ungen unerläßlich. So notwendig es war, zur Rettung der Währung hohe 
Steuern auf die Wirtschaft zu legen, so notwendig ist es heute, die Wirtschaft steuerlich 
so weit zu entlasten, als es mit der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts in den öfsentlichen 
Haushalten nur irgend vereinbar ist. Allerdings wäre es sehr erwünscht, wenn der Steuer- 
abbau so vorgenommen werden könnte, daß vor allem diejenigen Lasten beseitigt würden, 
die die Wirtschaft am meisten drücken. Das sind fraglos die Realsteuern der 
Länder und Gemeinden. Der Aufbau des Deutschen Reiches läßt aber leider ein 
schnelles Eingreifen der Reichsregierung in dieser Richtung nicht zu. Das Reich kann 
erhebliche und durchgreifende Steuersenkungen nur in den von ihm selbst erhobenen Steuern 
vornehmen. So kommt als erste zu senkende Steuer wieder die Umsatzsteuer in Frage. 
Aber auch andere Reichssteuern sollen herabgeseßt werden. Es nützt uns gar nichts, zunächst 
noch gut gefüllte öffentliche Kassen zu haben, wenn dabei die Wirtschaft immer weiter zurück- 
geht. Nicht der Staat trägt die Wirtschaft, sondern die Wirtschaft den Staat. Wenn die 
Steuerquellen ergiebig laufen sollen, dann müssen die Produkionsmittel erhalten werden. 
Ohne diese gibt es auf die Dauer keine Einkünfte, aus denen Steuern erhoben werden können.
	        
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