Full text : Forstwirtschafts-Politik

292 Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.
Diese Maßnahmen riefen natürlich Gegenmaßnahmen der anderen Staaten hervor,
und so entspann sich ein Zollkampf, der auch für Deutschland wieder weitere Zollerhöhungen
nötig machte.
Durch das Ge s etz vom 22. Mai 1885, betreffend die Abänderung
des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 187 9, wurden vom 1. Juli 1885 bis
zum 1. Februar 1892 (gegenüber Rußland bis zum 20. März 1894) die Zollsähze für
Nutzholz erhöht. In diesem Gesetz wurde auch eine weitere Differenzierung der Sortimente,
die jetzt noch gültige Dreigliederung des Nutzholzes je nach dem Grade der Bearbeitung
([Rohnutzholz, beschlagenes Holz, Schnittholz), eingeführt. Die stärkste Erhöhung erfuhr der
Schnittholzzoll, der von 0,25 Mk. auf 1 Mk. gesteigert wurde. Trotz der Erhöhung der
Zölle stieg die Holzeinfuhr in der Zeit vom 1. Juli 1885 bis zum Februar 1892 bei allen
Sortimenten beträchtlich.
In der Folge entwickelte sich ein allgemeiner Zollkrieg, in dem sich alle Länder
gegenseitig Abbruch taten. Der Nachfolger Bismarcks, Ca pr i v i, sah sich deshalb genötigt,
wieder zur Handelsvertragspolitik zurückzukehren Auf persönliche Initiative Kaiser
Wilhelms Il. hin wurde zunächst im Mai 1891 ein Handelsvertrag mit Österreich abgeschlossen.
 Auf der gleichen Basis wurden dann auch mit Italien, Belgien, der Schweiz,
Serbien, Rumänien und schließlich 1894, nachdem zuvor ein Zollkrieg überwunden war,
mit Rußland Handelsverträge abgeschlossen. Alle diese Verträge hatten zunächst Gültigkeit
 bis zum 31. Dezember 1903, wurden aber später bis 1906 verlängert. Für die
genannten Vertragsstaaten wurde ein besonderer Vertragstarif mit ermäßigten
Zollsähen geschaffen, in dem der Zoll auf beschlagenes Holz um 0,10 Mk., auf Schnittholz
um 0,20 Mk. für den Doppelzentner ermäßigt wurde. Der Tarif von 1885 blieb neben
dem Vertragstarif als „All g eme in er Tarif“ bestehen. Die Sätze des Vertragstarifs
genossen außer den genannten Vertragsstaaten auch alle me i stb e g ün st i g te n Staaten.
Da zu diesen alle für den deutschen Holzhandel ~ außer den Vertragsstaaten ~ bedeutsamen
übrigen Staaten gehörten, so kam in Wirklichkeit für die Holzeinfuhr nach Deutschland nur
der ermäßigte Vertragstarif in Betracht.
Schon sehr bald sette aber eine starke agrarische Bewegung zugunsten der Wiedererhöhung
 der Agrarzölle nach Ablauf der Handelsverträge ein. Sie leitete eine „neue
handelspolitische Aera“ ein, die unter dem Reichskanzler Bü l o w zu dem neuen Z o ll -
tarif geset vom 25. Dezember 1902 führte. Der neue Tarif brachte auf der
ganzen Linie eine Erhöhung der früheren Sätze. Man dachte jedoch nicht daran, den
Tarif auch wirklich anzuwenden, sondern sah ihn in der Hauptsache nur als „ein Rüstzeug“
für künftige Verhandlungen an. Auf seiner Basis wurden dann auch sämtliche Verträge
(in der Form von Zusatverträgen, unter Beibehaltung von Form und Inhalt der bisherigen
 Verträge mit Ausnahme der Tarifsätze) erneuert. Weitere Tarifverträge wurden
abgeschlossen mit Bulgarien (1905), Portugal (1910), Schweden (1911), Japan (1911).
Beim Ausbruch des Krieges existierten langfristige Tarifverträge mit folgenden Ländern:
Belgien, Bulgarien, Griechenland, Italien, Japan, Österreich-Ungarn, Portugal, Rumänien,
Rußland, Schweden, der Schweiz und Serbien. Die übrigen vom Deutschen Reiche abgeschlossenen
 Verträge waren „Meistbegünstigungsverträge ohne oder mit vereinzelten Tarifbindungen“.
 Solche Verträge bestanden mit fast allen Staaten der Erde. „Keine Abmachungen
 bestanden mit Brasilien, Kuba und dem Kongostaat. Einigermaßen kompliziert
lagen die handelspolitischen Verhältnisse zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten.
An dieser Stelle möge die Bemerkung genügen, daß Deutschland seinen Vertragstarif und
            
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