Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

48 kulturelle Verhältnisse 
nicht mehr die Mittel besaßen, der alten Sitte gemäß ihres Seelen 
heiles wegen Klöster zu stiften und auszustatten, hatten sie die Ge 
wohnheit angenommen, die bestehenden Klpster irgend einer der 
heiligen „Lavren" des Orients, auf der Halbinsel Sinai oder auf 
dem Berge Athos oder dem heiligen Grabe zu widmen. Hierdurch 
wurde das beschenkte Kloster Eigentümer des gewidmeten und 
schickte einen Vorsteher (Hegumen), der stets Grieche war, zur Ver 
waltung des letzteren. Selbstverständlich waren die griechischen 
Klostervorsteher darauf bedacht, die rumänischen Mönche nach Tun 
lichkeit durch griechische zu ersetzen, um die reichen Klostereinkünfte 
ihren Landsleuten zukommen zu lassen. Unterstützt wurden sie 
hiebei auch durch die Gläubigen, die den aus weiter Ferne von den 
Stätten, auf denen der Heiland geweilt hatte, kommenden griechi 
schen Mönchen größere Ehrfurcht zollten und einen höheren Grad 
von Heiligkeit zuschrieben. Da die Klöster in Rumänien sehr zahlreich 
waren — bestanden doch schon im siebzehnten Jahrhundert in der 
Walachei allein ihrer mehr als 400 — und im Laufe der Zeiten fast 
alle gewidmet wurden, gelangte das ganze, mehr als ein Drittel 
des Landes umfassende Kirchenvermögen und mit ihm die gesamte 
Kirche in die Hand der Griechen. Um sich dieser Fremdherrschaft 
zu entziehen, sah sich das Land nach der erfolgten Vereinigung der 
Donaufürstentümer gezwungen, das Kirchenvermögen einfach zu 
säkularisieren. Mit dem Gesetze vom 17. Dezember 1863 wurden 
die Klostergüter gegen eine Barentschädigung von 20 Millionen Lei 
an die beschenkten Klöster und den Nachlaß ihrer Schulden von 
12 Millionen Lei als Staatseigentum erklärt. Der Patriarch 
protestierte energisch gegen diese Maßregel; doch hatte dieser Protest 
nur eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen dem rumänischen 
Staate und dem Patriarchate und schließlich die Loslösung der 
rumänischen Kirche von der Jurisdiktion des letzteren zur Folge. 
Mit dem Gesetze vom 14. Dezember 1872 wurde die rumänische 
Kirche für selbständig (autokephal) erklärt. Mit dem Konstantinopeler 
Patriarchate und den übrigen griechisch-orientalischen Kirchen ver 
bindet sie fortan nur die Gemeinsamkeit der Dogmen und der 
canones. Das Kirchenregiment ist jedoch vollständig gesondert und 
wird durch die rumänische Synode geführt, welche unter dem Vor 
sitze des Bukarester Metropoliten aus dem Metropoliten von Jassy, 
den Bischöfen von Rämnic, von Buzeu und von Arge? in der Wala 
chei, sowie von Hu?i, von Roman und von Galah in der Moldau, 
endlich aus den 8 Weihbischöfen (mit den Titeln: Ploie?teanul, 
Craioveanul, Rämniceanul, Pite?teanul, Botoyaneanul, Bacäuanul, 
Bärladeanul und Galafeanul) besteht. Die Metropoliten werden 
aus der Reihe der Bischöfe, die Bischöfe aus der Reihe der Weih-
	        
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