48 kulturelle Verhältnisse
nicht mehr die Mittel besaßen, der alten Sitte gemäß ihres Seelen
heiles wegen Klöster zu stiften und auszustatten, hatten sie die Ge
wohnheit angenommen, die bestehenden Klpster irgend einer der
heiligen „Lavren" des Orients, auf der Halbinsel Sinai oder auf
dem Berge Athos oder dem heiligen Grabe zu widmen. Hierdurch
wurde das beschenkte Kloster Eigentümer des gewidmeten und
schickte einen Vorsteher (Hegumen), der stets Grieche war, zur Ver
waltung des letzteren. Selbstverständlich waren die griechischen
Klostervorsteher darauf bedacht, die rumänischen Mönche nach Tun
lichkeit durch griechische zu ersetzen, um die reichen Klostereinkünfte
ihren Landsleuten zukommen zu lassen. Unterstützt wurden sie
hiebei auch durch die Gläubigen, die den aus weiter Ferne von den
Stätten, auf denen der Heiland geweilt hatte, kommenden griechi
schen Mönchen größere Ehrfurcht zollten und einen höheren Grad
von Heiligkeit zuschrieben. Da die Klöster in Rumänien sehr zahlreich
waren — bestanden doch schon im siebzehnten Jahrhundert in der
Walachei allein ihrer mehr als 400 — und im Laufe der Zeiten fast
alle gewidmet wurden, gelangte das ganze, mehr als ein Drittel
des Landes umfassende Kirchenvermögen und mit ihm die gesamte
Kirche in die Hand der Griechen. Um sich dieser Fremdherrschaft
zu entziehen, sah sich das Land nach der erfolgten Vereinigung der
Donaufürstentümer gezwungen, das Kirchenvermögen einfach zu
säkularisieren. Mit dem Gesetze vom 17. Dezember 1863 wurden
die Klostergüter gegen eine Barentschädigung von 20 Millionen Lei
an die beschenkten Klöster und den Nachlaß ihrer Schulden von
12 Millionen Lei als Staatseigentum erklärt. Der Patriarch
protestierte energisch gegen diese Maßregel; doch hatte dieser Protest
nur eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen dem rumänischen
Staate und dem Patriarchate und schließlich die Loslösung der
rumänischen Kirche von der Jurisdiktion des letzteren zur Folge.
Mit dem Gesetze vom 14. Dezember 1872 wurde die rumänische
Kirche für selbständig (autokephal) erklärt. Mit dem Konstantinopeler
Patriarchate und den übrigen griechisch-orientalischen Kirchen ver
bindet sie fortan nur die Gemeinsamkeit der Dogmen und der
canones. Das Kirchenregiment ist jedoch vollständig gesondert und
wird durch die rumänische Synode geführt, welche unter dem Vor
sitze des Bukarester Metropoliten aus dem Metropoliten von Jassy,
den Bischöfen von Rämnic, von Buzeu und von Arge? in der Wala
chei, sowie von Hu?i, von Roman und von Galah in der Moldau,
endlich aus den 8 Weihbischöfen (mit den Titeln: Ploie?teanul,
Craioveanul, Rämniceanul, Pite?teanul, Botoyaneanul, Bacäuanul,
Bärladeanul und Galafeanul) besteht. Die Metropoliten werden
aus der Reihe der Bischöfe, die Bischöfe aus der Reihe der Weih-