Kreis
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(primäria) und werden in den Städten vom Bürgermeister, in den
Landgemeinden vom Eemeindeausschusse ernannt. Jede Stadt
mutz mindestens einen Sekretär, einen Kassier und einen Mani
pulationsbeamten, jede Landgemeinde einen Notar und einen
Kassier haben. Der Sekretär, beziehungsweise der Notar ist Vor
stand der Gemeindekanzlei und zeichnet deren Ausfertigungen. Der
Kassier hat unter eigener Verantwortung die Gemeindeeinkünfte
einzutreiben und die angewiesenen Gelder bis zur Höhe der im
Voranschlag bewilligten Kredite auszuzahlen. Die Stadtgemeinden
müssen überdies die nötigen Arzte und Tierärzte bestellen und ein
Dienstvermittelungsbureau unterhalten. In den Hauptstädten wer
den eigene, aus allen städtischen Ärzten und Tierärzten, einem Ge-
meindeausschutzmitgliede, einem Architekten, einem Ingenieur und
einem Apotheker bestehende Sanitätsräte unter dem Vorsitze des
Bürgermeisters eingerichtet. Für das Bauwesen, das Stellungs-
geschäft und die Steuerbemessung bestehen eigene Kommissionen.
Die Baukommission seht sich aus dem Bürgermeister, dem Notar,
dem Pfarrer, dem Lehrer und 3 Steuerträgern, die Stellungs
kommission aus dem Bürgermeister und je einem Vertreter des
Ministeriums des Innern und des Kriegsministeriums, die Steuer
bemessungskommission endlich aus einem Vertreter des Staates und
einem Mitglieds des Kreisausschusses, beziehungsweise in den Haupt
städten des Eemeindeausschusses, zusammen.*)
b) Kreis
Mehrere Gemeinden werden zu Kreisen zusammengefaßt.
Die Kreiseinteilung ist in Rumänien althergebracht. Ihr gegen
wärtiger Stand ist aus der Tabelle Seite 66 ersichtlich:
Nach dem geltenden, unter dem 31. Mai 1894 teilweise ge
änderten Gesetze vom 2. April 1864 ist der Kreis (juftof) sowohl
Korporation als auch Behörde.
Als Korporation wird der Kreis durch den Kreisausschutz
(vousiliu judetean) vertreten, welcher aus 18 auf die Dauer von
4 Jahren gewählten Mitgliedern besteht und auf königliche Ein
berufung alljährlich am 15. Oktober für 20 Tage zusammentritt;
doch kann die Session verkürzt oder für weitere 15 Tage verlängert
werden. Außerordentliche Tagungen finden auf königliches Dekret
nach Bedarf statt.
*) Dgl. A. Onciul, I. S. 55 ff.
Onciul, Rumänien
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