Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Kreis 
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(primäria) und werden in den Städten vom Bürgermeister, in den 
Landgemeinden vom Eemeindeausschusse ernannt. Jede Stadt 
mutz mindestens einen Sekretär, einen Kassier und einen Mani 
pulationsbeamten, jede Landgemeinde einen Notar und einen 
Kassier haben. Der Sekretär, beziehungsweise der Notar ist Vor 
stand der Gemeindekanzlei und zeichnet deren Ausfertigungen. Der 
Kassier hat unter eigener Verantwortung die Gemeindeeinkünfte 
einzutreiben und die angewiesenen Gelder bis zur Höhe der im 
Voranschlag bewilligten Kredite auszuzahlen. Die Stadtgemeinden 
müssen überdies die nötigen Arzte und Tierärzte bestellen und ein 
Dienstvermittelungsbureau unterhalten. In den Hauptstädten wer 
den eigene, aus allen städtischen Ärzten und Tierärzten, einem Ge- 
meindeausschutzmitgliede, einem Architekten, einem Ingenieur und 
einem Apotheker bestehende Sanitätsräte unter dem Vorsitze des 
Bürgermeisters eingerichtet. Für das Bauwesen, das Stellungs- 
geschäft und die Steuerbemessung bestehen eigene Kommissionen. 
Die Baukommission seht sich aus dem Bürgermeister, dem Notar, 
dem Pfarrer, dem Lehrer und 3 Steuerträgern, die Stellungs 
kommission aus dem Bürgermeister und je einem Vertreter des 
Ministeriums des Innern und des Kriegsministeriums, die Steuer 
bemessungskommission endlich aus einem Vertreter des Staates und 
einem Mitglieds des Kreisausschusses, beziehungsweise in den Haupt 
städten des Eemeindeausschusses, zusammen.*) 
b) Kreis 
Mehrere Gemeinden werden zu Kreisen zusammengefaßt. 
Die Kreiseinteilung ist in Rumänien althergebracht. Ihr gegen 
wärtiger Stand ist aus der Tabelle Seite 66 ersichtlich: 
Nach dem geltenden, unter dem 31. Mai 1894 teilweise ge 
änderten Gesetze vom 2. April 1864 ist der Kreis (juftof) sowohl 
Korporation als auch Behörde. 
Als Korporation wird der Kreis durch den Kreisausschutz 
(vousiliu judetean) vertreten, welcher aus 18 auf die Dauer von 
4 Jahren gewählten Mitgliedern besteht und auf königliche Ein 
berufung alljährlich am 15. Oktober für 20 Tage zusammentritt; 
doch kann die Session verkürzt oder für weitere 15 Tage verlängert 
werden. Außerordentliche Tagungen finden auf königliches Dekret 
nach Bedarf statt. 
*) Dgl. A. Onciul, I. S. 55 ff. 
Onciul, Rumänien 
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